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Darf ich im Vorstellungsgespräch lügen?

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet den Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung. Dieses dient dem Schutz der Privatsphäre und der eigenen Daten. Im Vorstellungsgespräch und auch bei der Erstellung des Arbeitsvertrags ist dieses Recht jedoch eingeschränkt. Der Arbeitgeber hat die Berechtigung, bestimmte Daten vom Arbeitnehmer zu erfragen. Dies dient im Arbeitsrecht der betrieblichen Ordnung und Einhaltung der vertraglichen Bedingungen.

Allerdings ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, willkürliche Fragen zu stellen. Diese dürfen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen und müssen verhältnismäßig relevant für die Arbeitsstelle sein. Welche Daten der Arbeitgeber also konkret vom Arbeitnehmer einholen darf, ist vom Einzelfall abhängig.

Fragerecht

Laut Definition im Arbeitsrecht ist es dem Arbeitgeber gestattet, um Informationen zu bitten. Diese dürfen einem berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interesse bezüglich des Bewerbers in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis dienen. Wichtig ist, dass das Interesse als so stark einzustufen ist, dass es vor dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers steht. Zum Beispiel ist dies der Fall, wenn es sich um eine vertragsgemäße Pflicht des zukünftigen Arbeitnehmers handelt. Es ist schließlich nicht möglich, dass der Beschäftigte seinen Arbeitsvertrag ordnungsgemäß erfüllt, wenn er die darin enthaltenen Pflichten nicht einhalten kann.

Was darf der Chef nicht fragen?

Es gilt trotzdem das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Dies ist ein Grundrecht, das für jeden Bürger gilt. Daher sind Fragen, die mit der Arbeitsstelle nichts zu tun haben und zu privat sind, unzulässig. Fragen, die gegen das AGG verstoßen, sind daher nicht gestattet. Darunter fallen Fragen zu:

  • Partnerschaft und sexueller Orientierung
  • Familienplanung und Schwangerschaft
  • Gesundheit
  • ethnischer Herkunft
  • Glauben und Religion
  • Politischer Gesinnung
  • Mitgliedschaft in der Gewerkschaft
  • finanziellem Vermögen
  • Vorstrafen
  • Freizeitgestaltung

Gibt es ein Recht zur Lüge?

Aber was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber trotzdem unzulässige Fragen stellt? Besteht dann ein Recht zu lügen? Ja, in den vorgenannten Fällen steht der Arbeitnehmer nicht in der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Antwort. Es ist auch zulässig, eine Schwangerschaft bewusst zu verschweigen. Insgesamt ist es jedoch sinnvoll, sich zu überlegen, ob dies der passende Arbeitsplatz ist, wenn sich der Arbeitgeber schon zu Beginn arbeitsrechtlich unkorrekt verhält.

RA Dominik Wawra, Kanzlei Wawra & Gaibler, Augsburg

Titelbild: pressmaster - stock.adobe.com