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Wenn die Clown-Perücke beim Autofahren die Sicht beeinträchtigt

Grundsätzlich ist es zwar erlaubt, kostümiert Auto zu fahren, es gibt aber einiges zu beachten.

Grundsätzlich ist es zwar erlaubt, kostümiert Auto zu fahren, es gibt aber einiges zu beachten.

Die fünfte Jahreszeit geht ihrem Höhepunkt entgegen – und nicht nur an Weiberfastnach und Rosenmontag sind die Jecken im Kostüm unterwegs. Der ein oder andere fährt mit dem Auto kostümiert zur Veranstaltung. Und Hand aufs Herz: Nicht jedes Kostüm ist zur Autofahrt „geeignet“. Wie sieht es also aus: Darf man kostümiert Auto fahren?

„Grundsätzlich ist es erlaubt, kostümiert Auto zu fahren“, sagt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Karnevalisten sollten aber einige Einschränkungen beachten.

1. Das Kostüm darf Sicht und Gehör des Fahrers nicht beeinträchtigen oder diesen beim Fahren behindern.

2. Gefährdet, schädigt oder behindert der Fahrer andere Verkehrsteilnehmer, drohen ihm Bußgelder zwischen 10 und 35 Euro wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

3. Kommt es zu Sach- oder Personenschäden, zum Beispiel weil die Clown-Perücke oder die Piraten-Augenklappe das Sichtfeld eingeschränkt haben, haftet der Unfallverursacher auf Schadenersatz.

4. Versicherungen können das Fahren mit Kostüm als grobe Fahrlässigkeit ansehen und zumindest in der Kaskoversicherung – also für den Schaden am eigenen Pkw – die Auszahlung reduzieren.

5. Auf Masken, die das Gesicht verdecken, sollten Karnevalisten beim Autofahren ganz verzichten: Seit der im Oktober 2017 verabschiedeten Änderung der StVO verbietet Paragraf 23 Absatz 4 Fahrzeugführern ausdrücklich, ihr Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Vermummten Autofahrern droht ein Bußgeld von 60 Euro. Dies gilt natürlich nicht bei Fahrzeugen mit Helmpflicht.