Brücken auf Implantaten können sowohl rein implantatgetragen als auch zahn- und implantatgetragen sein. Brücken auf Implantaten und natürlichen Zähnen werden als Hybrid-Konstruktion bezeichnet. Wiederherstellungen an implantatgetragenen Brückenkonstruktionen werden immer als andersartige Versorgung eingestuft. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles gemäß der ZE-Richtlinie Nr. 36a (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) ist hier nicht zu prüfen.
Die Einstufung als andersartige Versorgung führt dazu, dass die Abrechnung des Festzuschusses nicht über die KZV erfolgt, sondern direkt mit dem Patienten als sogenannte Direktabrechnung. Der Patient erhält die Gesamtrechnung und bekommt den Festzuschuss nach Einreichung der Abrechnungsunterlagen von seiner Krankenkasse erstattet. Der abgerechnete HKP muss deshalb der Rechnung beigelegt werden. Die Regelung zum Genehmigungsverzicht der einzelnen KZV Bereiche ist zu beachten.
Festzuschüsse
Bei rein implantatgetragenen Brücken kommen folgende Festzuschüsse zum Ansatz:
- 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette
- 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker
Bei Hybrid-Konstruktionen kommen folgende Festzuschüsse zum Ansatz:
- 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette auch für die Wiederherstellung der Verblendung an der zahngetragenen Ankerkrone, da die Brückenkonstruktion insgesamt als Suprakonstruktion eingestuft wird
- 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker
- 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn für das Rezementieren der zahngetragenen Ankerkrone
Abrechnungsbeispiele
1. Wiederherstellung Verblendung mit Komposite an Hybridbrücke 23-25 im direkten Verfahren an zahngetragener Ankerkrone 25
FZ | 1x | 7.3 | Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette |
---|---|---|---|
GOZ | 1x | 2320 | Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale |
oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung | |||
BEB | Wiederherstellung der Verblendung mit Komposite |
2. Rezementieren konventionell einer implantatgetragenen Brücke auf 2 Implantaten
FZ |
2x |
7.4 |
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezemen- tierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragener Krone oder Brückenanker |
---|---|---|---|
GOZ |
1x |
5110 |
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion |
BEB |
|
|
Brücke vorbereiten zur Wiedereingliederung – z.B. Entfernung von Zementresten, Polieren |
- andersartige Versorgung
- Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß Paragraf 9 GOZ
3. Wiedereingliederung einer Hybrid-Konstruktion in Adhäsivtechnik, ein Anker implantatgetragenen, ein Anker zahngetragenen
FZ |
1x |
7.4 |
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragener Krone oder Brückenanker |
---|---|---|---|
|
1x |
6.8 |
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn |
GOZ |
1x |
5110 |
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion |
GOZ |
2x |
2197 |
Adhäsive Befestigung |
BEB |
|
|
Silanisieren / Konditionieren |
|
|
|
Brücke vorbereiten zur Wiedereingliederung – z.B. Entfernung von Zementresten, Polieren |
-
- andersartige Versorgung
- Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß Paragraf 9 GOZ
- GOZ-Nr. 2197 zur Abgeltung des Aufwands der adhäsiven Befestigung
- Laborkosten für das Silanisieren / Konditionieren der Brücke extraoral zusätzlich möglich
4. Abnahme und Wiedereinsetzen der verschraubten implantatgetragenen Brücke 11- 21 nach Wiederherstellung der Verblendungen im Labor und Festziehen der gelösten Implantat-Aufbauten, Versorgung mit Provisorium während Reparatur
FZ |
2x |
7.4 |
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz |
---|---|---|---|
|
3x |
7.3 |
Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette |
GOZ |
2x |
2290 |
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, o. Ä. |
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3x |
2320 |
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung |
|
2x |
5120 |
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat |
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1x |
5140 |
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiend-sattel |
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2x |
Paragraf 6 Abs. 1 GOZ | Wiedereingliedern oder Festziehen eines gelösten Abutments ohne Austausch |
BEB |
2x |
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Modelle |
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1x |
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Einstellen in Artikulator |
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3x |
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Vollverblendung Keramik |
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3x |
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Silanisieren / Konditionieren Metallfläche |
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Desinfektion |
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3x |
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Individualisierung/Charakterisierung von direkten Provisorien |
Material |
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Abformmaterial |
- andersartige Versorgung
- Wiederbefestigen von gelockerten Mesokonstruktionen oder Aufbauelementen ist in der GOZ 2012 nicht enthalten und muss deshalb analog nach Paragraf 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden
- eine zahntechnische Position für das „Herstellen“ einer provisorischen Krone kann nicht zusätzlich berechnet werden, jedoch spezielle Form- und Ober- flächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen, sowie Individualisierung/Charakterisierung
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Unsere Empfehlung
Die GOZ unterscheidet anders als der Bema bei der Wiedereingliederung von Brücken nicht nach der Anzahl der Brückenanker. Werden Brückenkonstruktionen mit mehreren Ankern wiederbefestigt, lässt sich dieser Mehraufwand nur durch eine entsprechende Wahl des Steigerungsfaktors berechnen. Gegebenenfalls kann eine Honorarvereinbarung gemäß Paragraf 2 Abs. 1 und 2 GOZ erforderlich sein, um den Mehraufwand abzubilden.
Wiederherstellungsmaßnahmen am Implantat beziehungsweise am Abutment selbst lösen keinen zusätzlichen Festzuschuss aus und sind generell nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten privat zu vereinbaren.
Hier gelangen Sie auf unseren Abrechnungsartikel Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen Teil 1
Die Autorin
ZMV+ Birgit Enßlin Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+. Kontakt: www.zmvplus.de |