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Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen - Teil 1

Suprakonstruktionen auf Implantate machen in der zahnmedizinischen Versorgung einen immer größer werdenden Anteil aus, folgerichtig auch die Reparaturen von implantatgetragenem Zahnersatz. Für Erneuerungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen erhalten gesetzlich Krankenversicherte ebenfalls befundbezogene Festzuschüsse.

Andersartige Versorgung oder Ausnahmeindikation?

Die Wiederherstellung von Suprakonstruktionen (festsitzend und abnehmbar) stellt eine andersartige Versorgung dar, sofern keine Ausnahmeindikation nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie vorliegt. Das bedeutet, lediglich zahnbegrenzte Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, können als Regelversorgung gelten, sofern es sich um vestibulär verblendete Kronen oder Vollgusskronen handelt.

Liegt eine Ausnahmeindikation nach Nr. 36a vor, erfolgt die Abrechnung des Festzuschusses über die KZV. Eine Einstufung als andersartige Versorgung führt dazu, dass die Abrechnung des Festzuschusses nicht über die KZV erfolgt. Die Abrechnung des HKP erfolgt direkt mit dem Patienten, der den Festzuschuss nach Einreichung der Abrechnungsunterlagen von seiner Krankenkasse erhält. Der abgerechnete HKP muss deshalb der Rechnung beigelegt werden.

Festzuschüsse und Leistungen der Regelversorgung

7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette:

  • zahnärztliche Leistungen der Regelversorgung:
24bi Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette
95ci Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette
19i Provisorische Krone

 

7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker

  • zahnärztliche Leistungen der Regelversorgung:
24ai Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers
95ai Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern
95bi Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern
19i Provisorische Krone

 

Bei der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen in Ausnahmefällen nach Nr. 36a hat die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen nach Bema zu erfolgen, dabei sind die Bema Leistungen mit Anhang „i“ zu kennzeichnen. Die zahntechnischen Leistungen werden nach BEL II abgerechnet.

Die Festzuschüsse 7.3 und 7.4 sind auch bei einzeitigem Vorgehen mit einander kombinierbar. Für den Ansatz des Festzuschusses 7.3 sind die Verblendgrenzen zu berücksichtigen (OK Zähne 1-5, UK Zähne 1-4).

Abrechnungsbeispiele

1. Wiederherstellung vestibuläre Verblendung mit Komposite an Implantat-Krone 25 im direkten Verfahren, Ausnahmeindikation nach Nr. 36a liegt vor

FZ   7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette
Bema   24bi Wiederherstellung Verblendung an implantatgetragener Krone
Material     Krone Komposite

 

  • Regelversorgung
  • Festzuschuss 7.3 auch bei direkter Verblendungsreparatur im Mund des Patienten

2. Wiedereingliederung einer vestibulären Verblendung konventionell an Implantat-Krone 34, Ausnahmeindikation nach Nr. 36a liegt vor

FZ   7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette
Bema   24bi Wiedereinsetzen Verblendung an implantatgetragener Krone

 

  • Regelversorgung

3. Wiedereingliederung einer vestibulären Verblendung in Adhäsivtechnik an Implantat-Krone 34, Ausnahmeindikation nach Nr. 36a liegt vor

FZ   7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstrukion, je Facette
Bema   24bi Wiedereinsetzen Verblendung an implantatgetragener Krone
GOZ   2197 Ädhasive Befestigung
BEB     Sinalisieren / Konditionieren Facette

 

  • gleichartige Versorgung
  • GOZ-Nr. 2197 zur Abgeltung des Aufwands der adhäsiven Befestigung
  • nur über die Regelversorgung hinausgehende Leistungen werden nach GOZ berechnet
  • Laborkosten für das Silanisieren / Konditionieren der Facette extraoral zusätzlich möglich

4. Wiedereingliederung einer zementierten oder verschraubten implantatgetragenen Krone bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nr. 36a

FZ   7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz
Bema   24ai Wiedereinsetzen Implantatkrone

 

  • Regelversorgung

5. Wiedereinsetzen der beiden verschraubten Implantat-Kronen 41 und 31

FZ 2x 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz,
je implantatgetragene Krone oder Brückenanker
GOZ 2x 2310 Wiedereingleiderung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers, einer Krone oder
Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

 

  • andersartige Versorgung
  • auch bei Wiederbefestigung von implantatgetragenen Kronen auf Grund einer gelockerten Verschraubung

6. adhäsive Wiedereingliederung einer implantatgetragenen Krone und Festziehen des gelockerten Abutments, kein Ausnahmefalls nach Nr. 36a der Zahnersatz-Richtlinien

FZ   7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezemenrierbarer oder
zu verschraubender Zahnersatz
GOZ   2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers, einer Krone oder
Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
    2197 Ädhasive Befestigung
    § 6 Abs. 1 GOZ Wiedereingliedern oder Festziehen eines gelösten Abutments ohne Austausch
BEB     Silanieren / Konditionieren Kroneninnenfläche

 

  • andersartige Versorgung

7. Wiedereinsetzen einer verschraubten implantatgetragenen Krone 22 nach Wiederherstellung der Vollverblendung im Labor, Versorgung mit Provisorium während Reparatur

FZ   7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz
    7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, je Facette
GOZ   2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers,
Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, o. Ä.
    2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
    2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat inklusive Entfernung
BEB     Modelle
      Einstellen in Artikulator
      Vollverblendung Keramik
      Silanieren / Konditionieren Metallfläche
      Desinfektion
Material     Abformmaterial

 

  • andersartige Versorgung

Wiedereingliederung der wiederhergestellten Krone ist Bestandteil der Leistung und kann nicht gesondert nach GOZ-Nr. 2310 berechnet werden

Unsere Empfehlung

Bei Wiederherstellungen von implantatgetragenen Kronen ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken stets zu prüfen, ob eine Ausnahmeindikation nach Nr. 36a der Zahnersatz-Richtlinien vorliegt.

Wiederherstellungsmaßnahmen am Implantat bzw. am Abutment selbst lösen keinen Festzuschuss aus und sind generell nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten privat zu vereinbaren.

Hier geht es zu Teil 2: Wiederherstellung von Implantaten: Brücken und Hybrid-Konstruktionen

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Die Autorin

Enßlin

 

ZMV+ Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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