Anzeige

Z-MVZ: Darf mehr als ein Vorbereitungsassistent ausgebildet werden?

Die KZVen gehen derzeit davon aus, dass einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nur ein in Vollzeit beschäftigter Vorbereitungsassistent zugeordnet werden darf. Begründet wird dies damit, dass es im MVZ einen ärztlichen Leiter gibt, und dieser könne nur die Ausbildung eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin sicherstellen.

Behandlungssituation Zahnarzt Patientenin

MVZ: Es ist sinnvoll, die Genehmigung zur Ausbildung von Vorbereitungsassistenten auch dann zu erteilen, wenn diese von angestellten Zahnärzten des MVZ ausgebildet werden.

Danach kommt es nicht darauf an, ob im MVZ neben dem ärztlichen Leiter noch weitere Personen als angestellte Zahnärzte arbeiten. Allein im Bereich der KZV Nordrhein hat sich – seit der Einführung von fachgleichen MVZ seit dem 1. August 2015 – die Anzahl der MVZ von fünf auf mehr als 40 bis Februar 2017 erhöht.

Zudem hat – wohl auch wegen der extrem steigenden Anzahl von Zahnärztinnen – die Zahl der angestellten Zahnärzte und Zahnärztinnen in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Viele von diesen arbeiten mittlerweile in einem MVZ, da dieses – nach gesetzgeberischer Intention ohne Beschränkung bei der Anzahl der Angestellten – die Behandlung auch durch angestellte Zahnärzte erbringen soll. Volkswirtschaftlich dürfte es daher sinnvoll sein, die Genehmigung zur Ausbildung von Vorbereitungsassistenten auch dann zu erteilen, wenn diese von angestellten Zahnärzten des MVZ ausgebildet würden.

Die Anzahl von Zahnärzten, die ihre Praxis in ein MVZ umzuwandeln wünschen, ist nach wie vor sehr groß. Daher besteht bei einer Beschränkung wie oben die Gefahr, dass an den Universitäten teuer ausgebildete Zahnärzte nach Abschluss ihres Studiums schwerer eine Stelle finden, in der sie sich als Vorbereitungsassistenten weiter ausbilden lassen können.

Der aktuelle Fall: Ein seit 2011 zugelassenes MVZ beschäftigt neben dem ärztlichen Leiter zurzeit sechs von der KZV genehmigte angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen. Darüber hinaus wurde dem MVZ ein Vorbereitungsassistent genehmigt. Das MVZ beantragte, ihm einen weiteren Vorbereitungsassistenten zu genehmigen. Dies lehnte die zuständige KZV mit der Begründung ab, dass der ärztliche Leiter nur einen Vorbereitungsassistenten ausbilden könne.

Was Gesetz und Gerichte sagen

Gemäß Paragraf 32 Absatz 2 Satz 1 Zahnärzte-Zulassungsverordnung (ZV) bedarf die Genehmigung eines Assistenten zur Ableistung der in Paragraf 3 Absatz 2 Buchst. b) Zahnärzte-ZV vorgeschriebenen Vorbereitungszeit der Genehmigung der zuständigen KZV. Aus dem Wortlaut des Paragrafen 32 Absatz 2 Zahnärzte-ZV kann nicht geschlossen werden, ob ein in eigener Praxis niedergelassener Zahnarzt oder ein MVZ nur einen oder auch mehrere Vorbereitungsassistenten beschäftigen kann (vergleiche Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl., Paragraf 32 Rn. 59). Richtigerweise lässt der Wortlaut der Vorschrift auch die Beschäftigung von mehreren Vorbereitungsassistenten zu. Das wird in der Praxis bereits gehandhabt, wenn zum Beispiel zwei Vorbereitungsassistenten in Teilzeit arbeiten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15 April 1999, Az.: K 7 KA 1234/98 ER).

Ausbildungsverpflichtung muss erfüllbar sein

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2006 (Az.: L 11 Ka 68/05) ausgeführt, dass es einen Missbrauch bei der Beschäftigung mehrerer Vorbereitungsassistenten dann sieht, wenn ein Zahnarzt seiner Ausbildungsverpflichtung hinsichtlich der Vorbereitungsassistenten nicht nachkommen kann. Es geht offensichtlich davon aus, dass ein Zahnarzt aus Zeitgründen nur einen Vorbereitungsassistenten ausbilden kann. Dem Argument kann man sich sicherlich nicht verwehren. In der genannten Entscheidung handelte es sich aber um eine Einzelpraxis und nicht um ein MVZ.

Im Gesetz ist ebenfalls nicht geregelt, dass die Ausbildung nur durch den zahnärztlichen Leiter eines MVZ erbracht werden kann. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob in einem MVZ mehrere Vorbereitungsassistenten ausgebildet werden können, bisher von keinem Gericht entschieden worden.

Unterschiede zwischen Einzelpraxis und MVZ

Zwischen einer Zahnarztpraxis im herkömmlichen Sinne und einem MVZ bestehen erhebliche Unterschiede. Ein MVZ ist darauf ausgerichtet, die Patienten durch angestellte Zahnärzte zu behandeln, deren Zahl vom Gesetz nicht beschränkt wurde. Dabei ist durch die Genehmigung der angestellten Zahnärzte sichergestellt, dass diese zulassungsfähig im Sinne der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, das heißt, dass sie auch eine eigene Zahnarztpraxis führen könnten.

Da es im MVZ schon per gesetzlicher Definition in Paragraf 95 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine Mehrzahl angestellter Zahnärzte gibt, wäre es ohne Weiteres möglich, jedem der angestellten Zahnärzte einen Vorbereitungsassistenten zu Ausbildungszecken zuzuordnen. Sinn und Zweck der Regelung des Paragrafen 32 Absatz 2 Zahnärzte-ZV ist es, die qualifizierte Überwachung und Anleitung des Vorbereitungsassistenten durch den Ausbilder sicherzustellen. Selbstverständlich ließen sich die Vorbereitungsassistenten von den jeweiligen angestellten Zahnärzten eines MVZ anweisen und kontrollieren, sodass der Sinn des Paragrafen 32 Absatz 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV erfüllt werden kann. Damit wäre aber – und das ist entscheidend – die Gewährleistung des Ausbildungszwecks sichergestellt!

Ausbildung durch angestellten Zahnarzt möglich

Auch in vielen anderen Ausbildungsbereichen verhält es sich so: Wer zum Beispiel einen Ausbildenden ausbildet, kann dies auch als Angestellter einer Firma tun. Er braucht im Regelfall die Befähigung zur Ausbildung durch die Industrie- und Handelskammer. Diesem Fall vergleichbar ist es, wenn in einem MVZ die Ausbildung von einem dort angestellten Zahnarzt vorgenommen wird, der nach Ableistung seiner Vorbereitungszeit selbst zulassungsfähig ist.

Legt man also Paragraf 32 Zahnärzte-ZV nach seinem Sinn und Zweck aus, so ist die Anleitung und Beaufsichtigung eines Vorbereitungsassistenten auch durch einen angestellten Zahnarzt, der zulassungsfähig ist und die vertragszahnärztlichen Vorschriften bei seiner Tätigkeit ohnehin berücksichtigen muss, in gleicher Weise gegeben, wie wenn ein selbstständiger Zahnarzt die Ausbildung vornimmt.

Weiterbildungsbefähigung ist entscheidend

Zusätzlich steht dem angestellten Zahnarzt als Ausbilder der zahnärztliche Leiter des MVZ als Kontrollinstanz im vertragszahnärztlichen Bereich vor. Auch der zahnärztliche Leiter muss für die Einhaltung einer ordnungsgemäßen Ausbildung neben dem angestellten Ausbilder Sorge tragen.

Bei ärztlichen MVZ ist es zudem anerkannt, dass die Weiterbildung eines Weiterbildungsassistenten nicht von dem MVZ, sondern von dem Arzt vorgenommen wird, der als angestellter Arzt im MVZ über die Weiterbildungsbefähigung verfügt. Der im Wesentlichen gleiche Wortlaut von Paragraf 32 Absatz 2 Ärzte-ZV und Paragraf 32 Absatz 2 Zahnärzte-ZV gebietet, ärztliche und zahnärztliche MVZ gleich zu behandeln. Die unterschiedliche Behandlung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts verletzt Artikel 3 des Grundgesetzes.

Es muss nicht der ärztliche Leiter sein

Nach Sinn und Zweck des Paragrafen 32 Zahnärzte-ZV geht es bei der Genehmigung um die Weiterbildung des approbierten Zahnarztes. Es steht nirgends geschrieben, dass diese Weiterbildung von einem ärztlichen Leiter vorgenommen werden muss. Es geht vielmehr darum, die hohe Qualität der Weiterbildung sicherzustellen. Das ist auch der Fall, wenn die Ausbildung des Vorbereitungsassistenten von einem angestellten, zulassungsfähigen Zahnarzt vorgenommen wird, der seinerseits unter der Aufsicht des zahnärztlichen Leiters des MVZ steht.

Ausblick: Die MVZ werden auch in Zukunft nicht die einzige Rechtsform zur Erbringung der vertragszahnärztlichen Leistungen sein. Die Anzahl der MVZ wird aber weiterhin zunehmen. Freiberufliche Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften werden daneben bestehen bleiben. Da in den MVZ aber immer mehr Zahnärzte als Angestellte die Behandlung von Patienten erbringen, wäre es eine Vergeudung von Ressourcen, wenn man dieses Potenzial nicht zur Ausbildung der Vorbereitungsassistenten nutzen würde. Sicherlich bleibt abzuwarten, ob die Zulassungsausschüsse ihre Auffassung ändern, ansonsten werden die Gerichte in absehbarer Zeit die Frage zu entscheiden haben.