Nach unserem letzten Beitrag, in dem wir uns mit der korrekten Berechnung von Besuchen und Zuschlägen nach Bema beschäftigt haben, möchten wir Ihnen heute die richtige Ansetzung von Wegegeld und Reisentschädigung näherbringen. Beispiele aus dem Praxisalltag runden unseren mehrteiligen Themenkomplex Präventionsleistungen für Pflegebedürftige, Besuchsgebühren und ihre Zuschläge ab.
Die richtige Berechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung nach Bema
Für Besuche erhält der Zahnarzt zusätzlich Wegegeld oder Reiseentschädigung. Dadurch werden Zeitversäumnisse und Mehrkosten, die durch den Besuch entstehen, abgegolten. Beim Wegegeld gibt es keine Unterscheidung, ob für den Weg zum Patienten das eigene Fahrzeug oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird oder der Weg zu Fuß zurückgelegt wird.
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Ermittelt wird das Wegegeld in der Regel auf der Grundlage des Radius um die Praxis: Startet der Zahnarzt von seiner Wohnung aus, erfolgt die Berechnung von dort aus. Werden mehrere Patienten zur gleichen Zeit besucht, wird das Wegegeld anteilig auf die besuchten Patienten umgelegt. Für Fahrten bei Tag oder bei Nacht kommen unterschiedliche Abrechnungspositionen zur Anwendung.
Ab einer Entfernung von 25 Kilometern tritt an Stelle des Wegegeldes eine Reisentschädigung, die bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs mit 0,42€ je tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) vergütet wird. Bei Benutzung von anderen Verkehrsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt.
Wegegeld Übersicht
- 7810 Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern
- 7811 Wegegeld bis 2 Kilometer bei Nacht
- 7820 Wegegeld, 2-5 km
- 7821 Wegegeld, 2 - 5 km, bei Nacht
- 7830 Wegegeld, 5 - 10 km
- 7831, Wegegeld 5 - 10 km, Nacht
- 7840, Wegegeld 10 - 25 km
- 7841, Wegegeld, 10 - 25 km, Nacht
- über 25 km Reiseentschädigung, 0,42 € je zurückgelegten Kilometer zuzüglich 56,00 € bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden bzw. 112,50 € bei mehr als 8 Stunden je Tag
Beispiele aus dem Praxisalltag
Bei einem Hausbesuch wird ein pflegebedürftiges Ehepaar am Samstag um 10 Uhr besucht, die Entfernung beträgt 6 Kilometer. Bei dem Besuch werden bei beiden Präventionsleistungen (Mundhygienestatus und Mundgesundheitsaufklärung) erbracht. Bei der Ehefrau wird zusätzlich Zahnstein entfernt und eine entzündungshemmende Salbe aufgebracht.
Anz | Bema | Leistung |
---|---|---|
1x | 151 | Besuch eines Versicherten, einschl. Beratung u. eingehender Untersuchung |
1x | 152a | Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151, einschließlich Beratung und eingehender Untersuchung |
1x | 171a | Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten |
1x | 171b | Zuschlag für das Aufsuchen je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält, in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 171a |
1x | 161d | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche |
1x | 162d | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche |
2x | 174a | Mundgesundheitsstatus |
2x | 174b | Mundgesundheitsaufklärung |
1x (Ehefrau) | 107a | Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung |
1x (Ehefrau) | 7830 | Wegegeld (12,30 €) Divisor 2 ( 2 x 6,15 €) |
Der Zahnarzt fährt an einem Samstag um 10 Uhr in ein Pflegeheim, mit dem er einen Kooperationsvertrag geschlossen hat, erhebt bei vier Patienten einen Mundgesundheitsstatus und führt im Anschluss die Mundgesundheitsaufklärung durch. Die Entfernung zum Pflegeheim beträgt 5 Kilometer.
Anz | Bema | Leistung |
---|---|---|
1x | 154 | Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung |
3x | 155 | Besuch je weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 154, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung |
1x | 172a | Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung |
3x | 172b | Zuschlag für das Aufsuchen je weiteren pflegebedürftigen Versicherten in der-selben stationären Pflegeeinrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammen-hang mit einer Leistung nach Nr. 172a |
1x | 161d | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche |
3x | 162d | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche |
4x | 174a | Mundgesundheitsstatus |
4x | 174b | Mundgesundheitsaufklärung |
7820 | Wegegeld (8,00 €) Divisor 4 (4x 2,00 €) |
Frau M. ist nach einem schweren Schlaganfall seit kurzem von ihrer Wohnung in eine Pflegeinrichtung umgezogen. Sie leidet unter starken Schmerzen und möchte unbedingt von ihrem bisherigen Zahnarzt behandelt werden, dessen Praxis in einem Entfernungsradius von 27 Kilometern vom Pflegeheim entfernt liegt. Eine Behandlung durch den Kooperationszahnarzt der Pflegeeinrichtung lehnt sie ab.
Am Montagabend um 19:15 ruft die Pflegekraft den Zahnarzt an und bittet um einen dringenden Besuch. Der Zahnarzt macht sich direkt auf den Weg und trifft um 19:53 bei Frau M. ein. Nach eingehender Untersuchung entfernt er an 2 Implantaten und der Stegkonstruktion Zahnstein und viele weiche Beläge. Die generalisierte Entzündung der Mundschleimhaut behandelt er mit einer entzündungshemmenden Salbe und nimmt den Mundhygienestatus auf.
Frau M. und der zuständigen Pflegekraft werden die Ergebnisse erläutert und die Pflegekraft wird über die richtige Handhabe und Pflege der Implantate und der herausnehmbaren Suprakonstruktion unterrichtet, weil Frau M. aufgrund ihrer motorischen Einschränkungen die Reinigung nicht mehr ohne Unterstützung durchführen kann. Der Besuch ist um 20:47 beendet. Für Hin- und Rückweg hat der Zahnarzt mit eigenem PKW insgesamt 58 Kilometer zurückgelegt.
Anz | Bema | Leistung |
---|---|---|
1x | 151 | Besuch eines Versicherten, einschl. Beratung u. eingehender Untersuchung |
1x | 172a | Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung |
1x | 161b | Zuschlag für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, für Montag bis Freitag in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche (auschlaggebend ist das Ende des Besuches) |
2x | GOZ-Nr.4050 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied, je einwurzeligem Zahn, Brückenglied oder Implantat |
1x | § 6 Abs. 1 GOZ | Reinigung von Verbindungselementen, Stegen, Geschieben usw., gem. § 6 Abs. 1 GOZ (Wahl einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung liegt im Ermessen des Zahnarztes) |
1x | 105 | Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung |
4x | 174a | Mundgesundheitsstatus |
4x | 174b | Mundgesundheitsaufklärung |
Reiseentschädigung 24,36 € (58 km x 0,42 €) zuzügl. 56,00 € bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden |
Unsere Empfehlung
Um Rückfragen und mögliche Beanstandungen durch die Krankenkassen zu vermeiden, - dokumentieren sie in Ihrer Patientenkartei
- wer den Besuch durchgeführt hat
- von wem der Besuch angefordert wurde
- das Vorliegen einer Pflegeeinstufung
- die Uhrzeit für Beginn und Ende des Besuchs
- den Startpunkt (Praxis oder Wohnung)
- und bei Reisentschädigung die tatsächlich gefahrenen Kilometer