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Abrechnung der zahnärztlichen Beratung Ä1

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Bei der Bema-Gebührenposition Ä1 handelt es sich um eine zahnärztliche Beratung – im Unterschied zur 01, bei der es sich um die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten handelt.

Beratung und Untersuchung

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In der Berufsschule stelle ich den Auszubildenden sehr häufig die Frage nach dem Unterschied zwischen einer Beratung und einer Untersuchung. Da höre ich immer ganz klar – Beratung mit dem Mund, Untersuchung mit den Händen und Instrumenten, zum Beispiel dem Spiegel.

Um die Abrechnung der Ä1 auf einen einfachen Nenner zu bringen – diese ist abrechenbar:

  • immer als alleinige Leistung (also immer dann, wenn der Zahnarzt ausschließlich berät und keine andere Leistung erbringt),
  • und neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal (= also dann, wenn der Patient zum ersten Mal im Quartal in der Praxis erscheint).

Wenn ein Patient von einem Quartal in ein neues Quartal hinein behandelt wird (aber nur dann, innerhalb eines Quartals interessiert uns diese Regel nicht)

  • müssen zwischen der letzten 01 oder Ä1 im alten Quartal zur Ä1 im neuen Quartal 18 Tage vergangen sein
  • Handelt es sich aber bei der Behandlung um eine neue Krankheit (= neuer Krankheitsfall), muss diese 18-Tage-Frist nicht eingehalten werden (siehe erstes Beispiel), und die Ä1 kann schon vor Ablauf der 18 Tage abgerechnet werden!

Aufbauwissen

  • Wenn ein Zahnarzt in einer weiteren Behandlung eine Beratung zusammen mit einer anderen Leistung erbringt, ist darauf zu achten, welche Leistung mehr Punkte ergibt. Ist es so, dass die Ä1 (= 9 Punkte) höher bewertet ist, kann auf die Abrechnung der niedriger bewerteten Leistung (zum Beispiel Mu, üZ, Vipr.) verzichtet werden. Die Dokumentation aller erbrachten Leistungen in der Kartei ist aber auf jeden Fall durchzuführen.
  • Die Ä1 kann nicht im Zusammenhang mit einer KfO-Behandlung abgerechnet werden. Wenn sie aus anderen als kieferorthopädischen Gründen durchgeführt wird, ist sie jedoch abrechnungsfähig.
  • Die Ä1 ist auch für eine symptombezogene – nicht eingehende – Untersuchung einschließlich der Beratung abrechnungsfähig.
  • Die Ä1 ist auch für die Beratung der Eltern bei Behandlung von Kindern abrechenbar.
  • Die Ä1 kann selbstverständlich nur dann abgerechnet werden, wenn eine Beratung tatsächlich durchgeführt wurde und nicht, weil sie laut Abrechnungsbestimmungen abrechnungsfähig ist; der Inhalt der Beratung ist in jedem Fall zu dokumentieren!