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Abrechnung von Aufbissbehelfen nach GOZ

In den vorangegangenen Artikeln lag der Hauptfokus bei den Abrechnungsmöglichkeiten der klinischen und instrumentellen Funktionsdiagnostik:
Die klinische Funktionsanalyse als Basis der Behandlungsplanung
Die Abrechnung der arbiträren Scharnierachsenbestimmung
Die Abrechnung der kinematischen Scharnierachsenbestimmung

Instrumentelle Funktionsanalyse abrechnen
Funktionsstörung des Kausystems - analoge Berechnung

Im Anschluss an die umfangreiche Diagnostik erfolgt bei Vorliegen eines positiven Befundes meist eine Therapie mit speziellen Aufbissbehelfen, um das Kausystem zu entlasten und antrainierte Reflexmechanismen zu unterbrechen und umzuorientieren.

Aufbissbehelfe können je nach Indikation sowohl für den Ober- als auch für den Unterkiefer gefertigt werden und können in ihrer Konstruktionsform sehr unterschiedlich sein.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unterscheidet Aufbissbehelfe nach ihrer Oberflächengestaltung in zwei Abrechnungspositionen. Eingeschlossen ist bei beiden Positionen die Abformung der Kiefer mit einem Konfektionslöffel, die Anpassung und Eingliederung. Notwendige Einschleif-Maßnahmen im Zuge der Schieneneingliederung sind ebenfalls Leistungsbestandteil und können nicht gesondert berechnet werden.

GOZ-Nr. 7000 Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche

Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche haben auf der Oberfläche keine vorgegebenen Einbisse für den Gegenkiefer. Es kommt durch die Eingliederung der Schiene deshalb lediglich zu einer Entkopplung der Kontaktbeziehung von Ober- und Unterkiefer, es findet jedoch keine Neupositionierung statt.
Die Herstellung erfolgt meist im Tiefziehverfahren nach Abformung des Kiefers, in dem die Schiene eingegliedert werden soll und Modellherstellung. Bei der Eingliederung kann der Aufbissbehelf entsprechend dem Kontaktmuster des Patienten eingeschliffen werden.
Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche stellt häufig den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar, wenn akute Schmerzzustände vorliegen oder die Muskulatur so verspannt ist, dass eine Neupositionierung zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist.

GOZ-Nr. 7010 Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche

Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche haben eine gezielt therapeutisch gestaltete Oberfläche um die Kontaktposition in Okklusion und Artikulation festzulegen. Die Gestaltung der Oberfläche erfolgt dabei meistens im Artikulator unter Zuhilfenahme von Registraten. Erfolgt die Adjustierung im direkten Verfahren im Mund des Patienten erfüllt auch diese Art des Aufbissbehelfes den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 7010.

GOZ-Nr. 7020 Vorhandene Prothese zum Aufbissbehelf umarbeiten

Auch bei Patienten mit Teil- oder Vollprothesen kann die Eingliederung eines Aufbissbehelfs notwendig werden. Hier ist es häufig möglich, die vorhandene Prothese als Aufbissbehelf umzuarbeiten. Dazu werden meist die Prothesenzähne okklusal mit Kunststoff aufgebaut, damit eine neue Kontaktposition in Okklusion und Artikulation festgelegt wird.

Abrechnung von Schienen

Abrechnungstipps von Aufbissbehelfen nach Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Labor- und Materialkosten

Die anfallenden Labor- und Materialkosten im Zusammenhang mit der Herstellung von Aufbissbehelfen oder der Umarbeitung von vorhandenen Prothesen zum Aufbissbehelf können gemäß Paragraf 9 GOZ (zahntechnische Leistungen) und Paragraf 4 Abs. 3 GOZ (Abformmaterial) gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Rechnung des Praxis- oder Fremdlabors ist der Rechnung beizulegen.

Begleitleistungen

Häufig sind funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nach den GOZ-Nrn. 8000ff. im Zusammenhang mit der Anfertigung von Aufbissbehelfen notwendig. Gerade bei der Anfertigung von Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche sind umfangreiche Voruntersuchungen notwendig um die korrekte therapeutische Oberfläche zu gestalten.
Ist zur Abformung ein zahntechnisch hergestellter individueller Löffel oder ein individualisierter Konfektionslöffel notwendig, kann dafür die GOZ-Nr. 5170 zuzüglich der Laborkosten in Ansatz gebracht werden.

Praxisfall:

Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung und Registrierung
 

1. Sitzung Anfangsdiagnostik
GOZ-Nr. / GOÄ-Nr. Anz. Leistungstext
   
Ä6    
   
1    
   
Vollständige körperliche  Untersuchung des stomatognathen Systems    
Ä1 1 Beratung
   
8000
   
1    
   
klinische Funktionsanalyse    
Paragraf 6.1 1 manuelle Strukturanalyse
   
0060
   
1    
   
Situationsabformung zzgl. Material für Abformung    
8010 2 Registrieren Zentrallage des Unterkiefers zzgl. BEB 0409
Auswerten je Registrat und Bissmaterial
   
8020
   
1    
   
arbiträre Scharnierachsenbestimmung    
8050 1 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren
   
8080
   
1    
   
diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator    

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2. Sitzung Abformung für Schiene mit individualisiertem Konfektionslöffel und Zentrikregistrat
GOZ-Nr. / GOÄ-Nr. Anz. Leistungstext
5170 1 Abformung mit indiv. Löffel
8010 1 Registrieren Zentrallage des Unterkiefers
Paragraf 9   Chairside Leistungen für Individualisierung Konfektionslöffel,
Auswerten Registrat, Desinfektion etc.
Mat.   Abformmaterial, Material für Bissnahme
Paragraf 9   Laborkosten für Modellherstellung, Artikulation der Modelle,
3. Sitzung Eingliederung der Schiene mit Einschleifen und Beratung zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten, intraorale Fotos zur diagnostischen Auswertung
GOZ-Nr. / GOÄ-Nr. Anz. Leistungstext
   
7010    
   
1    
Eingliederung Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche
6190 1 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen
zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
Paragraf 6.1    
1    
intraorale Fotos zur diagnostischen Auswertung.
Paragraf 9   Herstellung des Aufbissbehelfs

Unsere Empfehlung

Im Zusammenhang mit der Eingliederung von Aufbissbehelfen sollte immer eine klinische Funktionsanalyse nach GOZ-Nr. 8000 durchgeführt und sorgfältig dokumentiert werden. Die Ergebnisse belegen nämlich bei Rückfragen der Versicherung die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und beihilfeberechtigte Patienten benötigen in der Regel einen Funktionsstatus zur Durchsetzung ihrer Erstattungsansprüche.
Für die Erstellung eines schriftlichen Kostenvoranschlages kommt bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungen die GOZ-Nr. 0040 zum Ansatz, die deutlich höher bewertet ist, als die GOZ-Nr. 0030.
Werden Situationsmodelle nach GOZ-Nr. 0050 bzw. 0060 berechnet, ist zu beachten, dass die Auswertung zur Diagnose oder Planung Bestandteil der Leistung ist. In der Patientenkartei sollte die Auswertung und die sich daraus ergebende Diagnose und Planung dokumentiert werden. Die Modelle unterliegen zudem den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

Kontakt: www.zmvplus.de
E-Mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: (08034) 9 09 78 10

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