Ein (qualifiziertes) Arbeitszeugnis wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Der Anspruch hierauf ergibt sich aus Paragraf 109 GewO.
Ein Zwischenzeugnis wird – wie der Name sagt – zwischendurch erstellt, also während des Arbeitsverhältnisses. Oft wird dieses verlangt, wenn Arbeitnehmer sich bei einem anderen Arbeitgeber bewerben. Aber besteht hierauf überhaupt ein Anspruch? Und wie stelle ich am besten die Anfrage beim laufenden Arbeitgeber?
1. Besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Gesetzlich geregelt ist ein solcher Anspruch im Gegensatz zum Endzeugnis nicht. Entweder muss sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag ergeben oder es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
2. Wann kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen?
Ein wichtiger Grund ist beispielsweise ein innerbetrieblicher Jobwechsel, das heißt, bei Versetzung oder Übernahme eines anderen Aufgabengebiets, aber auch, wenn der Vorgesetzte wechselt.
Wer längere Zeit abwesend ist wie durch Elternzeit oder ein Sabbatical, hat auch gute Chancen zur Begründung für seine Bitte. Dann ist ein Anspruch insbesondere auch deshalb begründet, weil nicht sicher ist, ob man nach der Rückkehr die gleichen Aufgaben übernehmen wird oder ob der Vorgesetzter noch derselbe sein wird.
Ist der Arbeitnehmer schon viele Jahre für den Betrieb tätig und hat noch nie eine Leistungsbeurteilung bekommen, liegt ebenfalls ein berechtigtes Interesse vor.
Bei einem Betriebsübergang nach Paragraf 613 a BGB wird sogar empfohlen, sich ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen, da hiermit oft die Zuständigkeit einer neuen Personalabteilung verbunden ist.
Möchten Sie sich beruflich neu orientieren und sich ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen, kann eine solche Anfrage beim Arbeitgeber den Verdacht erwecken, dass der Job gewechselt wird. Bei der Formulierung sollte man also behutsam vorgehen und die Loyalität zum Unternehmen betonen oder einen Wunsch nach einer internen Neuorientierung formulieren.
3. Was sollte das Zeugnis beinhalten?
Inhaltlich unterscheidet sich ein Zwischenzeugnis nicht wesentlich von einem Endzeugnis und sollte die Aufgabenbeschreibung, eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie den Grund für die Ausstellung des Zeugnisses enthalten.
Rechtsanwältin Sylvia Weiße, Beucha