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Sonderformen von Schienen – das zahlt die GKV

Zahntechnik Wieck

Die WIECKschiene*poly ist eine zahnfarbene Schiene, die zur Regulierung der Okklusionsebene vor der prothetischen Therapie geeignet ist.

Unter der Rubrik „Schienen und Schienungen“ sind neben den Schienen zur Behandlung einer Kiefergelenkserkrankung auch weitere Schienen/Schienungen aufzuführen, die in besonderen, aber doch nicht zu seltenen Fällen in der Praxis anfallen können.

Aufbissschienen mit aufgestellten Zähnen

Da wären zunächst die Schienen im reduzierten Restgebiss aufzuführen, die gleichzeitig mit aufgestellten Zähnen als Interimszahnersatz eingegliedert werden. Die Eingliederung einer Schiene zum Zweck einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Es gibt verschiedene Möglichkeiten des Analogschlusses in diesem Zusammenhang:

  1. Legt man den Schwerpunkt beim Artvergleich auf die Schiene zur Unterbrechung der Okklusionskontakte, kann als Analoggebühr die GOZ-Nummer 7010a (= 103,49 Euro bei Faktor 2,3) herangezogen werden.
  2. Es kann auch an die langzeitprovisorische Versorgung gedacht werden und es wird die GOZ-Nummer 7080a (77,61 Euro bei Faktor 2,3) zuzüglich 7090a (= 34,93 Euro bei Faktor 2,3) je Spanne/Freiendsattel herangezogen.
  3. Die dritte Möglichkeit ist der Vergleich mit der Interimsprothese, die in der GOZ nach der Nummer 5200 (= 90,55 Euro) berechnet wird, zusätzlich wird je Spanne/Freiendsattel die GOZ-Nummer 5070 (= 51,74 Euro) berechnet. Das heißt also: Für die Versorgung eines Kiefers mit einer Aufbissschiene mit aufgestellten Zähnen berechnet man in dieser Variante die GOZ-Nummer 5200a („Schienenbasis als Interimsversorgung, gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ; entsprechend Teilprothese mit einfachen gebogenen Haltelementen“) zuzüglich je Spanne/Freiendsattel GOZ-Nummer 5070a („Spanne/Freiendsattel auf Schienenbasis zur Versorgung des Lückengebisses, gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ; entsprechend Brücken-/Prothesenspanne oder Freiendsattel“).

Für alle drei Varianten gibt es treffende Argumente und darüber hinaus kann jeder Zahnarzt selbstverständlich eigene Analogziffern heranziehen.

Bema K6 oder K1?

Für die Berechnung einer Schiene mit aufgestellten Zähnen beim gesetzlich versicherten Patienten bestehen je nach Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) unterschiedliche Auffassungen. So kann die Meinung angetroffen werden, dass es sich bei dieser Art der Versorgung um eine außervertragliche Leistung handelt. In diesem Fall muss die Schiene mit dem Patienten vereinbart werden. Andere KZVen vertreten die Auffassung, dass in diesem Fall die Bema-Nummer K1 anzusetzen ist. Die zahntechnischen Leistungen für das Aufstellen der Prothesenzähne werden in diesem Fall nicht beanstandet.

Für das Einarbeiten von Zähnen in eine vorhandene Schiene ist die Bema-Nummer K6 nebst der erforderlichen BEL-Leistung abrechenbar.

Berechnung einer Schiene nach Prof. Howard Gelb

Bei der Gelb- oder COPA-Schiene handelt es sich um eine im Unterkiefer angefertigte Schiene, um den Kiefer wieder in Position zu bringen. Bei dieser Schiene sind die lateralen Sektoren durch einen lingualen Barren mit zwei Kugelhaken als Halt verbunden. Auf der Aufbissfläche aus Kunststoff werden Spuren hinterlassen, welche es erlauben, den Kiefer in der angestrebten Position zu halten. Zu dieser Schiene führt die Bundeszahnärztekammer aus: „Die nach Prof. Howard Gelb benannte Schiene wird aus Kunststoff hergestellt und dient unter anderem dazu, Kiefergelenkserkrankungen zu therapieren.

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Nach Auskunft der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie wird die Schiene im Rahmen funktionsdiagnostischer Maßnahmen angefertigt, ist also ohne diese Maßnahmen nicht herzustellen. Des Weiteren sei die Gelbschiene teurer in der Herstellung als vergleichbare Schienen (zum Beispiel Michigan-Schiene) und verursache damit höhere Kosten. Die Gelbschiene ist damit aus unserer Sicht im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht abrechenbar, da sie funktionsanalytische Leistungen im Sinne von Paragraf 28 Absatz 2 SGB V voraussetzt und im Gegensatz zu vergleichbaren Schienen teurer und damit unwirtschaftlich ist.“ (Stand 28. Juni 2007). Diese Auffassung wird auch von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) so vertreten.

Brux-Checker-Schiene

Die Brux-Checker-Schiene registriert durch Abrieb der Farbbeschichtung auf der Folie okklusale Interferenzen. Die Folie wird über ein Hartgipsmodell tiefgezogen und vom Patienten für mindestens eine Nacht getragen. Durch den Abrieb der roten Farbe ist es möglich, nächtlichen Bruxismus und Führungsmuster während des Knirschens erkennbar zu machen. Bei dieser Methode handelt es sich um eine Leistung, die in der GOZ nicht enthalten ist. Sie ist nach den Bestimmungen der GOZ gemäß Paragraf 6 Absatz 1 analog abzurechnen, das heißt, die entsprechend bewertete Leistung ist für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Auch diese Leistung, die dem Bereich „Funktionsanalyse“ und nicht dem Bereich „Schienen/Aufbissbehelfe“ zuzuordnen ist, kann gemäß Paragraf 28 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht als vertragszahnärztliche Leistung berechnet werden, denn hier heißt es: „[…] Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. […]“