Seit Jahren gibt es das Problem des Fachkräftemangel im Handwerk, es ist schwer geeigneten Nachwuchs zu finden. Die Bundesregierung will dem mit einer Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende entgegenwirken.
Die Mindestvergütung, umgangssprachlich auch "Azubi-Mindestlohn" genannt, ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgeschrieben. So dürfen künftig in 326 Ausbildungsberufen der dualen Ausbildung grundsätzlich keine Vergütung unterhalb der Mindestgrenze gezahlt werden.
Diese neue Regelung gilt für Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen, und beträgt im ersten Ausbildungsjahr 515 Euro. Dieser Betrag darf nicht unterschritten werden. Je später die Ausbildung angefangen wird umso Höher ist das Vergütung:
- Im Jahr 2021 beträgt die Mindestausbildungsvergütung 550,00 Euro
- Im Jahr 2022 dann 585,00 Euro
- und im Jahr 2023 bereits 620,00 Euro
- fortlaufende Anpassung an die Ausbildungsvergütung
Für die weiteren Lehrjahre sind ansteigende Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des jeweiligen Ausbildungsbeginns vorgesehen. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr. Dies ergibt für Ausbildungen, die im Jahr 2020 beginnen, folgende Mindestvergütungen:
- 2. Lehrjahr 607,70
- 3. Lehrjahr 695,25
Das neue Berufsbildungsgesetz gibt es als PDF-Download zum nachlesen und ein anschauliches Video erklärt die Neuerungen der BBiG-Novelle 2020.