Im vorherigen Beitrag wurden die fünf häufigsten Analogleistungen bzw. Analogleistungskomplexe aufgeführt, gegen die Einwände vorgetragen werden. In diesem Artikel werden Einwände zum 5. Komplex „Revisionsentfernung der Altobturation bzw. Füllmasse im Wurzelkanal“ betrachtet.
Eine Leistungsbeschreibung, formuliert „im Wurzelkanal“, kann je Wurzelkanal einmal berechnet werden. Mehrmals im selben Wurzelkanal kann die beschriebene Leistung logisch nicht berechnet werden, denn diese ist erst nach Vollendung der Entfernung ansetzbar.
Sorgfältig formulieren!
Eine „Bezeichnung der Leistung“ sollte neben konkreten Angaben, wo und um welche zahnärztliche Verrichtung es sich präzise gehandelt hatte, auch die logische Ansatzhäufigkeit beschreiben: In Paragraf 10 Abs. 4 GOZ steht zur Berechnung der Analogleistungen, dass deren Bezeichnung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu erfolgen hat. Man sollte sich also an sorgfältig formulierte und beschlossene Beschreibungen von Analogleistungen halten, im Interesse einer höheren Verständlichkeit und Akzeptanz.
Dass bei unverständlicher Analogberechnung der Zahlungsanspruch des Zahnarztes nicht fällig wird, hat sehr deutlich das LG Kiel (vom 27. September 2005, Az.: 8 S 167/02) herausgestellt: „Es fehlt an der gemäß Paragraf 10 (4) GOZ für eine Abrechnung nach Paragraf 6 Abs. 2 GOZ erforderlichen verständlichen Bezeichnung der Leistung.“
Analogberechnung dem Grunde nach
Anstelle der seit Langem geforderten Unterscheidung des Erstversorgungsfalls und eines Revisionsfalles in der Endodontie (Wurzelkanalbehandlung) wird häufig auf den veränderten Paragraf 6 Abs.1 GOZ hingewiesen, der über den Weg der Analogberechnung solche Leistungen praktikabel berechnungsfähig macht, die nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten sind.
Geändert hat sich mit Novellierung der GOZ auch der Paragraf 4 Abs. 2 GOZ, der nun zur Problematik „enthaltener Leistungen“ sagt: „Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in der Bewertung berücksichtigt worden ist.“
„Entfernung von Altfüllungsmaterialien“ vor der Kanalaufbereitung
In der Leistungsbeschreibung der Nr. 2410 GOZ`12 ist zahnmedizinisch inhaltlich gegenüber der Nr. 241 GOZ `88 die „retrograde Aufbereitung“ hinzugekommen und sicher auch bewertet worden (mindestens doppelt so schwierig, zeitaufwendig und materialintensiv wie die konventionelle „orthograde“ Aufbereitung).
Aber es gibt keinen Hinweis, weder in der Leistungsbeschreibung noch in der Berechnungsbestimmung noch in den sogenannten amtlichen Begründungen zur Novellierung, auf enthaltene Entfernungsleistung vor Beginn der Aufbereitung.
Die „Entfernung von Altfüllungsmaterialien“ erfolgt nicht mittels Aufbereitung des Wurzelkanals. Diese Leistung ist entweder fachgerecht und erfolgreich abgeschlossen oder nicht durchführbar. Gilt letzteres, so muss die geplante Kanalaufbereitung nach Nr. 2410 GOZ und gegebenenfalls sogar der Zahnerhalt entfallen. Es handelt sich um eine entscheidende, Weichen stellende Leistung, die vor der Kanalaufbereitung gelungen sein muss.