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KZBV: Gesetzentwurf maßlos und sachlich ungerechtfertigt

Laut KZBV beinhaltet der Referentenentwurf eine solche Fülle „detaillistisch ausgearbeiteter Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht in alle Bereiche der internen und externen Tätigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften“, dass dieser als „Rundumschlag gegen das Selbstverwaltungsprinzip“ insgesamt verstanden werden müsse. Geschaffen werde „ein generelles Klima des Misstrauens, der Unsicherheit und der drohenden Repression“.

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Die Stellungnahme der KZBV kann hier als PDF
(© KZBV) in zwei Versionen heruntergeladen werden:

Die geplanten „Verbindlichen Inhaltsbestimmungen durch die Aufsicht“ verkehrten das Grundprinzip der Rechtsaufsicht, wonach zumindest vertretbare Interpretationen der Körperschaften zu akzeptieren und nicht zu beanstanden sind, ins Gegenteil. Dies eröffne die Möglichkeit, jegliches „Verwaltungshandeln der Körperschaften nach Gutdünken selbst zu regeln“. Durch die Erhöhung des Zwangsgelds um das 400-Fache auf bis zu 10 Millionen Euro werde der Befolgungszwang massiv verstärkt.

Staatskommissar und Entsandter

Neben dem Bestellen eines „Staatskommissars“ soll schon bei bloßen Anhaltspunkten für eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung ein „Entsandter bestellt werden können“, der im Innenverhältnis an die Stelle der Organe der KZBV treten soll. Die Kosten sollen von der KZBV zu tragen sein. „Da diese ‚Anhaltspunkte‘ von der Aufsicht selbst zu definieren sind, handelt es sich hierbei im Ergebnis um eine Blankett-Ermächtigung, die in einer weiteren Ausgestaltung die Funktionen der Selbstverwaltungsorgane zur Disposition der Aufsicht stellt.“

Satzungsautonomie als Grundpfeiler der Selbstverwaltung beeinträchtigt

Die Satzungsautonomie, eigentlich selbstverständlicher und zentraler Grundpfeiler der Selbstverwaltung, werde beeinträchtigt. „Ohne nähere Begründung soll die Satzung nunmehr zur auch rückwirkenden Disposition der Aufsicht gestellt werden.“ Dies selbst dann, wenn diese die Satzung zuvor genehmigt habe. Damit sei ein Genehmigungsbescheid nichts mehr wert, sodass die KZBV zu keinem Zeitpunkt mehr sicher sein kann, auf einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage zu handeln.

Funktion der Vertreterversammlung zur Disposition gestellt

Jegliche Beschlüsse der Vertreterversammlung sollen laut Gesetzesentwurf nach Belieben von der Aufsicht aufgehoben oder ersetzt werden können – auch ohne Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses. „Damit wird die Funktion der Vertreterversammlung als letztes verbliebenes Selbstverwaltungsorgan der KZBV vollumfänglich und ohne Not zur Disposition gestellt.“

Berichtspflicht

Zukünftig soll jedes Mitglied der Vertreterversammlung vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen können. Dabei sei die vollständige Transparenz des Verwaltungshandelns zwischen den Organen seit Jahrzehnten selbstverständliche Realität in der Selbstverwaltung. „Die vorgesehene Regelung fördert aber eine allgemeine Misstrauenskultur und eröffnet zudem Möglichkeiten des Missbrauchs, wodurch die Vorstandstätigkeit wesentlich erschwert und verzögert werden könnte.“

Grundsätzliche Anordnung namentlicher Abstimmung

Die vorgesehene „grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung namentlicher Abstimmungen in der Vertreterversammlung“ sei mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Das Ziel, haftungsrechtliche Konsequenzen an ein Abstimmungsverhalten zu knüpfen, befördere erneut die Misstrauenskultur des Gesetzentwurfs und beeinträchtige die freie Entscheidung der Vertreterversammlung.

Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes

Abhängig von standespolitischen Mehrheitsverhältnissen werde sich das vorgesehene Quorum nur schwer erreichen lassen. Hinzu komme, dass die KZBV über drei Vorstandsmitglieder verfügt und somit eine Patt-Situation im Vorstand nicht eintreten könne. Insofern kommt dem Vorsitzenden des Vorstandes in der KZBV auch nicht die im Gesetzentwurf angesprochene „besonders herausgehobene Stellung“ zu. Die Bestimmung sollte daher zumindest auf den Bereich der KBV beschränkt werden, auf deren Verhältnisse sie ersichtlich abstellt.

Form und Wirkung der Anordnung einer Geschäftsübernahme bei den KBVen

Die nicht näher begründete Kürzung der Vergütung des Vorstandes, falls sich eine Geschäftsübernahme auf dessen Geschäfte bezieht, ist durch nichts gerechtfertigt, würde massiven wirtschaftlichen Druck auf die Vorstandsmitglieder ausüben und diese auch als Privatpersonen und nicht in ihren Funktionen als Vorstandsmitglieder treffen. Dadurch würde ihnen eine freie Willensbildung faktisch unmöglich gemacht und im Hinblick auf die zeitgleiche Erweiterung der Aufsichtskompetenzen einem System des vorauseilenden Gehorsams den Weg bereiten. Dies ist umso weniger sachgerecht, als davon auch Vorstandsmitglieder betroffen wären, die sich innerhalb des Vorstandes ausdrücklich  gegen eine eventuell beanstandete Geschäftsführung ausgesprochen haben.

Abwahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung

Für die Abwahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung soll die einfache Mehrheit reichen. Dies in den Fällen, in denen „Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung in deren Amtsführung ausschließen“. Die Vertreterversammlung habe aber schon bisher autonom über ihre Vorsitzenden und deren Amtstätigkeit entschieden. „Derartig unnötige Bestimmungen befördern daher einmal mehr die allgemeine Misstrauenskultur des Gesetzentwurfes. Sie sähen ohne Not Misstrauen und Verunsicherung innerhalb der Vertreterversammlung.“

Fazit: Die KZBV lehnt den Gesetzentwurf insgesamt als maßlos und sachlich vollkommen ungerechtfertigt ab. Durch ihn wird die Funktion der Organe der KZBV und daher der KZBV insgesamt vollständig zur Disposition der Aufsicht gestellt. Die für eine effiziente Aufgabenwahrnehmung unverzichtbare Gestaltungshoheit unter Nutzbarmachung der besonderen Sachkenntnis der unmittelbar Betroffenen ginge in der dadurch begründeten, alleine an den Meinungen der Aufsicht orientierten Misstrauenskultur gänzlich verloren.

Die KZBV fordert daher, den Gesetzentwurf insgesamt zurückzuziehen.