Inhalt
- Die Voraussetzung
- Die richtige Wahl
- Gleichmäßige Berücksichtigung aller drei Kriterien
- 1. Nach der Art vergleichbar
- 2. Nach dem Kostenaufwand vergleichbar
- 3. Nach dem Zeitaufwand vergleichbar
- Ermessensspielraum
- Zur angemessenen analogen Berechnung finden
- Hinweis zur Rechnungslegung
- So reagieren die Erstatter
Die Fassung von Paragraf 6 Absatz 1 GOZ ermöglicht eine analoge Abrechnung aller selbstständigen zahnärztlichen Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis der GOZ nicht aufgenommen sind.
Die Voraussetzung
Dabei ist es für die Analogbewertung unerheblich, ob die nicht beschriebene Leistung eine neue Leistung ist oder ob sie schlicht in der GOZ nicht enthalten ist. Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist immer, dass es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss.
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Hier weist bereits Paragraf 4 Absatz 2 Satz 2 darauf hin, dass für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine besondere Gebühr nicht berechnet werden kann. Soweit mit dem Vorliegen von Modifikationen eventuell Veränderungen in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand der Leistungserbringung verbunden sind, ist dem daher gegebenenfalls durch entsprechende Anpassung des Steigerungssatzes gemäß Paragraf 5 Absatz 2 Rechnung zu tragen.
Ist eine gleichwertige Leistung in der GOZ nicht enthalten, kann eine Analogabrechnung auch entsprechend einer der in der Neufassung von Paragraf 6 Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ erfolgen.
Die richtige Wahl
Die selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Regelung stellt damit auf die Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen.
Gleichmäßige Berücksichtigung aller drei Kriterien
Der Zahnarzt hat somit in einer Gesamtbewertung, die er eigenverantwortlich durchzuführen hat, eine Leistung für die Analogbewertung auszuwählen, die unter gleichmäßiger Berücksichtigung aller drei Kriterien mit der erbrachten Leistung noch am meisten vergleichbar ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und Zeitaufwand der Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen.
Einschränkungen macht der VGH Bayern in seinem Beschluss vom 15. April 2011 lediglich bei „willkürlich“ gewählten Positionen, bei denen keine gleichwertigen Leistungen nach Kosten-, Zeitaufwand und Art gegeben sind beziehungsweise nicht schlüssig vorgetragen wurden. Er hat deshalb den analogen Ansatz der GOZ 216 (aus der GOZ von 1988) für die Entfernung eines Bruchstücks einer Schraube oder eines Instruments aus dem Wurzelkanal abgelehnt, weil ihm der Bezug zu einem Inlay nicht plausibel erschien und auch nicht dargelegt wurde.
1. Nach der Art vergleichbar
Dieses Kriterium stellt im Wesentlichen auf das Ziel der Leistung ab, oder sie ist vom Behandlungsablauf her der nicht beschriebenen Leistung verwandt. Dabei ist bei der Wahl der Analoggebühr insbesondere darauf zu achten, eine Leistung auszuwählen, die dem gleichen Behandlungsspektrum, also zum Beispiel den konservierenden oder den Leistungen zuzuordnen ist.
2. Nach dem Kostenaufwand vergleichbar
Die Analogleistung soll ferner nach dem Kostenaufwand vergleichbar sein. Der Kostenaufwand vergleicht die Kosten der Leistungserbringung einschließlich der hier notwendigen Materialien und gegebenenfalls den Einsatz besonders qualifizierten Personals. Dabei ist bei der Betrachtung der Materialkosten zunächst auf die üblichen Praxiskosten abzustellen. Wird für die analog zu berechnende Leistung ein besonders teures Material verwandt, muss als Analoggebühr entweder eine auch in der Honorarhöhe entsprechende Leistung gesucht werden oder – wenn dies sinnvoll nicht möglich ist – das Material zusätzlich berechnet werden. Hier kann der mögliche Einwand der Kostenerstatter, Zahnärzte könnten nur die Materialien berechnen, die die GOZ auch anführt, nicht gelten, denn wenn eine Leistung in der GOZ nicht enthalten ist, kann unter Umständen das für die Leistungserbringung notwendige Material nicht als berechnungsfähig ausgewiesen werden.
3. Nach dem Zeitaufwand vergleichbar
Schließlich soll auch der Zeitaufwand vergleichbar sein. Der Zeitaufwand erfordert einen Vergleich der individuell notwendigen Zeit der Leistungserbringung der nicht erfassten Leistung mit dem Zeitaufwand des Zahnarztes für die analog herangezogene Leistung.
Ermessensspielraum
Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Da in der Regel nicht eine bestimmte Analogleistung der erbrachten Leistung in allen drei Kriterien im gleichen Maße vergleichbar sein wird, hat der Zahnarzt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner Analogberechnung die Leistung zu wählen, die der zu berechnenden Leistung insgesamt am ehesten entspricht.
Zur angemessenen analogen Berechnung finden
- Zunächst suchen Sie in der GOZ nach einer „gleichwertigen“ Leistung, wobei gleichwertig nicht gleichartig bedeutet.
- Finden Sie in der GOZ keine „gleichwertige“ Leistung, können Sie eine „gleichwertige“ Leistung aus der GOÄ (für Zahnärzte geöffneter Bereich) wählen.
- Haben Sie die entsprechende gleichwertige Leistung nach Ihrem Ermessen ausgewählt, sind für die Berechnung zusätzlich die Bestimmungen des Paragrafen 10 Absatz 2 und 4 der GOZ zu beachten.
Hinweis zur Rechnungslegung
Bei der Berechnung analoger Leistungen ist Paragraf 10 Absatz 4 GOZ zu beachten: „Wird eine Leistung nach Paragraf 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“
Das bedeutet: Bei der Berechnung ist die tatsächlich erbrachte Leistung für den Patienten so zu beschreiben, dass er es versteht und damit die Möglichkeit hat, die Rechnungslegung zu prüfen. Außerdem ist transparent darzustellen, dass eine Analogberechnung durchgeführt wurde. Leistungen, die nach Paragraf 6 Absatz 1 GOZ berechnet werden, sind durch ein an die Gebührenziffer angefügtes „a“ oder „A“ zu kennzeichnen.
Ein Beispiel: Die provisorische Stiftkrone ist nicht mehr in der GOZ enthalten und kann damit nur analog berechnet werden. Die Rechnungsstellung sieht dann so aus:
Zahn | 46 |
---|---|
Anzahl | 1 |
Gebühren-Nr. | 2195a |
Leistung | Provisorische Krone mit Stiftverankerung, gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ; entsprechend Schraubenaufbau |
Faktor | 2,3 |
Betrag | 38,81 Euro |
So reagieren die Erstatter
Die neue Regelung zur Berechnung nicht im Gebührenverzeichnis erfasster Leistungen hat leider nicht dazu geführt, den Streit mit Kostenträgern um die Berechtigung der Analogberechnung endgültig zu beenden. Ganz offensichtlich liegt es nicht in der Natur privater Kostenerstatter, widerstandslos mehr für zahnärztliche Leistungen zu bezahlen. Knackpunkt bei Auseinandersetzungen ist insbesondere die Frage der Selbstständigkeit der Leistungen oder der medizinischen Notwendigkeit.
Einzelne zahnärztliche Organisationen haben Vorschläge für infrage kommende Analogpositionen einschließlich zugeordneter analoger Gebührennummern erarbeitet. Die Bundeszahnärztekammer stellt auf ihrer Website ein umfangreiches Analogverzeichnis vor. Dabei hat sie bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern verzichtet und sich darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind.