Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Darauf verweist Klaus-Dieter Franzen (Bremen), Fachanwalt für Arbeitsrecht und Landesregionalleiter des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VDAA). Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 9. November 2017 (Az.: 5 Sa 314/17).
Der Fall
Der Kläger ging zunächst gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vor. Die Parteien einigten sich im gerichtlichen Verfahren auf die Ausstellung eines Zeugnisses mit einer guten Bewertung. Da der Kläger mit dem ersten Zeugnis nicht zufrieden war, machte er mit der Berufung einen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis geltend. Diese blieb jedoch ohne Erfolg.
Das Urteil
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. September 1999, Az.: 9 AZR 893/98) erfüllt auch ein gefaltetes Zeugnis den Anspruch des Arbeitnehmers, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen. „Damit kann der Kläger kein ungeknicktes Zeugnis verlangen“, so das LAG.
Er habe auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Der Kläger vermutete, dass sich hinter der Heftung eine verschlüsselte Bedeutung verbirgt. Es stelle jedoch kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des zweiseitigen Zeugnisses heftet. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiert, dass der Zeugnisaussteller mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden war. Der Kläger verkenne, dass es auf die Sicht des objektiven Empfängerhorizonts und nicht auf vereinzelt geäußerte Rechtsansichten ankomme.
Das LAG hielt sich mit deutlichen Worten nicht zurück. So heißt es wörtlich in dem Urteil: „Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch, über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten – wie angeboten – an seinem früheren Arbeitsort (Entfernung zur Wohnung etwa 11 Kilometer) abzuholen.“
Tipp
Franzen rät dazu, bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er unter anderem auf den VDAA verweist. Informationen erhalten Interessenten unter www.vdaa.de.