Die Parteien, beides Kieferorthopäden, streiten um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt ein Zahnschienen-System auf ihrer Homepage auch mit der Aussage: „x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten.“
Unterlassungsanspruch bejaht
Laut Verbraucherzentrale hat das OLG Frankfurt einen Unterlassungsanspruch anders als das erstinstanzliche Landgericht Frankfurt bejaht. Es hält die Angaben für unzulässig, weil die Antragsgegnerin mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann. Es könne jedoch aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten stets zu einem Therapieversagen kommen, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist.
Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin deswegen durch die Werbung mit perfekten Zähnen unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Verbraucher verstehen das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen von Ärzten bestehe eine andere Verbrauchererwartung als bei Werbemaßnahmen normaler Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus.