Anzeige

Premium Article

Premium Article
0

Advertorial

Advertorial
0

Die korrekte Abrechnung von Unterfütterungen

Die häufigsten Rückläufer bei der Prothetik Abrechnung betreffen die Festzuschussklasse 6. Deshalb möchten wir in unserer mehrteiligen Serie den Fokus auf die vermeintlich einfachen Wiederherstellungen von Zahnersatz richten. Im ersten Teil beschäftigen wir uns mit dem Thema Unterfütterungen.

Bei Teil- und Vollprothesen sind nach gewisser Tragezeit Unterfütterung notwendig, um die Funktionstüchtigkeit des Zahnersatzes wiederherzustellen. Unterschieden wird dabei zum einen nach der Art der Prothese, die unterfüttert wird (Teil- oder Vollprothese) und zum anderen nach dem angewandten Verfahren (direkt, indirekt, weichbleibend). Bei einer indirekten Unterfütterung erfolgt die Anpassung der Prothese nach Abformung und Modellherstellung im Dentallabor. Bei der direkten Unterfütterung erfolgt die Anpassung direkt im Mund des Patienten ohne vorhergehende Abformung.

Unterfütterungen in der GKV

Für die Wahl des korrekten Festzuschusses ist lediglich die Art der Prothese ausschlaggebend. So steht für die Unterfütterung von Teilprothesen der Festzuschuss 6.6 zur Verfügung, für die Unterfütterung von Vollprothesen oder schleimhautgetragenen Deckprothesen der Festzuschuss 6.7.

Den Festzuschüssen sind folgende Honorar- bzw. zahntechnische Leistungen als Regelversorgung zugeordnet:

FZ zahnärztliche Leistung zahntechnische Leistung
6.6 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen
100c Teilunterfütterung
100d Vollständige Unterfütterung
100e Vollständige Unterfütterung mit
funkt. Randgestaltung OK
100f Vollständige Unterfütterung mit
funkt. Randgestaltung UK
0010 Modell
0023 Verwendung von Kunststoff
0112 Fixator
3821 Weichkunststoff
3822 Sonderkunststoff
8080 Teilunterfütterung
8090 Vollst. Unterfütterung
8100 Prothesenbasis erneuern
9330 Versandkosten
Material
6.7 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen
100c Teilunterfütterung
100d Vollständige Unterfütterung
100e Vollständige Unterfütterung mit
funkt. Randgestaltung OK
100f Vollständige Unterfütterung mit
funkt. Randgestaltung UK
0010 Modell
0023 Verwendung von Kunststoff
0112 Fixator
3821 Weichkunststoff
3822 Sonderkunststoff
8080 Teilunterfütterung
8090 Vollst. Unterfütterung
8100 Prothesenbasis erneuern
9330 Versandkosten
Material

Bema-Nr. 100c

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, Teilunterfütterung einer Prothese

  • im direkten Verfahren
  • im indirekten Verfahren
  • abrechenbar je Kiefer
  • Leistungen nach Nr. 98 a, b oder c daneben nicht abrechnungsfähig

Bema-Nr. 100d

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren

  • abrechenbar je Kiefer
  • für Teil- oder Vollprothesen
  • ohne funktionelle Randgestaltung
  • Leistungen nach Nr. 98 a, b oder c daneben nicht abrechnungsfähig

Bema-Nr. 100e

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer

  • abrechenbar je Kiefer
  • für Vollprothesen
  • bei Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen
  • mit funktioneller Randgestaltung
  • Leistungen nach Nr. 98 a, b oder c daneben nicht abrechnungsfähig

Bema-Nr. 100f

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer

  • abrechenbar je Kiefer
  • für Vollprothesen
  • bei Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen
  • mit funktioneller Randgestaltung
  • Leistungen nach Nr. 98 a, b oder c daneben nicht abrechnungsfähig

Gleichartige Versorgung bei Unterfütterungen

Die bei den Festzuschüssen 6.6 und 6.7 gelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen für die Regelversorgung sind abschließend. Das bedeutet, wird eine Leistung erbracht, die beim entsprechenden Festzuschuss nicht hinterlegt ist, wird die Unterfütterung als gleichartige Versorgung eingestuft.

Wird bei einer Unterfütterung die vorhandene Prothese zum individuellen Löffel oder zum Funktionslöffel umgearbeitet, erfüllt diese entsprechend vorbereitete Prothese die Anforderungen eines individuellen Löffels bzw. eines Funktionslöffels. Eine Abrechnung nach Bema-Nr. 98a-c ist neben den Bema-Nr. 100 jedoch nicht möglich. Die Berechnung erfolgt deshalb nach GOZ-Nr. 5170 für den individuellen Löffel bzw. nach den GOZ-Nrn. 5180 (OK) und 5190 (UK) für den Funktionslöffel. Die Unterfütterung wird damit zur gleichartigen Versorgung.

Die vollständige Unterfütterung einer Teilprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung ab 4 vorhandenen Zähnen führt ebenfalls zur Einstufung als gleichartige Versorgung und ist über GOZ zu berechnen.

Jetzt unseren Abrechnungs-Newsletter abonnieren

Einmal im Quartal Infos zu gesetzlichen Änderungen, Neuerungen der Gebührenordnungen und hilfreiche Tipps und Abrechnungsbeispiele.

Zur Anmeldung »

Abrechnungsbeispiele

1. Indirekte Teilunterfütterung Teleskopprothese

2. Direkte Teilunterfütterung Modellgussprothese

3. Vollständige indirekte Unterfütterung der Modellgussprothese

  • Bema-Nr. 100d
  • Materialkosten für Abformung
  • BEL II Nrn. 2x 001 0 (Modell), 011 2 (Fixator), 809 0 (Vollständige Unterfütterung)
  • Festzuschuss 6.6
  • Regelversorgung

4. Vollständige Unterfütterung einer Totalprothese, mit funktioneller

Randgestaltung, im Unterkiefer

  • Bema-Nr. 100f
  • Materialkosten für Abformung
  • BEL II Nrn. 2x 001 0 (Modell), 011 2 (Fixator), 809 0 (Vollständige Unterfütterung)
  • Festzuschuss 6.7
  • Regelversorgung

5. Vollständige Unterfütterung einer schleimhautgetragenen Deckprothese, mit funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer mit mehr als 3 Zähnen

  • GOZ-Nr. 5290
  • Materialkosten für Abformung
  • BEL II Nrn. 2 x 001 0 (Modell), 011 2 (Fixator), ggf. 002 3 (Verwendung von Kunststoff, je Primärteil)
  • Auslagen nach § 9 GOZ für Unterfütterung (Berechnung nach BEB)
  • Festzuschuss 6.7
  • Gleichartige Versorgung

6. Vollständige Unterfütterung einer schleimhautgetragenen Deckprothese, mit funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer mit mehr als 3 Zähnen, Prothese zum Funktionslöffel umgearbeitet

  • GOZ-Nrn. 5190 (Funktionsabdruck UK), 5300
  • Materialkosten für Abformung
  • BEL II Nrn. 2 x 001 0 (Modell), 011 2 (Fixator), ggf. 002 3 (Verwendung von Kunststoff, je Primärteil)
  • Auslagen nach § 9 GOZ für Umarbeitung der Prothese zum Funktionslöffel und Unterfütterung (Berechnung nach BEB)
  • Festzuschuss 6.7
  • Gleichartige Versorgung

7. Vollständige Unterfütterung einer OK Totalprothese im direkten Verfahren

  • GOZ-Nr. 5280
  • Materialkosten für Unterfütterungsmaterial
  • Auslagen nach § 9 GOZ
  • kein Festzuschuss Vollständige direkte Unterfütterungen sind zahn-medizinisch nicht indiziert und deshalb nicht festzuschussfähig
  • Privatvereinbarung § 8 Abs. 7 BMV-Z

Unsere Empfehlung

Bei Unterfütterungen sollte in der Kartei des Patienten und bei Auftragserteilung an das Dentallabor die Art der Prothese und die beauftragte Leistung genau dokumentiert werden, damit eine korrekte Zuordnung der Festzuschüsse und Honorarpositionen möglich ist. Zusätzliche Maßnahmen bei der Abformung, wie die Umarbeitung der vorhandenen Prothese zum individuellen Löffel oder zum Funktionslöffel sollten konsequent dokumentiert werden um Honorarverluste zu vermeiden. Entsprechende Hinweise zur gleichartigen Versorgung im Bemerkungsfeld des HKPs helfen Rückfragen seitens der KZV zu vermeiden.