Die Medizinrechtboutique Lyck+Pätzold healthcare.recht berät und vertritt seit mehr als 20 Jahren leidenschaftlich und visionär den Dentalmarkt. Uns sind die Herausforderungen der Marktteilnehmer bestens bekannt, und deshalb freuen wir uns, in jeder Ausgabe der dzw zahntechnik Edition mit einem Fachbeitrag oder einer Kolumne zu aktuellen juristischen Themen für das Zahntechniker-Handwerk beizutragen. In dieser Ausgabe rücken wir den Arbeitsvertrag und seine Ausgestaltung in den Fokus.
Die neue Visitenkarte des Unternehmens
Das Arbeitsrecht wird in der dentalen Welt teilweise immer noch sehr stiefmütterlich behandelt. Oftmals werden aus dem Internet heruntergeladene Musterverträge unreflektiert übernommen und im schlimmsten Fall ohne rechtliches Know-how ergänzt. In Zeiten des Fachkräftemangels ist dieses Verhalten kaum noch nachvollziehbar. Denn der Arbeitsvertrag ist die neue Visitenkarte des Unternehmens.
Zudem bietet ein individuell für den Beschäftigten abgestimmter Arbeitsvertrag ein hervorragendes Entscheidungskriterium im laufenden Arbeitgeberwettbewerb. In der heutigen Zeit bewirbt sich der Beschäftigte nicht mehr bei dem Arbeitgeber, sondern der Arbeitgeber muss sich präsentieren. Wie rechtssichere Arbeitsverträge dabei helfen können, zeigt der nachfolgende Beitrag.
Die Präambel
Eine Präambel ist den wenigsten Verträgen vorne angestellt. Dabei ist sie ein ideales Tool für jeden Arbeitgeber, sich zu präsentieren. Kurz zur Erklärung: Die Präambel steht vor dem Vertragstext, also ganz am Anfang des Vertrags, und erklärt, warum der Vertrag abgeschlossen werden soll und welche Motive die Parteien dabei haben.
Die Präambel ist ein idealer Platz, um zum Beispiel unternehmenseigene definierte Ziele, Werte oder Vorstellungen darzustellen. Potenziellen Beschäftigten kann hierdurch das Gefühl der Zugehörigkeit vermittelt werden.
Der Aufbau des Vertrags
Es lohnt sich, sich mit dem Aufbau eines Arbeitsvertrags einmal näher zu beschäftigen. So sollten Kündigungsregelungen nicht, wie bei vielen Vertragsmustern üblich, gleich zu Beginn des Vertrags auf den ersten Blick sichtbar sein.
Dies umso mehr, als nach den neuen Regelungen des Nachweisgesetzes nun ein Hinweis auf die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage enthalten sein muss. Es liest sich einfach abschreckend.
Auf der Höhe der Zeit
Arbeitgeber müssen heute professioneller sein denn je. Denn Beschäftigte wünschen sich einen solchen professionellen Arbeitgeber, der die Regeln ernst nimmt. Gerade die jüngere Generation hat ein großes Sicherheitsbedürfnis und legt Wert auf die Compliance des Arbeitgebers.
Durch rechtssichere Arbeitsverträge zeigt der Arbeitgeber, dass er die arbeitsrechtlichen Maßstäbe ernst nimmt. Dem Sicherheitsbedürfnis kann der Arbeitgeber Rechnung tragen, in dem klare und transparente Regelungen in den Vertrag eingearbeitet werden. Aus diesem Grund sollten fehleranfällige, mündliche Absprachen vermieden werden.
Zudem sollten Arbeitgeber achtsam mit dem Sicherheitsbedürfnis der Beschäftigten umgehen: Der 50-Euro-Schein bar auf die Hand anlässlich eines Geburtstags ohne schriftliche Fixierung entspricht nicht mehr dem Zeitgeist.
Praxistipp: Sich über den Fachkräftemangel zu beschweren, schafft keine Abhilfe. Die dentale Welt steht, wie viele andere Berufsgruppen ebenso, vor einer großen Herausforderung. Rechtssichere Arbeitsverträge sind kein Allheilmittel und sollen es auch nicht sein. Sie tragen allerdings dazu bei, dass sich Beschäftigte ernst genommen fühlen.
Checkliste Arbeitsvertrag
Mindestangaben nach Paragraf 2 NachwG seit 1. August 2022
- Name und die Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Beendigungszeitpunkt
- Dauer einer vereinbarten Probezeit
- Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
- Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
- Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
- Vereinbarte Arbeitszeit einschließlich etwaiger Schichtsysteme, der Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden und gegebenenfalls Informationen zur Abrufarbeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Ein etwaiger Anspruch auf Pflichtfortbildungen
- Informationen zum Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung, sofern diese angeboten wird
- Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Erhebung der Kündigungsschutzklage
- Hinweis auf die für Kündigungen vorgeschrieben Schriftform
- Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und sonstige Regelungen
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