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Die geschlossene PAR-Therapie bei Kassenpatienten

Die S3-Leitlinie für die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III sieht generell immer zuerst ein geschlossenes Verfahren vor, bevor im Rahmen der Befundevaluation die Notwendigkeit einer chirurgischen Therapie geprüft wird.

Ziele der antiinfektiösen Therapie

Die Parodontitis ist eine vorrangig durch Bakterien verursachte chronisch-entzündliche Erkrankung des Zahnhalteapparates. Ziel der Therapie ist es deshalb die Keimbesiedelung der Zahn- und Wurzeloberflächen zu minimieren und den schleichenden Attachmentverlust aufzuhalten. Eine alleinige Verbesserung der Mundhygiene und supragingivale Reinigung im Rahmen der professionellen Zahnreinigung ist hierfür nicht ausreichend.

Im Rahmen der antiinfektiösen Therapie werden alle supra- und subgingivalen weichen und harten Beläge inklusive Biofilm entfernt. Zum Einsatz kommen sowohl Handinstrumente wie Küretten und Scaler als auch maschinell betriebene Instrumente wie Air- und Ultraschallscaler. Zur Biofilmentfernung können zusätzlich auch Pulver-Wasser-Strahlgeräte mit geringabrasivem Pulver zum Einsatz kommen.

Abrechnung der AIT

Die Abrechnung der AIT zu Lasten der GKV ist im Rahmen der systematischen PAR-Therapie an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm und mehr möglich. Voraussetzung ist die Anwendung eines mechanischen Verfahrens, eine PAR-Therapie nur mittels Laser ist im Kassenbereich nicht möglich.

Für die Abrechnung stehen folgende Leistungen zur Verfügung:

  • AITa Antiinfektiöse Therapie je behandeltem einwurzeligen Zahn
  • AITb Antiinfektiöse Therapie je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

Während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Bema-Nummern 105 (Mu), 107 (Zst) und 107a (Zst Pflegebedürftige) sind mit den Leistungen AITa und b abgegolten und können nicht zusätzlich berechnet werden. Ebenfalls mit eingeschlossen ist die Gingivektomie oder Gingivoplastik.

Nachbehandlungen nach erfolgter AIT werden nach Bema-Nr. 111 je Sitzung berechnet, wobei der Ansatz der Gebührennummer für die alleinige Sichtkontrolle nicht möglich ist. Die Anzahl der Nachbehandlungssitzungen richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit, jedoch sollte auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden.

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Adjuvante Antibiotikatherapie

Der Einsatz und therapeutische Nutzen von systemisch wirkenden Antibiotika im Rahmen einer PA-Behandlung wird kontrovers diskutiert. Die Gabe von systemisch wirkenden Antibiotika sollte nicht routinemäßig erfolgen, sondern immer fallbezogen geprüft werden. Gemäß PAR-Richtlinie können im Rahmen der antiintfektiösen Therapie systemisch wirkende Antibiotika bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, zu Lasten der GKV verordnet werden.

Private Zusatzleistungen AIT

Im Rahmen der AIT sind zahlreiche mögliche Leistungen im Leistungskatalog der Krankenkassen nicht enthalten. So ist zwar die systemische Gabe von Antibiotika auf Kassenrezept möglich, die mikrobiologische Diagnostik oder die lokale Applikation von Antibiotika sind jedoch keine Kassenleistungen und können nur nach Vereinbarung mit dem Patienten privat berechnet werden.

Für die Abstrichentnahme ist die GOÄ-Nr. 298 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial je Entnahmestelle ansetzbar. Die Kosten für das Test-Set und die Kosten für die Auswertung im Labor sind zusätzlich berechnungsfähig.

Das Einbringen eines unterhalb des Zahnfleischsaums lokal wirksamen Antibiotikums oder ein Chlorhexidindigluconatpräparat wird nach GOZ-Nr. 4025 subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation berechnet. Die Leistung ist je Zahn und das verwendete Medikament zusätzlich berechnungsfähig. Die Anwendung an Implantaten wird von der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 4025 nicht umfasst. Die Abrechnung muss hier gemäß Paragraf 6 Absatz 1 analog erfolgen.

Therapieleistungen, die ebenfalls nicht im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind, sind zum Beispiel die photodynamische Therapie oder die Dekontamination der Zahnfleischtaschen mittels Laser. Beide Leistungen sind weder in der GOZ noch in der GOÄ aufgeführt und werden deshalb analog berechnet.

Reinigung von Implantaten und Brückengliedern

Leistungen an Implantaten können auch im Rahmen der PAR-Therapie nicht zu Lasten der GKV erbracht werden. Werden Implantate und Brückenglieder oder Zähne, die nach den Richtlinien nicht behandlungswürdig sind, bei der AIT mit behandelt, so kann dies nur auf Grundlage der GOZ privat erfolgen. Je nach Leistungsumfang können hier die GOZ-Nummern 4050 und 4055 für die Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen, die GOZ-Nummern 4070 und 4075 für die parodontalchirurgische Therapie im geschlossenen Verfahren oder die GOZ-Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung zum Tragen kommen.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen zur analogen Berechnung der leitliniengerechten PAR- Behandlungsstrecke in der GOZ sollte auch diese Berechnungsmöglichkeit in Erwägung gezogen werden. Empfohlen werden als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen sollte auf der Rechnung die Leistungsbeschreibung Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT) angegeben werden. Im Beschluss wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge zusätzlich nach GOZ zu berechnen ist.

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Unsere Empfehlung

Bereits bei Erstellung des PAR-Status sollte der Patient auf die Leistungsbeschränkungen der gesetzlichen Krankenkasse und auf mögliche Zusatzleistungen und ihre Kosten hingewiesen werden. Die zusätzlichen Kosten sollten in einem privaten Kostenvoranschlag für den Patienten transparent aufgeführt werden, der bei Bedarf auch bei einer privaten Zusatzversicherung eingereicht werden kann.

Für die Erbringung von privaten Leistungen bei Kassenpatienten ist außerdem eine schriftliche Vereinbarung einer Privatbehandlung nach Paragraf 8 Absatz 7 BMV-Z notwendig. Die Aufklärung des Patienten zu allen möglichen Therapieoptionen ist in der Kartei des Patienten zu dokumentieren. Dabei können Checklisten und Dokumentationsmasken den Aufwand minimieren und helfen wichtige Aspekte bei Aufklärung und Dokumentation nicht zu vergessen.

Weitere Anregungen und Abrechnungshinweise zu einzelnen Gebührennummern und Dokumentationshilfen finden sie unter abrechnung dental

Titelbild: Drazen - stock.adobe.com