Zur Erinnerung – die Abrechnungsquiz-Frage lautete:
„Bei einem gesetzlich versicherten Patienten wird am wurzelbehandelten Zahn 35 ein intrakanlärer Stift befestigt. Der Zahn wird mit einer m-o-d Kunststofffüllung in dentinadhäsiver Mehrschichttechnik versorgt. Der Patient ist sehr zufrieden mit der Behandlung und wünscht ausdrücklich keine Überkronung des Zahnes.“
Zu gewinnen gab es ein Abo von dzw abrechnung dental der Stufe „Gold“ für ein Jahr im Wert von 500 Euro.
Auswahl der Antworten:
a) Die 18a muss nur im Zusammenhang mit einer Reparatur (Wiederbefestigen einer Krone) nicht vorher genehmigt werden, deshalb muss ein Heil- und Kostenplan an die Krankenkasse zur Genehmigung des Festzuschusses 1.4 gesendet werden.
b) Der Stift kannauf keinen Fall nach der Bema nur 16 abgerechnet werden, weil er nicht parapulpär gesetzt wurde.
c) Der Stift wird über Bema 16 abgerechnet, die Materialkosten können nicht zusätzlich berechnet werden.
d) Der Stift wird über Bema 16 abgerechnet, die Materialkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
e) Für das Setzen des Stiftes kann eine Analog-Position angesetzt, die bereits die Kosten für das Material enthält. Die Füllung muss zwingend nach GOZ-Nr.: 2180 abgerechnet werden.
f) Die Kunststofffüllung wird über Mehrkostenvereinbarung nach §28 Abs. 2 abgerechnet. Die Sachleistung für die Füllung nach Bema 13c steht dem Patienten zu.
Die richtige Antwort lautet: c und f
Begründung
Der gesetzlich versicherte Patienten hat nach Paragraf 95 SGB V einen Anspruch darauf, dass Leistungen, die in Bema enthalten sind, als Sachleistungen über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Laut Leistungslegende der Bema-Position 16 muss die Stiftverankerung einer Füllung nicht zwingend parapulpär sein. In seltenen Fällen kann bei wurzelbehandelten Zähnen die Notwendigkeit bestehen, Stifte auch intrakanalikulär, zur Verankerung einer Füllung, einzubringen. Die Bema-Position 16 ist demnach hier anzusetzen. Wird die Bema-Position im Zusammenhang mit der 13 c oder 13 d abgerechnet, können keine Materialkosten für den Stift zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Position 18 a Bema ist ausdrücklich für die Aufnahme einer Krone vorbehalten und kann deshalb hier nicht angesetzt werden.
Eine dentinadhäsive Mehrschicht-Rekonstruktion ist nicht Leistungsinhalt des Bema. Es handelt sich um eine hochwertige Füllung. Hierfür muss vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach Paragraf 28 Abs. 2 mit dem Patienten über die Mehrkosten getroffen werden. Die Sachleistung nach Bema 13 c wird über die kons./chir. Abrechnung abgerechnet.
Durch die Einführung der seit 01.01.1986 gültigen Bema-Nr. 16 kann die Stiftverankerung einer Füllung zusätzlich je Zahn als Vertragsleistung abgerechnet werden. Als Einschränkung wird jedoch festgelegt, dass dies nur im Zusammenhang mit den Bema-Nrn. 13 c oder d möglich ist. Eine private Berechnung der Stiftverankerung als außervertragliche Leistung ist nicht zulässig.
Laut Leistungslegende muss die Stiftverankerung einer Füllung nicht zwingend parapulpär sein. So können in seltenen Fällen bei devitalen (zahnmarktoten) Zähnen Stifte auch intrakanalikulär, das heißt in den ehemals von Zahnmark ausgefüllten Zahninnenraum (den Wurzelkanal) zur Verankerung einer Füllung eingeschraubt oder einzementiert werden. Diese seltene Maßnahme darf jedoch nicht verwechselt werden mit dem Verfahren eines konfektionierten/gegossenen Stift- oder Schraubenaufbaus zur Aufnahme einer Krone bei endodontisch behandelten Zähnen (vgl. Bema-Nr. 18 im Bema-Teil 5 ZE).
Quelle: Liebold, Raff und Wissing