Die Vereinbarung unterstreiche den grundsätzlichen Anspruch für gesetzlich Versicherte auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung. Entscheide sich der Patient nach entsprechender Aufklärung im Rahmen seiner Wahlfreiheit für Leistungen, die über den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehen, gewährleisteten transparente Regelungen die Planung, Kostenkalkulation und Abrechnung von Mehr- oder Zusatz- und außervertraglichen Leistungen.
Patientenrechte werden gestärkt
Sie stärkten zugleich die Rechte von Patientinnen und Patienten, die auch diese Behandlungsmethoden vereinbaren können. Darüber hinaus schaffe die Regelung auch Rechtssicherheit für Kieferorthopäden und kieferorthopädisch tätige Zahnärzte.
Gemeinsam erarbeitet und unterzeichnet wurde die neue Vereinbarung von der KZBV und dem BDK unter wissenschaftlicher Begleitung der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK).
Jährlich 410.000 KfO-Behandlungen
Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 410.000 kieferorthopädische Behandlungen zulasten der GKV begonnen. Bei den Patienten handelt es sich um Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Zahn- oder Kieferfehlstellung eines bestimmten Schweregrads und um Erwachsene, die eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Therapie benötigen. Diese Patientengruppen haben Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Behandlung im Rahmen des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung, die dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entspricht und gute Behandlungsergebnisse ermöglicht.
Regelungen für Zusatzleistungen
Die moderne Kieferorthopädie bietet Behandlungsmethoden und -geräte, die zum Beispiel weniger Tragedisziplin erfordern (sogenannte Non-Compliance-Geräte), die Zahnpflege erleichtern (zum Beispiel miniaturisierte Brackets) oder eine geringere optische Beeinträchtigung mit sich bringen (zum Beispiel zahnfarbene Brackets). Diese Angebote gehören jedoch nicht zum GKV-Leistungskatalog, sondern müssen entweder teilweise oder vollständig von den Patienten selbst bezahlt werden.
Nehmen Patienten beispielsweise Mehrleistungen in Anspruch, werden die Kosten für die Regelversorgung über die jeweilige KZV gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet, die Mehrkosten sind vom Versicherten oder dessen Sorge-/Vertretungsberechtigten selbst zu tragen.
Basis für individuelle KfO-Behandlungen
Die neue Vereinbarung gewährleiste die Aufklärung der Patienten hinsichtlich ihrer Ansprüche auf eine zuzahlungsfreie Behandlung ebenso wie über die ihnen zustehende Wahlfreiheit. Sie schaffe darüber hinaus Transparenz über eventuell entstehende Zusatzkosten, die selbst getragen werden müssen. Zudem regele die Vereinbarung die dafür notwendige Übereinkunft von Zahnarzt und Patient bei privatzahnärztlichen Leistungen sowie deren Abrechnung.
Damit leiste die Zahnärzteschaft einen weiteren Beitrag zur verständlichen Patienteninformation und gibt Patienten und Zahnärzten ein Instrument an die Hand, um eine individuelle kieferorthopädische Behandlung gemeinsam zu gestalten.
Die Vereinbarung nebst Formularen und weitere Informationen zu dem Thema können unter www.kzbv.de/pm-kfo-vereinbarung abgerufen werden.