Anzeige
Das Aufschmücken der Braut
Leerer Behandlungsstuhl in eine Zahnarztpraxis

Mehr Sicherheit bei der Praxisabgabe. In unserer Reihe zum Thema mit Rechtipps geht es dieses Mal um fünf Fehler, die richtig Geld kosten können.

Etwa 70 Prozent der Praxisabgeber blicken ängstlich auf den Verkaufsprozess. Dies ist verständlich und nachvollziehbar, denn der Abgabeprozess ist eine einmalige Angelegenheit und bringt eine Vielzahl von Veränderungen mit sich. Und Menschen mögen grundsätzlich keine Veränderungen. Mit unserer Praxisabgabereihe möchten wir Zahnärztinnen und Zahnärzten in dieser Phase Sicherheit bieten. In diesem Beitrag weisen wir deshalb auf fünf Fehler hin, die richtig Geld kosten können. Und wie Sie diese Fehler vermeiden.

1. Zu kurzfristig denken

Wichtig ist, dass ein Verkauf einer Zahnarztpraxis ein Unternehmensverkauf ist, mit allem, was dazu gehört. Den Abschluss bildet ein professioneller Praxisübergabevertrag, der die individuelle Situation berücksichtigt. Wer hier etwa auf Musterverträge setzt, geht ein hohes Risiko ein.
Grundsätzlich sollte die Praxisabgabe mehrere (etwa 5) Jahre im Voraus vorbereitet werden. Doch einzelne wichtige Weichen können noch früher gestellt werden. Die Grundpfeiler des Abgabeprozesses sollten 5 bis 10 Jahre im Voraus gesetzt werden. Dies ist unter anderem den – im Vergleich zu früher – länger andauernden Verkaufsverhandlungen geschuldet. Potenzielle Praxiskäufer fordern regelmäßig umfangreiche Daten und Unterlagen aus der Praxis an, um diese einer Sorgfältigkeitsprüfung (Due Diligence) zu unterziehen. Während früher Praxisverkäufe mit Handschlag besiegelt wurden, ist dies in der heutigen hochkomplexen Welt ein No-Go.

2. Investieren Sie

In der Praxis erlebt man immer häufiger, dass einige Jahre vor der geplanten Abgabe keine Investitionen mehr getätigt werden. Dies ist auf den ersten Blick verständlich, weil die Liquidität geschützt werden soll. Betrachtet man das Thema Investitionen allerdings näher, wird klar, dass es sich durchaus lohnen kann, Investitionen vorzunehmen. Denn einerseits erhöhen Investitionen die Attraktivität der Praxis und infolgedessen den Kaufpreis. Andererseits lassen sich die Interessen des Abgebers hinreichend durch Investitionsklauseln im Kaufvertrag absichern. Deshalb sollten Investitionen nicht vorschnell abgelehnt, sondern deren Notwendigkeit in Betracht gezogen werden.

3. Prüfen Sie ihre Verträge rechtzeitig

Die wesentlichen Praxisverträge sollten unbedingt rechtzeitig geprüft und bei Bedarf überarbeitet werden. Dazu zählen etwa der Mietvertrag, wichtige Leasingverträge, sämtliche Arbeitsverträge und Gesellschaftsverträge. Denn diese Verträge werden von potenziellen Käufern zu Verhandlungsbeginn angefordert und geprüft (siehe oben, Due Diligence). Finden sich dort Risiken (red flags), werden diese – gegebenenfalls mit direkter negativer Auswirkung auf den Kaufpreis – im Praxiskaufvertrag abgebildet. Alternativ und/oder ergänzend muss der Praxisabgeber umfassende Garantien im Kaufvertrag hinnehmen, in denen er sich für die Zukunft verpflichtet, für alle vertraglichen Nachteile aus der Vergangenheit selbst zu haften.

4. Immobilie vergessen

Die Praxisimmobilie kann ein Deal Breaker sein. Die Eigentumsverhältnisse der Praxisimmobilie müssen unbedingt beachtet werden. Geschieht dies nicht und befindet sich die Praxis im steuerlichen Betriebsvermögen, drohen steuerliche Nachteile bei der Aufdeckung stiller Reserven, die durch die Wertsteigerung der Immobilie entstehen. Hier sollten dann Vorkehrungen für den Verkaufsfall getroffen werden.
Steht die Immobilie im Eigentum des Praxisabgebers kann es – sofern die Immobilie nicht mitverkauft werden soll – unter Umständen sinnvoll sein, zuerst den Mietvertrag mit den Käufern zu verhandeln.

5. Kein professioneller Praxisübergabevertrag

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einer Praxisabgabe um einen Unternehmensverkauf, mit allem, was dazu gehört. Den Abschluss bildet ein professioneller Praxisübergabevertrag. Während das Gesetz bei einem Immobilienkauf eine notarielle Begleitung und Beurkundung voraussetzt, kann eine Zahnarztpraxis (grundsätzlich) ohne notarielle/anwaltliche Begleitung verkauft werden. In Anbetracht dessen, dass die materiellen und immateriellen Vermögenswerte einer Praxis den Wert einer Immobilie deutlich übersteigen können, erscheint dies fatal. Denn der Notar/Anwalt übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit des Vertrags. Ist ein Anwalt nicht involviert, ist die Verantwortung ebenfalls klar verteilt: Sie liegt beim Zahnarzt.

RA Christian Erbacher, LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, Bad Homburg

(wird fortgesetzt)

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian Erbacher, LL.M., ist Fachanwalt für Medizinrecht und Partner der Kanzlei Lyck+Pätzold.healthcare.recht. Sein Schwerpunkt der Beratung liegt in regulatorischen Fragestellungen, der Begleitung von M&A-Prozessen und MVZ-Gründungen sowie dem Gesellschafts-, Arbeits- und dem Medizinprodukterecht. Außerdem berät er aufgrund seiner Leidenschaft für digitale Prozesse in allen Fragen zu E-Health.