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Prophylaxe betriebswirtschaftlich abrechnen

Prophylaxe-Behandlungen machen in den meisten Zahnarztpraxen einen nicht
unerheblichen Teil des Umsatzes aus, deshalb ist es unbedingt notwendig, die Preise
von Zeit zu Zeit zu prüfen und an die Kostensteigerung anzupassen.

Kalkulation der Behandlung

Jede Praxis ist auch ein Unternehmen, das seine Leistungen betriebswirtschaftlich
kalkulieren muss. Das gilt natürlich auch für die PZR. Speziell eingerichtete
Behandlungszimmer, mit hochwertigen Geräten, fortgebildetes Personal und nicht
zuletzt Materialien, die während der Behandlung eingesetzt werden und in der Regel
nicht gesondert berechnet werden dürfen, müssen in die Preisfindung mit einfließen.

Sind die Kosten je Stunde für Prophylaxe-Behandlungen erst einmal bekannt, sollte
sich die Berechnung immer an der aufgewendeten Zeit orientieren, nicht an der Anzahl
der behandelten Zähne.

Professionelle Zahnreinigung

Die professionelle Zahnreinigung ist in der GOZ nach der Gebührennummer 1040 zu
berechnen und umfasst die Entfernung der supragingivalen und gingivalen Beläge auf
Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das
Entfernen des Biofilms und die Oberflächenpolitur. Fluoridierungsmaßnahmen sind
ebenfalls mit der Leistung abgegolten und können deshalb nicht separat berechnet
werden.

Abrechenbar ist die Leistung je Zahn, Implantat oder Brückenglied, jedoch nicht für die
Reinigung von anderen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen wie zum Beispiel Anker oder
Stege. Die Reinigung anderer oraler Strukturen fällt ebenfalls nicht unter den
Leistungsinhalt der GOZ-Nummer 1040. Diese Leistungen sind deshalb nach Paragraf 6 Absatz 1 der GOZ analog zu berechnen.

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Mundhygieneindex und Aufklärung

Neben der Reinigung der Zähne ist Anleitung und Aufklärung des Patienten zur
Verbesserung der Mundhygiene ein wichtiger Bestandteil der Prophylaxe. Die GOZ
stellt dafür die GOZ-Nummer 1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende
Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen beziehungsweise
Nummer 1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung bereit.

Zu beachten ist bei beiden Positionen die geforderte Mindestdauer von 25 Minuten bei
der GOZ-Nummer 1000 beziehungsweise 15 Minuten bei der GOZ-Nummer 1010. Die Leistungen sind also nur dann abrechenbar, wenn die geforderte Mindestdauer erfüllt ist, eine Aufteilung in
mehrere Sitzungen ist dabei möglich.

Die GOZ-Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres nur einmal berechnungsfähig, die GOZ-
Nummer 1010
dreimal. Beide Gebührennummer können nur im Rahmen der
Individualprophylaxe berechnet werden, die Gruppenunterweisung ist
ausgeschlossen. Sie sind für alle Altersgruppen ansatzfähig und unterliegen keiner
Altersbeschränkung, wie wir es aus dem Kassenbereich bei den IP-Leistungen
kennen.

Begleitleistungen

Im Rahmen von Prophylaxe-Behandlungen können in der Praxis viele weitere
Leistungen anfallen, die neben der PZR nach GOZ-Nummer 1040 berechnet werden
können. Dafür ist eine gute Dokumentation absolut unerlässlich.

Die GOZ-Nummer 1040 schließt zwar die Fluoridierung der gereinigten Zähne mit ein,
weshalb die GOZ-Nummer 1020 in gleicher Sitzung nicht berechnet werden kann, die
Behandlung von überempfindlichen Zähnen nach der GOZ-Nummer 2010 kann jedoch 1x
je Kiefer separat berechnet werden.

Auch bei der Politur ist zu unterscheiden, ob eine Politur der Zahnoberflächen oder
von Zahnersatz vorgenommen wird um eine möglichst glatte Oberfläche zu schaffen,
damit die Neubildung von Biofilm erschwert wird oder ob eine Politur von Füllungen
vorgenommen wird. Die Oberflächenpolitur ist Leistungsinhalt der GOZ-Nummer 1040, die
Politur von Füllungen dagegen ist nach GOZ-Nummer 2130 zusätzlich je Füllung
berechnungsfähig.

Eine weitere Leistung, die bei mangelhafter Dokumentation nicht zur Abrechnung
gelangt ist die subgingivale Lokalapplikation von antibakteriellen Medikamenten.
Gerade bei der Anwendung von CHX-Gel ist genau zu dokumentieren, welche
Maßnahmen an welchen Zähnen durchgeführt werden. Wird CHX-Gel auf die
Mundschleimhaut aufgebracht ist die GOZ-Nummer 4020 einmal je Sitzung anzusetzen,
wird das Medikament jedoch subgingival eingebracht, ist die GOZ-Nummer 4025 je Zahn
ansetzbar. Bei der GOZ-Nummer 4025 ist zusätzlich zur Leistung auch das verwendete
Medikament berechnungsfähig, bei der GOZ-Nummer 4020 ist das verwendete Medikament
mit der Leistung abgegolten.

Webinar Honorarpotenziale

Unsere Empfehlung

Wie bei anderen Behandlungen im Privatbereich sollten auch Prophylaxe-Sitzungen
individuell nach Zeitaufwand kalkuliert werden. Pauschale Preisaussagen sollten
dabei vermieden werden.

Zur Kostentransparenz ist die Erstellung eines schriftlichen Kostenvoranschlags für
den Patienten generell zu empfehlen. Für die Erbringung von privaten Prophylaxe-
Leistungen bei Kassenpatienten ist zudem noch eine schriftliche Vereinbarung einer
Privatbehandlung nach Paragraf 8 Absatz 7 BMV-Z notwendig.

Die Dokumentation von Prophylaxe-Behandlungen kann sehr aufwändig und
zeitintensiv sein, deshalb ist die Anlage von Vorlagen oder Dokumentationsmasken in
der Software zu empfehlen, denn nur eine lückenlose Dokumentation schützt vor
Honorarverlusten durch vergessene Leistungen oder Rückforderungen aufgrund
mangelnder Aufklärung und fehlendem Nachweis der Leistungserbringung.

Weitere Anregungen und Abrechnungshinweise zu einzelnen Gebührennummern und Dokumentationshilfen finden sie unter abrechnung dental

Titelbild: peterschreiber.media - stock.adobe.com

Anke Ißle

Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.

Kontakt: www.zmvplus.de
E-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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