Solange ein Patient eine zahnärztliche Praxis aufsuchen kann, ist grundsätzlich eine Versorgung in gewohntem Umfang möglich. Was aber passiert, wenn es dem Patienten aufgrund des fortgeschrittenen Alters und damit einhergehenden körperlichen Einschränkungen nicht mehr möglich ist, eine Praxis aufzusuchen? In vielen Fällen kommt es zu einer deutlichen Verschlechterung der Mundhygiene. In einer solchen Situation hilft es auch nur bedingt, wenn es sich bei dem Patienten um einen Bewohner eines Pflegeheims handelt.
Naturgemäß sind die Pflegekräfte einem erheblichen Arbeitspensum ausgesetzt und kümmern sich daher zunächst um die offensichtlichen Belange der Patienten. So ist die Versorgung und Dokumentation von Dekubitus und Sturzverletzungen in Heimen regelmäßig streng geregelt und wird beachtet. Ob der Bewohner auf die eigene Mundhygiene achtet beziehungsweise ob dieser überhaupt in der Lage ist, für eine ausreichende Mundhygiene zu sorgen, ist leider oftmals nachrangig.
Konsequenterweise sinkt der zahnärztliche Versorgungsgrad von Menschen im fortgeschrittenen Alter mit Einzug in ein Pflegeheim. Nach wie vor verfügen nur die wenigsten Pflegeheime über einen Kooperationszahnarzt beziehungsweise über eine zahnärztliche Kooperationspraxis, obwohl dies auf dem Pflegemarkt ein echter Wettbewerbsvorteil sein kann.
Aber auch aufseiten der Zahnärzteschaft wird in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Pflegeheimen gezögert. Gerade die eingeschränkten technischen Behandlungsmöglichkeiten, der erhöhte organisatorische Aufwand und die rechtliche Unsicherheit spielen eine Rolle für das geringe Engagement unter den Zahnärzten.
Vereinbarungen nach Paragraf 119b Abs. 2 SGB V
Die rechtliche Unsicherheit besteht jedoch nur bedingt. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben zusammen mit den Trägern von Pflegeheimen sowie den Verbänden der Pflegeberufe Rahmenvereinbarungen getroffen, die Vertragszahnärzten die Möglichkeit geben, einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Die Kooperationsverträge ermöglichen eine routinemäßige Eingangsuntersuchung sowie weitere regelmäßige Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Patienten in Heimen.
Inhaltlich regeln diese Kooperationsverträge im Wesentlichen die Einzelheiten der Leistungserbringung, die Besuche des Zahnarztes in der Pflegeeinrichtung sowie die Erreichbarkeit des Behandlers in Notsituationen. Da dem Zahnarzt durch eine solche Vereinbarung im gewissen Maße ein privilegierter Zugang zu den Bewohnern des Pflegeheims gewährt wird, ist natürlich stets auch darauf zu achten, dass das Recht des Patienten auf freie Arztwahl trotz geschlossener Kooperationsvereinbarung berücksichtigt wird.
Neben der Möglichkeit der kooperativen Leistungserbringung und der damit gewährten höheren rechtlichen Absicherung des Behandlers erfolgte eine Aufwertung der Gebührenpositionen, um die Leistungen des Zahnarztes im Pflegeheim auch wirtschaftlich attraktiver zu machen. So wurden verschiedene neue Bema-Positionen im Leistungsverzeichnis aufgenommen.
Folgende Gebührenpositionen sind für den Zahnarzt im Pflegeheim interessant:
- 151 Besuch eines Versicherten einschließlich Beratung und eingehender Untersuchung
- 152 Besuch eines weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151 – einschließlich Beratung und Untersuchung
- 153 Besuch eines Versicherten auf einer Pflegestation (zum Beispiel in Alten- oder Pflegeheimen) einschließlich Beratung und eingehender Untersuchung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit des Vertragszahnarztes auf der Pflegestation.
So wird die Gebührennummer 153 relevant, wenn der Zahnarzt eine Pflegestation oder ein Pflegeheim betreut und dort im Rahmen einer regelmäßigen Visite Patienten aufsucht. Die Ziffer 152 wiederrum kann relevant bei der Betreuung von Pflege-WGs werden oder wenn der Zahnarzt lediglich aufgrund einer konkreten Anforderung in einem Pflegeheim mehrere Patienten versorgt.
Zusätzlich wurde eine Zuschlagsposition geschaffen (171a, b), die für die aufsuchende Betreuung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ansetzbar ist. Bei der Berechnung der Zuschläge nach Position 171a und/oder 171b hat eine Dokumentation in der Patientenakte zu erfolgen, entweder in Form einer Kopie des Bescheids der Pflegekasse über die Pflegegrade 1 bis 5 oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach Paragraf 53 SGB XII (Behinderungen). Auch wurde das Wegegeld auf GOZ-Niveau angehoben.
Fazit
Da die Nachfrage in diesem Sektor in den nächsten Jahren einen deutlichen Zuwachs erfahren wird, ist die kooperative Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Pflegeheim ein Modell, das Zukunft hat. Ob die Zusammenarbeit wirtschaftlich tragfähig ist, sollte daher im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Vergütungssituation abgewogen werden.