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Sprung- und Bruchreparaturen im Kunststoffbereich

Sparschwein auf Gebiss

Für die Berechnung des zahnärztlichen Honorars stehen im Bema die Leistungsnummern 100a für Wiederherstellungen ohne Abformung und 100b für Wiederherstellungen mit Abformung zur Verfügung.

Bei Suprakonstruktionen ist zu prüfen, ob eine Ausnahmeindikation nach Nr. 36b der Zahnersatz-Richtlinien vorliegt. Bei Vorliegen eines atrophierten zahnlosen Kiefers ist die Wiederherstellung als Regelversorgung einzustufen, das zahnärztliche Honorar wird damit nach Bema-Nr. 100ai bzw. 100bi berechnet. Ohne Vorliegen einer Ausnahmeindikation erfolgt die Berechnung des zahnärztlichen Honorars nach GOZ-Nr. 5250, wenn die Wiederherstellung ohne Abformung erfolgt bzw. GOZ-Nr. 5260 mit Abformung.

Für die Wahl des richtigen Festzuschusses kommen mehrere Befunde in Betracht, je nachdem ob die Wiederherstellung mit oder ohne Abformung erfolgt, es sich um die Wiederherstellung einer Suprakonstruktion handelt oder ob weitere Leistungen an der Prothese durchgeführt werden.

Festzuschuss 6.1

Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese:

  • Bruch- bzw. Sprungreparatur ohne Abformung
  • Wiederbefestigung oder Erneuerung eines Zahnes ohne Abformung
  • Wiederbefestigen von Halte- und Stützvorrichtungen

Festzuschuss 6.2

Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese:

  • Bruchreparatur einer Kunststoffprothese mit Abformung
  • Wiederbefestigung/Erneuerung Zahn mit Abformung
  • Klammer wiederbefestigen/erneuern ohne Metallverbindung
  • Basisteil aus Kunststoff erneuern
  • Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen im Kunststoffbereich
  • Wiederbefestigung anderer Verbindungselemente, auch Matrize eines Kugelknopfankers auf eine Wurzelstiftkappe, im Kunststoffbereich

Festzuschuss 7.7

Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, auch Umgestaltung einer vorhanden Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines atrophierten zahnlosen Kiefers, je Prothesenkonstruktion:

  • Bruch- bzw. Sprungreparatur ohne/mit Abformung
  • Zahn wiederbefestigen/erneuern
  • Wiederherstellung von Sekundärteilen/Verbindungselementen
  • Unterfütterungen

Abrechnungsbeispiele

1. Sprungreparatur ohne Abformung in der Region 15, 23 (2 Sprünge)

FZ   6.1 Maßnahmen ohne Befundveränderung
ohne Abformung
Bema   100a Wiederherstellung ohne Abformung
BEL II ggf. 001 0 Modell
    801 0 Grundeinheit ZE
    2x 802 1 LE Sprung
Material      
       
  • bei mehreren Sprüngen/Brüchen BEL II Nummern 802 1 (Sprung) bzw. 802 2 (Bruch) je Sprung/Bruch abrechenbar
  • Anzahl der Sprünge/Brüche mit Region im Bemerkungsfeld vermerken
  • Bruch und Sprung für das gleiche Zahngebiet bei einzeitiger Versorgung nicht möglich

2. Wiederbefestigen eines Zahnes, Ersetzen eines Zahnes und Ersetzen einer einarmigen Klammer, ohne Metallverbindung nach Abformung im OK und UK

FZ   6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung
mit Kunststoffbereich mit Abformung
Bema   100b Wiederherstellung mit Abformung
BEL II   2x 001 0 Modell
    012 0 Mittelwertartikulator
    380 0 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung
    801 0 Grundeinheit ZE
  2x 802 3 LE Einarbeiten Zahn
    802 5 LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten
Material   1x Kosten Zahn
    2x Abformmaterial

3. Erneuerung eines Zahnes, Sprungreparatur 45 und indirekte vollständige Unterfütterung einer Unterkiefer Totalprothese mit funktioneller Randgestaltung, Unterfütterungsabdruck und OK/UK Abformung

FZ   6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung
im Kunststoffbereich mit Abformung
    6.7 Unterfütterung Total-/Deckprothese
Bema   100f UK Unterfütterung mit Randgestaltung
BEL II   2x 001 0 Modell
    012 0 Mittelwertartikulator
    801 0 Grundeinheit ZE
    802 3 LE Einarbeiten Zahn
    802 1 LE Sprung
    809 0 Vollständige Unterfütterung
Material   1x Kosten Zahn
    2x Abformmaterial
    1x Abformmaterial Unterfütterung
  • bei einzeitiger Durchführung nur eine Wiederherstellungsleistung nach den Bema-Nummern 100a-f abrechenbar
  • Bema-Nr. 100f höher bewertet als Bema-Nr. 100b
  • FZ 6.6 oder 6.7 (je nach Prothesenart) ist mit den Festzuschüssen 6.0-6.5 kombinierbar

4. Bruchreparatur einer Oberkiefer Totalprothese (mit Abformung) und indirekte Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung in 2 Arbeitsgängen:

  1. Arbeitsgang Bruchreparatur mit Abformung
  2. Arbeitsgang Unterfütterung
FZ   6.2 Maßnahmen ohne Befundveränderung
im Kunststoffbereich mit Abformung
    6.7 Unterfütterung Total-/Deckprothese
Bema   100b Wiederherstellung mit Abformung
    100e OK Unterfütterung mit Randgestaltung
BEL II   3x 001 0 Modell
    011 2 Einstellen im Fixator
    801 0 Grundeinheit ZE
    802 2 LE Bruch
    809 0 Vollständige Unterfütterung
Material   1x Abformmaterial Unterfütterung
    1x Abformmaterial
  • Bema-Nr. 100b und 100e in diesem Fall nebeneinander abrechenbar, da die Wiederherstellung in getrennten Sitzungen erfolgt
  • Eintrag im Bemerkungsfeld hinsichtlich zweizeitiger Durchführung notwendig

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Unsere Empfehlung

Bei Wiederherstellungen ist eine genaue Dokumentation der Reparaturmaßnahme notwendig, um Festzuschüsse, zahnärztliche und zahntechnische Leistungen korrekt zu bestimmen. Bei Sprung- und Bruchreparaturen ist die genaue Angabe der Stelle und die Anzahl der Sprünge bzw. Brüche von besonderer Bedeutung, denn auch Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen der Gewährleistung. Eine erneute Wiederherstellung ist deshalb nur berechenbar, wenn nicht das gleiche Gebiet betroffen ist. Eine lückenlose Dokumentation schützt in diesen Fällen vor Honorarverlusten und die genaue Angabe der Region und der Art der Wiederherstellung im Bemerkungsfeld vor Rückfragen seitens der KZV.

Das Reinigen, Säubern oder Aufarbeiten von Prothesen ist kein Leistungsinhalt der Wiederherstellungsmaßnahme oder Unterfütterung und kann zu Lasten der Kasse nicht berechnet werden. Dennoch nehmen viele Patienten das zusätzliche Angebot einer Prothesenreinigung gerne an. Die Berechnung der Leistung erfolgt im Rahmen einer Privatvereinbarung nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z als Analogleistung gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ zuzüglich Auslagen für Laborleistungen gemäß Paragraf 9 GOZ.

Die Autorin

Anke Ißle

ZMV+ Anke Ißle

Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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