Erfolgreicher Abschluss der Punktwert-Verhandlungen von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und GKV-Spitzenverband bei Zahnersatz und Zahnkronen: Nach intensiven und sachorientierten Gesprächen haben sich die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene einvernehmlich auf eine Erhöhung des Punktwerts für das Jahr 2020 um 3,0 Prozent im Vergleich zum aktuellen Wert geeinigt.
Das sei ein gutes und für alle Beteiligten ökonomisch tragfähiges Ergebnis, das im Konsens habe erreicht werden können, teilten KZBV und GKV-Spitzenverband mit.
Demnach werden die Honorare der etwa 50.000 Vertragszahnärzte in Deutschland für Zahnersatzleistungen in der genannten Höhe steigen. Der bundesweit geltende Punktwert erhöht sich demzufolge auf dann künftig 0,9576 Euro. Dieser Punktwert wird bei allen Heil- und Kostenplänen angesetzt, die ab dem 1. Januar 2020 ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage sind die Regelungen in Paragraf 57 Absatz 1 SGB V. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Festzuschussbeträge im Bundesanzeiger in den kommenden Wochen, spätestens bis zum 1. Januar veröffentlicht werden. Laufende oder noch bevorstehende Punktwert-Verhandlungen von KZVen und Krankenkassen auf Landesebene sind von dem Ergebnis auf Bundesebene nicht berührt.
Kürzlich hatten auch der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der GKV-Spitzenverband ihre Verhandlungen über die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise bei zahntechnischen Leistungen in der Regelversorgung beim Zahnersatz abgeschlossen. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, dass die Festzuschüsse insgesamt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 angepasst werden können und unterjährig zusätzliche Änderungen insoweit nicht erfolgen müssen.
Hintergrund Festzuschüsse und das TSVG: Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben bei Zahnersatz seit dem Jahr 2005 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse. Diese umfassen nach dem Willen des Gesetzgebers derzeit 50 Prozent des Betrags, der für die entsprechende, durchschnittliche Regelversorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegt ist. Im Rahmen des kürzlich verabschiedeten Terminservice- und Versorgungsgesetzes wird dieser Anteil zum 1. Oktober 2020 auf dann 60 Prozent erhöht. Im Zuge dessen steigen auch die Boni, die Versicherte erhalten, die mit ihrem Bonusheft eine regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können, von 60 Prozent beziehungsweise 65 Prozent auf 70 Prozent beziehungsweise 75 Prozent.