In diesem Beitrag blicken wir auf die am häufigsten geäußerten Einwände zum Komplex „Revisionsentfernung der Altobturation oder Füllmasse im Wurzelkanal“.
Unseren Artikel zum Komplex „Revisionsentfernung der Altobturation bzw. Füllmasse im Wurzelkanal“ finden Sie hier. Die fünf häufigsten Analogleistungen bzw. Analogleistungskomplexe, gegen die Einwände vorgetragen werden, haben wir hier aufgeführt.
Diese Thematik ist unterteilt in
- die Restauration vorbereitende Maßnahmen mit plastischen, aushärtenden Materialien und
- selbst Restauration darstellende, definitive oder semipermanente Maßnahmen.
Letztere stellen keine Aufbauleistung vor einer Zahnüberkronung dar, sondern sind selbstständige Leistungen ohne absehbar nachfolgende Kronenversorgung des Zahns.
Unterfüllung, Ausblockung
Mit „Unterfüllung“ werden nicht so sehr die traditionellen Abschirmmaßnahmen für die gefährdete Pulpa angesprochen, sondern adhäsive Maßnahmen mit modernen Kompositen. Hinter den von den Erstattern beanstandeten diesbezüglichen Analogberechnungen verbergen sich häufig „bakteriendichte Kavumbodenversiegelung nach definitiver Wurzelkanalfüllung“, aber auch direkte Restaurationen mit unterschiedlichen Kompositmassen und -schichten.
Da wird zum Beispiel ein fließfähiges Komposit in der Tiefe der Kavität verwendet, welches drucklos verarbeitet wird und ausgehärtet beispielsweise eine höhere Elastizität als das Füllung vervollständigende Kernkomposit aufweist. Manchmal wird auf das opake Kernkomposit (noch) ein transluzenteres Okklusalkomposit für die „Kaufläche“ aufgebracht und verarbeitet.
Diese Unter- oder Überschichtungsleistungen werden in den beanstandeten Fällen als selbständige Analogleistungen berechnet. Das ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend.
Schon die Formulierung der direkten Restaurationsleistungen macht klar, dass die Verarbeitung unterschiedlicher (Plural) „Kompositmaterialien“ wesentlicher Leistungsinhalt der Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ sind. Im Leistungstext heißt es zudem „einschließlich Mehrschichttechnik“, was gebührentechnisch eine Abgeltung der Schichtungsmaßnahme bedeutet.
Unterfüllungen sind nicht selbstständig berechnungsfähig
Es ist also ohne Belang, welche Schichtstärken gewählt werden: Sie sind keine Grundlage für zusätzliche Analogberechnung einer tatsächlich inkludierten Teilleistung. Auch die Argumentation, dass eine spezielle Komposit-Unterschichtung nicht die Füllung von Kavitäten darstellt, sondern eher eine Art selbstständige und nur fakultativ nötige erste Füllung, macht aus der Teilleistung keine selbstständige Leistung.
Der Hinweis, der Kernmassenaufbau sei eine zweite Füllungsleistung, hat keine Analogie begründende Wirkung. Es herrscht Übereinstimmung darin, dass jegliche Unterfüllung mit der „Oberfüllung“ oder Ähnlichem abgegolten ist.
Dazu sagen die amtlichen Begründungen zur GOZ-Novelle 2012 unmissverständlich: „Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen gegebenenfalls auch Unterfüllungen …“. Unterfüllungen stellen gemäß einiger älterer Urteile regelmäßig Bestandteile der Hauptleistungen indirekte/direkte Überkappung, direkte Restaurationen/Füllungen, Inlays, Teil- und Vollkronen dar (zum Beispiel LG Berlin, 1. Dezember 1994, Az.: 6.0.311794).
Die Ausblockung
Eine besondere Form der Unterschichtung oder Unterfüllung mit aushärtendem Material stellt die sogenannte Ausblockung dar. Neben mehr oder weniger auffüllender Wirkung einer präparierten Kavität steht bei dieser speziellen Technik das gezielte Auffüllen unterminierter Kavitätenwände im Vordergrund. Dieses Auffüllen wird auch „Ausblocken der Kavität“ genannt.
Dieses Ausblocken ist eine gängige, fast obligate Teilleistung der Kavitätenvorbereitung „Präparation“, und diese ist bei den indirekten Restaurationen fester Bestandteil der Leistung, keine selbstständige Analogleistung.
Das oben genannte Urteil des LG Berlin und des AG Celle (11. November 2014, Az.: 13 C 1449/13.2) lehnen beispielsweise auch eine gesonderte Berechnung von Aufbauten oder Aufbaufüllungen (2180 GOZ) vor Inlays ab.
Das „GOZ-Expertengremium“ sagt: „Das x-flächige Inlay nach Nr. 2150 bis 2170 GOZ wird in eine x-flächige Zahnkavität eingegliedert; Unter- und Aufbaufüllungen sowie Aufbauten darunter sind Leistungsbestandteile.“
Der Kommentar der BZÄK sagt: „Die Versorgung von Kavitätenunterschnitten bei Inlays ist Bestandteil der Kavitätenpräparation der Einlagefüllung. Die Versorgung des Zahns in vorangehender Sitzung mit plastischem Material etwa zur diagnostischen oder prognostischen Abklärung ist nach den Nummern 2050 ff. separat zu berechnen.“
Die Begründung von Bundesregierung/BMG zur GOZ-Novelle lautet: „Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden.“
Diese Fachkommentierungen und die amtliche Begründung verneinen also eindeutig die gesonderte Analogberechnung einer „Aufbaufüllung wegen Unterminierung bei Inlayversorgung“.
Definitive direkte SDA-Kompositkrone/Kompositstiftkrone
Eine nicht seltene Variante der konservierenden Zahnversorgung sind direkte Kompositkronen, etwas häufiger Kompositstiftkronen (Glasfaserstift). Es handelt sich um das adhäsive Aufbringen einer Kompositmodellation auf stark geschädigte, substanz-reduzierte Zähne mit fraglicher Prognose. Gründe für derartige Versorgungen sind Entscheidung zu einer streng exspektativen Behandlungsweise – aber auch (temporäre) finanzielle Überforderung etc.
Das Komposit wird mittels Formteil(en), Abformungsmaterial und/oder Matrizen gestaltet. Der Vorgang wird gegebenenfalls durch einen zusätzlichen freien Schichtauftrag vervollkommt. Ausarbeitung und Politur erfolgen intraoral. Ist diese Leistung in der GOZ enthalten? Sie könnte beschrieben werden als „definitive/semipermanente Komposit-Direktkrone“. Bei sorgfältigem Lesen der GOZ-Berechnungsbestimmungen zu Einzelkronen (2200, 2210) kann der Text dann einerseits so verstanden werden, dass er auch auf Direktkronen zutreffen würde?
Es müssen ja gegebenenfalls nur wenige zahntechnische Herstellungsschritte wie Formteilerstellung und -anwendung erfolgen, sodass der Bestimmungstext auch für Direktkronen zutreffend wäre. Wäre dann die Analogberechnung nicht zwingend vorgegeben? Die reflexartige Handlungsweise vieler Kostenerstatter ist sehr oft stereotyp: Analogie – nein!
Bei genauem Abwägen der weiteren Texte und Umfeldleistungen ist die Analogberechnung für die direkte Komposit-Stiftkrone meines Erachtens ebenfalls nicht zwingend ableitbar. Dann kämen zur Abrechnung je nach Perspektive der Versorgung die GOZ-Nrn. 7080 oder 2200 in Frage, zuzüglich der 2195, 2180 und 2197 GOZ.