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Argumente der Erstatter gegen das Bemessen und Begründen
Abrechnung: Diese Versicherer beanstanden am häufigsten

Einwände zum Bemessen und Begründen der Gebührenhöhe in 2019
Berechnung von überdurchschnittlichen GOZ-Faktoren

  • Ablehnung ohne jedes/mit falschem Argument: 67,10%
  • Begründung nur personen-/patientenbezogen: 22,60%
  • Begründung nicht ausreichend, mehr verlangt: 5,40%
  • Faktor zu hoch/mit begründeter Ablehnung: 4,90%

    Im Jahr 2019 führte die durch „Die ZA“ erhobene Beanstandungsstatistik auf dem Spitzenplatz die „Einwände gegen Analogberechnung" an. Das ist so seit der Novellierung der GOZ zum Jahr 2012. An zweiter Stelle standen seit 2016 dann stets die Einwände gegen das Bemessen und Begründen der Gebührenhöhe.

    Deren Vorrücken auf der Beanstandungsskala von Platz 5 in 2015 auf Platz 2 in 2016 kam unerwartet. Das neue Ranking von „Bemessen und Begründen“ kann aber nicht auf einem Zufall beruhen, denn der zweite Platz wurde seither beständig eingenommen. Veränderte Erstattungspolitik könnte einer der Gründe sein. Wenn man einen Blick auf die Tabelle zum Beanstandungsgeschehen wirft, erkennt man ein weiteres Phänomen: Zwei Drittel aller Einwände sind „Rundum-Ablehnungen aus Prinzip“ ohne irgendein konkretes Argument. Beispiel: „Begründung nicht ausreichend!“ Ende der Durchsage.

    Auf diese offenkundige „Amtspflichtverletzung“ muss reagiert werden. In dem aufgeführten Prozentsatz von mehr als 67 Prozent sind auch die Fälle einbezogen, wo zwar seitens Beihilfe, Post oder PKV (in dieser Reihenfolge) ein Ablehnungsargument vorgetragen wurde, dieses aber völlig quer lag: Manchmal wurden zum Beispiel zu ganz anderen Sachverhalten Seiten gefüllt. Manchmal als einziger Grund eine von irgendeinem Amts- oder Verwaltungsgericht abgelehnte Begründungsformulierung zitiert, ohne dass deren Worte und Inhalte auch nur annähernd auf der streitigen Rechnung aufgeführt waren. Außer enorme Zeitvergeudung ergibt derartiges Vorgehen keinen Sinn, außer vielleicht als Versuch einer Zermürbungstaktik zur Vermeidung von Widerspruch?

    Aber wie umgehen mit diesem Riesenproblem, mit der Sinnlosigkeit jeglicher Aktivitäten auf der dargestellten Basis? Da ist guter Rat schwierig, aber es gibt ihn. Er lautet: Der Rechnungsaussteller darf sich auf keinen Fall auf die von Beihilfe, Post oder PKV aufgebaute Argumentationsschiene mit Zwangsführung setzen lassen, die wie eine unaufhaltbare Abwärtsrutsche wirkt. Dazu zwei vorbeugende Brieftexte als Beispiele: