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Fallstricke bei der Abrechnung von Verblendungsreparaturen
Abrechnung von Verblendungsreparaturen

Folgendes ist entscheidend für die Einstufung der Reparatur nach Regelversorgung, gleichartiger Versorgung oder privater Leistung ohne Festzuschuss.

Verblendbereich und Festzuschuss

Festzuschüsse für Wiederherstellungen von Verblendungen können nur berechnet werden, wenn die Reparatur den Verblendbereich betrifft. Im Oberkiefer zählen die Zähne 1-5 und im Unterkiefer die Zähne 1-4 zum Verblendbereich. Zur Regelversorgung gehören dabei nur vestibulär verblendete Kronen, Ankerkronen, Brückenglieder und Teleskopkronen. Im Frontzahnbereich umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekante.

Vollverblendungen zählen generell nicht zur Regelversorgung. Ihre Wiederherstellung wird im Verblendbereich nach GOZ und BEB abgerechnet, die Wiederherstellungsmaßnahme wird damit gleichartig. Als Festzuschuss kommt bei Kronen, Ankerkronen, Brückenglieder und Teleskopkronen der Festzuschuss 6.9 je Verblendung zum Ansatz.

Beim Festzuschuss 6.9 sind als Regelversorgung folgende Leistungen hinterlegt:

  • zahnärztliche Leistungen
    • 19 Provisorische Krone
    • 24b Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette Krone
    • 24c Abnahme und Wiederbefestigen von provisorischen Kronen
    • 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen
    • 95c Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette Brücke
    • 95d Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
       
  • zahntechnische Leistungen
    • 0010 Modell
    • 0022 Platzhalter einfügen
    • 0023 Verwendung von Kunststoff
    • 0051 Sägemodell
    • 0052 Einzelstumpfmodell
    • 0053 Modell nach Überabdruck
    • 0120 Mittelwertartikulator
    • 0320 Formteil
    • 1550 Konditionierung
    • 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff
    • 1610 Zahnfleisch aus Kunststoff
    • 1620 Vestibuläre Verblendung Keramik
    • 1630 Zahnfleisch Keramik
    • 1640 Vestibuläre Verblendung Komposite
    • 1650 Zahnfleisch aus Komposite
    • 8010 Grundeinheit Instandsetzung
    • 8070 Metallverbindung
    • 8200 Reparatur Krone/Brückenglied
    • 9330 Versandkosten
    • Material
    • Lotmaterial

Wiederherstellung von Verblendungen nach GOZ

Für die Wiederherstellung von Vollverblendungen oder Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs kommen folgende GOZ-Positionen zum Ansatz:

GOZ-Nr. 2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers, einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

  • je Zahn bzw. je Verblendung berechenbar,
  • bei Teleskop- und Konuskronen ggf. auch zweimal, wenn eine Verblendung an der Außenkrone wiederhergestellt und die Primärkrone rezementiert wird

GOZ-Nr. 2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

  • Berechnung je Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker bzw. je Verblendung an festsitzendem Zahnersatz
  • für intra- oder extraoral durchgeführte Wiederherstellungen

Fallbeispiele

1. indirekte Erneuerung einer vestibulären Keramikverblendung an Krone 13 nach Abnahme der Krone mit Abformung und Herstellung einer provisorischen Krone, Wiedereingliederung der Krone nach Wiederherstellung konventionell Regelversorgung

FZ 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Verblendung
   
   
   
6.8   
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn
   
Bema   
   
19   
   
Provisorium   
   
   
   
24b   
   
Wiederherstellung   Verblendung   
   
   
   
24a   
   
Wiedereinsetzen   Krone oder dergleichen   
   
BEL   II   
2x 001 0    
Modell   
   
   
   
012  0   
   
Mittelwertartikulator   
   
   
   
162  0   
Vestibuläre Verblendung Keramik
   
   
   
820  0   
Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied
   
   
   
807  0   
   
Metallverbindung   bei Instandsetzung/Erweiterung   
   
Mat.   
   
   
Kosten für Lotmaterial
   
   
   
   
Materialkosten Provisorium
   
   
   
   
Kosten für Abformmaterial
  • Leistungen für das Entfernung der Krone und Anästhesie werden über KCH Abrechnung berechnet
  • BEL II Nrn. 820 0 und 807 0 BEL II fallen für das Verschließen des Trennspaltes an
  • Bei vestibulären Verblendung besteht die Notwendigkeit eines Gegenkiefermodells und Einstellung in den Mittelwertartikulator nur in Ausnahmefällen, im vorliegenden Fall war die Abformung im Gegenkiefer aufgrund der Bisssituation notwendig

2. indirekte Erneuerung einer keramischen Vollverblendung an Krone 24 nach Abnahme der Krone mit Abformung und Herstellung einer provisorischen Krone, Wiedereingliederung der Krone nach Wiederherstellung in Adhäsivtechnik  gleichartige Versorgung

   
FZ   
   
6.9   
Wiederherstellungsbedürftige Verblendung
   
   
   
6.8   
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn
   
Bema   
   
19   
   
Provisorium   
   
GOZ   
   
2320   
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
   
   
   
2197   
Adhäsive Befestigung
   
BEL II   
   
2x  001 0    
   
Modell   
   
   
   
012 0   
   
Mittelwertartikulator   
   
   
   
820 0   
Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied
   
   
   
807 0   
Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung
   
BEB   
   
   
Vollverblendung Keramik
   
   
   
   
Konditionieren der Kroneninnenflächen
   
   
   
   
   
Desinfektion   
   
Mat.   
   
   
Kosten für Lotmaterial
   
   
   
   
Materialkosten Provisorium
   
   
   
   
Kosten für Abformmaterial
  • Leistungen für das Entfernung der Krone und Anästhesie werden über KCH Abrechnung berechnet
  • BEL II Nrn. 820 0 und 807 0 BEL II fallen für das Verschließen des Trennspaltes an
  • bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen

3. Wiedereinsetzen einer Facette (Verblendschale) an einer Krone konventionell im Verblendbereich → Regelversorgung

   
FZ   
   
6.9   
Wiederherstellungsbedürftige Verblendung
   
Bema   
   
24b   
Wiederherstellung Verblendung

4. Erneuerung einer vestibulären Verblendung im direkten Verfahren im Verblendbereich an einer Krone → Regelversorgung

 

   
FZ   
   
6.9   
Wiederherstellungsbedürftige Verblendung
   
Bema   
   
24b   
Wiederherstellung Verblendung
   
Mat.   
   
   
Materialkosten Verblendmaterial

Festzuschuss 6.9 ist auch für das direkte Verfahren ohne zahntechnische Leistungen berechenbar

5. Erneuerung einer Vollverblendung im direkten Verfahren im Verblendbereich an einer Krone  gleichartige Versorgung

 

   
FZ   
   
6.9   
Wiederherstellungsbedürftige Verblendung
   
GOZ   
   
2320   
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
   
BEB   
   
   
Wiederherstellung der Verblendung mittels Komposit

6. Erneuerung einer vestibulären Verblendung im direkten Verfahren an einer Ankerkrone oder an einem Brückenglied im Verblendbereich  Regelversorgung

   
FZ   
   
6.9   
Wiederherstellungsbedürftige Verblendung
   
Bema   
   
95c   
Erneuerung Facette/Verblendschale
   
Mat.   
   
   
Materialkosten Verblendmaterial

7. indirekte Erneuerung einer vestibulären Kompositverblendung an Teleskop- oder Konuskrone im Verblendbereich Regelversorgung

   
FZ   
   
6.9   
Wiederherstellungsbedürftige Verblendung
   
Bema   
   
24b   
Wiederherstellung Verblendung
   
BEL   II   
   
001 0    
   
Modell   
   
   
   
155  0   
Konditionierung je Zahn/Flügel
   
   
   
164  0   
Vestibuläre Verblendung Komposit
   
   
 
801  0   
Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese

8. indirekte Erneuerung einer Komposit-Vollverblendung an Teleskop- oder Konuskrone im Verblendbereich mit Abformung des Gegenkiefers  gleichartige Versorgung

   
FZ   
   
6.9   
Wiederherstellungsbedürftige Verblendung
   
GOZ   
   
2310   
Wiederherstellung Verblendschale an herausnehmbarem ZE
   
BEL   II   
   
001 0    
   
Modell   
   
   
   
801 0   
Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese
   
GOZ   
   
   
Vollverblendung Komposit
   
   
   
   
   
Konditionieren      
   
   
   
   
   
Desinfektion   
   
Mat   
   
   
   
Abformmaterial   
  • über die Regelversorgung hinausgehende Leistungen sind nach Maßgabe der GOZ und BEB berechenbar

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Unsere Empfehlung

Bei Wiederherstellungen von Verblendungen im indirekten Verfahren ist eine genaue Kontrolle der Laborrechnung besonders wichtig. Denn die Art der Verblendung (vestibulär oder Vollverblendung) entscheidet über den Honoraransatz nach BEMA oder GOZ und die Einstufung als Regel- oder gleichartige Versorgung.

Bei der Wiederherstellung von Verblendungen an Teleskopen ist zu beachten, dass es sich tatsächlich um Sekundärteleskope handelt, denn für die Wiederherstellung an nach Extraktion aufgefüllten Sekundärteleskopen kann der Festzuschuss 6.9 nicht angesetzt werden. Aufgefüllte Sekundärteleskope sind als Rückenschutzplatte anzusehen und werden dementsprechend nach Festzuschuss 6.3 berechnet.

Wie bei allen Wiederherstellungsmaßnahmen sind entsprechende Hinweise zur Art der Wiederherstellung im Bemerkungsfeld des HKPs anzugeben. Die Pflicht zur Genehmigung besteht in der Regel nur bei Härtefällen und Versicherten mit Statusergänzung „6“, „7“ oder „8“ und bei Wiederherstellungen während der Gewährleistungsdauer.

Die Autorin

Anke Ißle

ZMV+ Anke Ißle

Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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