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Aspekte der 15. Ausgabe des DAHZ-Hygieneleitfadens

Statement von Prof. Dr. Lutz Jatzwauk, Vorsitzender des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ), zum 15. DAHZ-Hygieneleitfaden

Der DAHZ ist ein Expertengremium, das seit 1979 Stellungnahmen und Empfehlungen zur Hygiene und Medizinprodukteaufbereitung in der Zahnmedizin gibt. Nunmehr steht der Hygieneleitfaden des DAHZ in der 15. Auflage zur Verfügung. Der Hygieneleitfaden ist ein Nachschlagewerk zu allen wesentlichen Fragen der Hygiene in der Zahnarztpraxis. Seit der 8. Auflage wird er elektronisch auf der Webseite des DAHZ publiziert und kann dort kostenlos heruntergeladen werden.

Bei der Erarbeitung der vorigen beiden Ausgaben des Hygieneleitfadens kooperiert der DAHZ intensiv mit der Arbeitsgruppe Zahnmedizin der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) Veränderungen gegenüber der 14. Ausgabe des Hygieneleitfadens finden sich vor allem im Kapitel 7 „Aufbereitung von Medizinprodukten“. Das betrifft:

Der „Steri-Raum“

Die räumlichen Voraussetzungen an die Aufbereitung von zahnärztlichem Instrumentarium: Die meisten Praxen verfügen bereits über einen eigenen „Steri-Raum“ für diese Aufgabe, aber eben nicht alle. In diesem Raum hat eine Bereichstrennung in „unrein“, „rein“ und gegebenenfalls „Lagerung“ zu erfolgen. Bei bestehenden Einrichtungen ohne eigenen Aufbereitungsraum muss eine zeitliche beziehungsweise organisatorische Trennung von der Patientenbehandlung erfolgen.

Thermische Desinfektion im Dampfsterilisator

Nach der manuellen Reinigung und Desinfektion (Tauchbad) semikritischer Medizinprodukte wird vom DAHZ eine abschließende thermische Desinfektion im Dampfsterilisator empfohlen. Damit geht der DAHZ über die Forderungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am RKI  hinaus, die bei manueller Aufbereitung semikritischer Medizinprodukte nach der Reinigung lediglich eine mykobakterizide, fungizide und viruzide Desinfektion fordert. Aussagen zur derzeit intensiv diskutierten Frage der Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte finden sich in der aktuellen Ausgabe des Hygieneleitfadens (noch) nicht. Allerdings hat der DAHZ auf seiner FAQ- Seite dazu Stellung genommen.

Instrumente und sonstigen Medizinprodukte

Vor der Anschaffung von Instrumenten und sonstigen Medizinprodukten sollte anhand der Angaben der Medizinproduktehersteller für die Aufbereitung geprüft werden, ob die für die Aufbereitung erforderlichen Mittel und Geräte (Prozesschemikalien, Reinigungs- und Desinfektionsgeräte, Sterilisator etc.) in der Praxis tatsächlich verfügbar sind

In der Praxis muss regelmäßig von den Aufbereitungsempfehlungen (Produktangaben) der Instrumentenhersteller abgewichen werden. Es ist beispielsweise unmöglich, Thermodesinfektoren mit unterschiedlichen Reinigungsmitteln zu betreiben, die die verschiedenen Instrumentenhersteller in den Aufbereitungsanleitungen angeben. In diesem Fall muss im Rahmen der Validierung der Reinigungs- und Desinfektionsverfahren die Wirksamkeit für diese spezifischen Instrumente nachgewiesen werden. Die Forderung der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) nach Validierung der Aufbereitungsverfahren schließt neben Thermodesinfektoren beziehungsweise Sterilisatoren auch die Validierung der Verpackungsprozesse ein. Das betrifft manuelle wie maschinelle Aufbereitungsverfahren (Verpackungsprozesse).

Dokumentation

Der Leitfaden beschreibt die Dokumentation der Aufbereitungsprozesse (in Papierform oder elektronisch) als Chargendokumentation oder Tagesabschlussdokumentation. Nach 5 Jahren können die Daten vernichtet werden.

Freigabe

Die Freigabeberechtigung für Instrumente nach der Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Sterilisation muss schriftlich geregelt und dokumentiert werden.

Sterilverpackungen

Die Anforderungen an Sterilverpackungen für die Dampfsterilisation wurden spezifiziert. Gewährleisten Verpackungen keinen erregerdichten Verschluss (zum Beispiel perforierte Siebboxen, Endoboxen oder Normtrays), sind diese vor der Sterilisation zusätzlich in heiß- beziehungsweise selbstsiegelfähige Klarsichtbeutel oder -schläuche aus Papier und Kunststofffolie zu verpacken.

Abgrenzung zahnärztlicher Chirurgie

Der Hygieneleitfaden beschreibt die Abgrenzung zahnärztlicher Chirurgie beziehungsweise ambulanten Operierens von zahnärztlichen Eingriffen. So muss die Entfernung eines Weisheitszahnes oder die Durchführung einer Sinuslift-Operation in einer Zahnarztpraxis vergleichbar sicher wie in einer kieferchirurgischen Praxis erfolgen.

Bezüglich der baulichen Anforderungen bei Operationen/Eingriffen wird auf die betreffende Leitlinie der DGKH aus dem Jahr 2021 verwiesen.

Der Aufwand aseptischer Maßnahmen muss sich jedoch wissenschaftlich begründen lassen,  Aspekten der Nachhaltigkeit genügen und kosteneffektiv  erfolgen.

Schutzausrüstung fürs Team

Vor allem als Folge der SARS- CoV-2- Pandemie nehmen Aussagen zur Schutzausrüstung für das zahnärztliche Team breiteren Raum als bei den letzten Ausgeben des Hygieneleitfadens ein. Zum Einsatz von Schutzkleidung wird auf die AWMF-Leitlinie „Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern“ verwiesen.

Bereits ab dem 15. März 2022 müssen Beschäftigten in Zahnarztpraxen ohne medizinische Kontraindikation Immunitätsnachweise für SARS-CoV-2 vorlegen. Das Masernschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 verlangt für alle nach 1970 geborenen, antikörpernegativen Beschäftigten in Zahnarztpraxen einen Nachweis einer Masernimpfung.

Neu in die Leitlinie aufgenommen wurde der Hinweis, dass der Einbau einer zentralen Desinfektionsanlage in die Trinkwasserinstallation der Praxis gemäß Trinkwasserverordnung Paragraf 13 Abs. 3 dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens vier Wochen im Voraus auf elektronischem oder schriftlichem Weg anzuzeigen ist.

Titelfoto: NicoElNino - stock.adobe.com

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