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Integration von privaten Zusatzleistungen

Umfassende Patienteninformation ist das A und O

Die Einführung der neuen PAR-Richtlinie führt dazu, dass Leistungen, die bisher nach GOZ mit dem Patienten privat vereinbart werden mussten, nun essentieller Bestandteil der Versorgungsstrecke sind. Doch auch weiterhin hat der GKV-Patient lediglich Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche zahnmedizinische Versorgung zu Lasten der Solidargemeinschaft.

Eine Praxis mit dem Anspruch, PAR-Therapie auf höchstem Niveau zu bieten, wird demnach auch in Zukunft auf zusätzliche Privatleistungen im Rahmen der PAR-Therapie nicht verzichten.

PAR Therapie ohne Vorbehandlung?

Die bis zum 30. Juni 2021 gültige Behandlungsrichtlinie hat die PAR-Behandlung an die Mitwirkung des Patienten geknüpft und Zahnstein und Plaque mussten im Rahmen der Vorbehandlung vor Antragstellung entfernt sein.

Im Zuge der Neuregelung wurden diese Vorbehandlungsschritte nun in die Behandlungsstrecke integriert. Die Entfernung von Plaque, Zahnstein und fest haftenden Belägen stellt keine Voraussetzung für eine systematische Parodontitistherapie mehr dar und der Zugang zur PAR-Therapie ist nicht mehr vom individuellen Verhalten des Patienten abhängig.

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Aus zahnmedizinischer Sicht ist die Durchführung einer gründlichen Reinigung der Zähne im Vorfeld der PAR Therapie dennoch sinnvoll und indiziert. Die GOZ-Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechenbar und beinhaltet neben der Reinigung auch die Fluoridierung. Diese Leistung kann - nach entsprechender Aufklärung - nach Paragraph 8 Abs. 7 BMV-Z privat mit dem Patienten vereinbart werden und kann bereits vor Befundaufnahme und Antragstellung erfolgen.

Das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch (Bema-Nr. ATG) sowie die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (Bema-Nr. MHU) erfolgen erst nach Genehmigung durch die Krankenkasse und werden als Sachleistung zu Lasten der GKV gewährt. Die Bewertung der Leistungen mit 28 oder 45 Punkten ermöglicht eine betriebswirtschaftliche Erbringung der Leistung und liegt damit über dem durchschnittlichen GOZ-Honorar.

Adjuvante Antibiotikatherapie

Eine unterstützende Antibiotikatherapie kann bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie angezeigt sein. In diesen Fällen ist eine Verordnung systemisch wirkender Antibiotika zu Lasten der GKV möglich. Jedoch ist die mikrobiologische Analyse des individuellen Keimspektrums oder die lokale Anwendung antibakteriell wirkender Medikamente auch weiterhin keine Kassenleistung und ist im Rahmen der PAR-Therapie nur als private Zusatzleistung möglich.

Abrechnung Keimtest:

  • GOZ-Nr. 298 Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich Fixierung, je Entnahmestelle
  • Kosten des Labors für die Testauswertung
  • gegebenenfalls GOÄ-Nr. 3 Eingehende Beratung (Dauer mind. 10 min) für Besprechung der Laborauswertung

Einbringen lokal wirksamer Antibiotika oder Chlorhexidindigluconatpräparate unterhalb des Zahnfleischsaums (z. B. CHX-Gel, PerioChip ®, Ligosan®):

  • GOZ-Nr. 4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
  • Kosten des Präparates / Medikamentes

Antiinfektiöse Therapie

Leistungsinhalt der Bema-Nr. AIT a / b ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4mm oder mehr und erfolgt im Rahmen einer geschlossenen Therapie. Auch hier sind Leistungen nach privater Vereinbarung möglich, die nicht im Leistungskatalog der GKV beinhaltet sind.

Auch für Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von weniger als 3mm kann die Entfernung der supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge im Zuge der AIT angezeigt sein. Jedoch ist hier eine AIT zu Lasten der GKV nicht möglich, sondern erfordert eine private Vereinbarung nach Paragraph 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten. Auch die Reinigung von Implantaten stellt keine Kassenleistung dar, die Berechnung erfolgt in beiden Fällen über GOZ.

GOZ-Nr. 4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied: Innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig

GOZ-Nr. 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn: Innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig

GOZ-Nr. 4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen

GOZ-Nr. 4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen

Full Mouth Disinfection (FMD)

  • dient der Keimzahlreduzierung und umfasst die systematische Desinfektion aller intraoralen Schleimhäute mittels Spül-, Wisch-, Bürst- und Schabetechniken
  • selbstständige zahnärztliche Leistung, die weder in der GOZ noch GOÄ enthalten ist und deshalb gemäß Paragraph 6 Abs. 1 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen ist

Antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT)

  • Reduktion von Mikroorganismen auch in schwer erreichbaren Arealen durch lichtinduzierte Inaktivierung
  • Leistung ist weder im Gebührenverzeichnis der GOZ noch in der GOÄ enthalten und gilt als selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Paragraph 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird

Prothesenreinigung an herausnehmbaren ZE

  • bei Patienten mit herausnehmbaren Zahnersatz ist die Reinigung der Prothese im Zuge der AIT-Sitzung angezeigt, um eine erneute Keimbesiedelung der gereinigten Zahn- und Wurzeloberflächen zu verhindern
  • Leistung ist weder im Gebührenverzeichnis der GOZ noch in der GOÄ enthalten und gilt als selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Paragraph 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird
  • Berechnung der entstehenden Laborkosten nach BEB gemäß Paragraph 9 GOZ

Unsere Empfehlung

Für die Vereinbarung von zusätzlichen privaten Leistungen ist eine Aufklärung des Patienten über die geplante Therapie und die Kosten notwendig und in der Patientenkartei zu dokumentieren. Eine schriftliche Vereinbarung nach Paragraph 8 Abs. 7 BMV-Z vor Beginn der Behandlung schützt sie vor Honorarverlusten. Die korrekten Formulare sollten sich in der Praxissoftware finden oder können auf der Internetseite der zuständigen KZV oder KZBV heruntergeladen werden.

Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Frau Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht Sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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