Spätestens mit der Steuererklärung für 2020 müssen viele Empfänger von Corona-Hilfen mit Forderungen des Finanzamts rechnen. „Da ist es gut, die möglichen Abzüge schon heute zu kennen“, so Stiftung Warentest. Die Steuererklärung 2020 kann aber auch für viele Steuerpflichtige, die keine Corona-Hilfen erhalten haben, enttäuschend sein, etwa für Berufspendler. Bringt ihnen die Jahresabrechnung sonst viel Geld zurück, sollten sie einkalkulieren, dass sie sich dieses Mal eventuell mit weniger begnügen müssen, so die Stiftung Warentest, die nachstehende Informationen gibt.
Knapp elf Millionen Arbeitnehmer erhielten im März und April 2020 Kurzarbeitergeld, im Mai rund 1,1 Millionen und im Juni 342.000. Gesetzesänderungen haben einige Erleichterungen gebracht, zum Beispiel, dass sich die Leistung mit der Zeit erhöht. Als weiterer Vorteil lockt ein steuerfreier Bonus vom Chef. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit vorübergehend reduziert und so ein Teil des Verdienstes wegfällt, zahlt die Arbeitsagentur kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent des entgangenen Nettoverdienstes, mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber darf die Zahlung aufstocken. Ab dem vierten Monat steigt der Lohnersatz von der Arbeitsagentur.
Aufstockung durch Arbeitgeber ist abgabenfrei
Das Geld der Arbeitsagentur ist steuer- und sozialabgaben-frei. Das gilt auch für die Aufstockung durch den Arbeitgeber – seit März bis Jahresende, aber nur, wenn er das Kurzarbeitergeld bis höchstens 80 Prozent (mit Kindern: 87 Prozent) des Monatsnettos aufstockt. Nachträgliche Belastung: Die Steuerlast kann sich erhöhen, da der Lohnersatz dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Finanzamt addiert die Zahlungen zu den übrigen Einkünften, wenn es den Steuersatz ermittelt. Dadurch steigt die Steuerbelastung an.
Unabhängig vom Beruf können Arbeitgeber Mitarbeitern aufgrund von Corona zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt Beihilfen zahlen. Geld- und Sachleistungen bis 1.500 Euro im Jahr sind steuer- und sozialabgaben-frei. Die Leistung ist neben anderen geldwerten Extras erlaubt, etwa neben einem regelmäßigen Zuschuss zum Monatsticket. Nachträgliche Belastung: Die Beschäftigten müssen keine Abzüge fürchten.
300 Euro Familienbonus
Familien mit kleineren Kindern standen in den vergangenen Monaten vor besonderen Herausforderungen. Da Schulen und Kitas geschlossen waren, mussten viele Eltern die Kinderbetreuung und das Homeschooling neben ihrer Berufstätigkeit meistern. Als finanzielle Entlastung erhalten sie nun unter anderem einen Familienbonus:
Für jedes Kind, für das Eltern Anspruch auf Kindergeld haben, wird ihnen ein Bonus von 300 Euro ausgezahlt. Das Geld soll in zwei Raten im September und Oktober fließen.
Nachträgliche Belastung: Verheiratete Eltern, die 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 67.800 Euro (Unverheiratete: 33.900 Euro) erzielen, müssen einplanen, dass nach der Steuererklärung nur ein Teil oder sogar nichts von dem Bonus übrigbleibt.
Zusammenspiel von Kindergeld und Steuerfreibeträgen
Die nachträgliche Belastung ergibt sich durch das Zusammenspiel von Kindergeld und Steuerfreibeträgen für Kinder. Eltern haben Anspruch auf Kindergeld und auf Kinderfreibeträge. Diese liegen 2020 bei insgesamt 7.812 Euro pro Kind. Eltern erhalten jedoch nicht beides gleichzeitig, sondern profitieren entweder von den Freibeträgen oder vom Kindergeld – 2020 von den Freibeträgen oder vom Kindergeld plus Familienbonus.
Bei der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt automatisch, wie hoch der Steuervorteil einer Familie dank der Steuerfreibeträge ist. Ist der Steuervorteil größer als das Kindergeld, zieht das Finanzamt vom Vorteil das Kindergeld ab und nur der Rest wirkt sich steuermindernd aus.
Beispielrechnung
Was das im Einzelfall bedeutet und wie sich die 300 Euro Bonus auswirken, zeigt ein Beispiel, das der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) für eine Familie mit einem Kind gerechnet hat:
Die Eltern erzielen 2020 ein Einkommen von 75.000 Euro. Für ihre Tochter erhalten sie übers Jahr 2.448 (12 × 204) Euro Kindergeld. Ohne Corona-Bonus ergäbe sich folgendes Bild: Das Finanzamt würde ermitteln, dass das Paar dank der Kinderfreibeträge 2.568 Euro Einkommensteuer spart. Von diesem Wert ziehen die Beamten die 2.448 Euro Kindergeld ab, sodass sich eine Steuerersparnis von 120 Euro ergeben würde.
Weil das Paar aber 2020 den 300-Euro-Corona-Bonus erhält, spart es in diesem Jahr diese 120 Euro Steuern nicht, denn das Paar erhält übers Jahr verteilt bereits 2.748 Euro (2.448 Euro Kindergeld + 300 Euro Bonus). Diese Zahlung ist höher als die Steuerersparnis von 2.568 Euro, die sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Die Steuerfreibeträge wirken sich also dieses Mal nicht aus. Letztlich erhält das Paar also 300 Euro Bonus, muss dafür aber auf 120 Euro Steuerersparnis verzichten.
Ausgleich für Gehaltseinbußen
Geschlossene Kitas und Schulen zwangen viele Eltern, für einige Wochen oder Monate die Arbeitszeit zu reduzieren. Für die Einkommenseinbußen konnten und können sie bei ihrem Arbeitgeber Ausgleichszahlungen beantragen: 67 Prozent des entgangenen Nettoverdienstes, maximal 2.016 Euro monatlich. Das Geld fließt pro Elternteil für höchstens zehn Wochen (Alleinerziehende: 20 Wochen). Es muss aber kein zusammenhängender Zeitraum sein.
Nachträgliche Belastung: Eltern müssen einplanen, dass die gezahlte Entschädigung dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dadurch steigt der Steuersatz für die übrigen Einkünfte, sodass mehr Steuern fällig werden.
Alleinerziehenden steht mit dem Entlastungsbetrag ein eigener Steuerfreibetrag zu. Dieser steigt für 2020 und 2021 von 1.908 auf 4.008 Euro. Für jedes weitere Kind liegt der Freibetrag um 240 Euro höher.
Nachträgliche Belastung: Die Steuerlast steigt nicht, sondern sinkt sogar.
Der Arbeitgeber darf Familien zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Verdienst unter die Arme greifen, um eine kurzfristige Kinderbetreuung oder auch die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen zu ermöglichen. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel die Kosten für eine Tagesmutter übernimmt, die kurzfristig das Kind seiner Angestellten betreut, bleiben Zahlungen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei.
Nachträgliche Belastung: Bei einer Unterstützung bis 600 Euro im Jahr müssen Beschäftigte keine Abzüge fürchten. Zahlt der Arbeitgeber aber mehr für eine kurzfristige Betreuung, ist der Anteil oberhalb der 600 Euro steuerpflichtig.