Grundsätzlich darf der Arbeitgeber innerhalb der vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis unmittelbar mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen. Wie verhält es sich jedoch mit möglichen offenen Urlaubstagen?
Häufig findet man im Internet Aussagen, nach denen ein Arbeitnehmer während der Probezeit überhaupt keinen Anspruch auf Urlaub hat. Dies ist schlichtweg falsch, denn der Arbeitnehmer hat auch in der Probezeit einen Anspruch auf Urlaub. Dies wird häufig damit verwechselt, dass der Arbeitnehmer erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten (Paragraf 4 Bundesurlaubsgesetz) einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub hat. Während der Probezeit hat er jedoch zumindest bereits einen Teilurlaubsanspruch erlangt.
Der Umfang des gesetzlichen Urlaubes ist in Paragraf 3 Bundesurlaubsgesetz geregelt, nachdem der gesetzliche Anspruch bei einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) 20 Urlaubstage im Jahr vorsieht und bei einer Sechs-Tage-Woche sogar 24 Urlaubstage. In Arbeits– und Tarifverträgen können jedoch zugunsten des Arbeitnehmers auch mehr Arbeitstage als gesetzlich geregelt vereinbart werden.
Der Arbeitnehmer hat zum Beendigungszeitpunkt einen Anspruch auf Auszahlung (sogenannte Abgeltung) von noch offenen Urlaubstagen. Für jeden vollen Monat des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses hat er also ein Anspruch auf 1/12 (Monat pro Jahr) seines Jahresurlaubs. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch bewusst sein (sofern er innerhalb eines Jahres seinen Arbeitgeber und seine Arbeitsstelle wechselt), dass er den bereits genommenen beziehungsweise finanziell abgegoltenen Urlaub dem neuen Arbeitgeber angeben muss, sodass diese Urlaubstage auf den gesamten Jahresurlaub angerechnet werden.
RA Stephan Glaser, Köln