Das Datenschutzrecht besteht darauf: Wenn ein Patient erfahren will, ob und welche Personendaten über ihn verarbeitet werden und sich für sogenannte Metainformation interessiert, dann sollte er Auskunft erhalten können. Das stellt viele Zahnärzte bei der Umsetzung vor große Herausforderungen. Wie geht denn das?
Der Zahnarzt soll Patienten identifizieren
Schon am Anfang muss der Zahnarzt den vermeintlichen Patienten sorgfältig identifizieren. Kann ein Behandler dies nicht, so ist die Person, die den Antrag auf Auskunft gestellt hat, darüber zu unterrichten. Bei dieser Unterrichtung muss der Zahnarzt besonders aufpassen, nicht gegen das Zahnarztgeheimnis zu verstoßen, wenn der Anfragende nicht identifiziert werden kann oder gar nicht Patient ist. Andernfalls droht an dieser Stelle bereits ein zusätzlicher Verstoß gegen die strafrechtliche Schweigepflicht aus Paragraf 203 StGB.
Die letzte Frist
Im Fortgang muss die Zahnarztpraxis die Frist für die Auskunftserteilung im Auge behalten. Die Antwort auf die von einem Patienten gestellte Auskunftsanfrage ist grundsätzlich unverzüglich bereitzustellen. Spätestens muss der Patient innerhalb eines Monats nach Eingang seines Patientenantrags über die von der Zahnarztpraxis ergriffenen Maßnahmen zur Auskunftserteilung unterrichtet werden. Nur ausnahmsweise kann die vorgegebene Frist um zwei Monate unter bestimmten Umständen verlängert werden.
Das Recht auf Information
Die nächste Hürde besteht darin, die von dem Patienten angeforderten Informationen sorgfältig abzuarbeiten. Ein Patient kann nicht nur eine Information darüber verlangen, ob Daten über ihn verarbeitet werden. Er hat einen Anspruch auf Informationen wie zum Beispiel Verarbeitungszwecke, verarbeitete Datenkategorien, Speicherdauer und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung. Neben diesen sogenannten Metainformationen hat ein Patient zusätzlich einen Anspruch auf Kopie seiner Personendaten. Diese sind im Falle der Erstkopie kostenlos bereitzustellen.
Sehr knifflig ist die Anfrage einer Person, die Informationen über die sie selbst betreffende Datenverarbeitung haben will, diese Daten aber ein untrennbares Band zum Beispiel zu einem anderen Patienten haben. Das kann beim Datenumgang in Eltern-Kind-Konstellationen der Fall sein.
Dokumentiertes Verfahren
In der Praxis ist zu beobachten, dass Patienten vermehrt von ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch machen. Dies trifft insbesondere Zahnärzte, die zugleich als Sachverständige in Verwaltungsverfahren oder Gerichtsverfahren arbeiten. Nach der Datenschutz-Grundverordnung muss ein Verfahren bereitgehalten werden, nach welchem der Auskunftsanspruch abgearbeitet und erteilt werden kann. Dieses Verfahren gehört in die Dokumentation der Zahnarztpraxis.
Entschädigung und Geldbuße
Wessen Zahnarztpraxis von einem Auskunftsrecht betroffen ist, sollte bei Fehlen eines Verfahrensablaufs für das Auskunftsrecht oder bei Zweifeln, ob ein Auskunftsanspruch die Rechte anderer Personen möglicherweise verletzt, einen versierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Dies sollte frühzeitig passieren, um den von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Fristen gerecht zu werden und den Schadenersatzansprüchen nach dem Datenschutzrecht nicht ausgeliefert zu sein. Patienten können Entschädigungen verlangen und die Datenschutzbehörden Bußgelder verhängen. Das Strafrecht sieht bei Verletzung des Zahnarztgeheimnisses Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor.
Dr. Tim Oehler
Fachanwalt für Medizinrecht
Zertifizierter Datenschutz-Auditor