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Die EU-Quecksilberverordnung – Dentalamalgam als Füllungsmaterial
Wichtige Fragen und Antworten im Zusammenhang mit Dentalamalgam als Füllungsmaterial

Wichtige Fragen und Antworten im Zusammenhang mit Dentalamalgam als Füllungsmaterial

Seit dem 1. Juli 2018 gilt die EU-Quecksilberverordnung. Danach darf Dentalamalgam nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden. Für die Behandlung der genannten Patientinnen und Patienten muss regelmäßig ein alternatives plastisches Füllungsmaterial gewählt werden, das dauerhaft haltbar und erprobt ist und dem Stand der Wissenschaft entspricht.
Die Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) hat zu dem Thema einen Katalog mit wichtigen Fragen und Antworten erarbeitet, um Patientinnen und Patienten über die neuen Vorgaben, Ausnahmen von diesen Vorgaben und Behandlungsmöglichkeiten bei Zahnfüllungen zu informieren. Die Auflistung gibt unter anderem Auskunft darüber, welche Alternativen zu Dentalamalgam in der Füllungstherapie verfügbar sind und welche Leistungen gesetzliche Krankenkassen übernehmen. Der Frage- und Antwortkatalog kann auf der Website der KZBV unter www.kzbv.de/eu-quecksilberverordnung abgerufen werden. Auch die aktualisierte KZBV-Patienteninformation „Zahnfüllungen – Was Sie als Patient wissen sollten“ ist dort zum kostenlosen Download verfügbar oder kann als gedruckte Broschüre bestellt werden.