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Erst Pflicht, dann Willkür

Ein halbes Jahr gilt nun die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ nach dem aktuellen Infektionsschutzgesetz (IfSG). Demnach müssen unter anderem Personen, die etwa in Arzt-oder Zahnarzt­praxen tätig sind, über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Corona-Virus verfügen – so geregelt in Paragraf 20 a des IfSG. Die zuständigen Gesundheitsämter sollten dann Bußgelder verhängen und auch Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen können. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist nach derzeitigem Stand bis zum Jahresende befristet.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Die Bilanz ist gemischt bis bescheiden

Das Gros der zuständigen Gesundheitsministerien der Länder waren von dem Bundesgesetz von Anfang an mäßig angetan. Letztendlich heißt es für die ausführenden Gesundheitsämter der Städte und Kommunen, jeden Einzelfall zu prüfen und individuelle Entscheidungen treffen zu müssen. Ein riesiger bürokratischer Aufwand für die sowieso schon Corona-gebeutelten Gesundheitsämter – entsprechend sind viele Verfahren bis heute nicht entschieden. Zudem konnten viele Einrichtungen glaubhaft machen, dass sie in Zeiten akuten Fachkräftemangels nicht auf ihr ungeimpftes Personal verzichten können. Da lässt sich eine Impfpflicht nur schwer durchsetzen. Etliche Städte und Kommunen haben daher gar keine Verbote ausgesprochen. Regeln, die jeder nach Belieben auslegen kann.

Die Bilanz der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sieht entsprechend gemischt aus. In NRW etwa sind nach Angaben des zuständigen Gesundheitsministerium gegenüber dem WDR bei rund 20.000 als ungeimpft Gemeldeten bislang lediglich 533 Tätigkeitsverbote ausgesprochen worden. Gut die Hälfte der Betroffenen hat sich demnach noch von einer Impfung überzeugen lassen – ein positiver Effekt –, aber letztendlich ist die Bilanz ernüchternd.

Ein Bild, das einen schwar, rot, gelben Hintergrundzeigt, Eine Spreitze sticht ins gelbe Feld, der Schatten der Spritze zeigt einen stiliiserten Menschen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt nun bereits seit einem halben Jahr. Die Bilanz ist gemischt bis bescheiden.

Rechtliche Bedenken

Hinzu kamen und kommen zahlreiche rechtliche Bedenken. Frühzeitig hatten rund 50 Personen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Aber das Bundesverfassungsgericht hat am 27. April 2022 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungs­bezogenen Nachweispflicht zu einer Covid-19-Immunität und das daran geknüpfte Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ver­fassungsgemäß seien (Az.: 1 BvR 2649/21). In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die verfügbaren Impfstoffe auch gegenüber der Omikron-Variante des Coronavirus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten und zu einer Reduzierung des Übertragungsrisikos beitragen. Zahlreiche Ge­richte folgten in Einzelentscheidungen dieser Argumentation. Doch gilt das auch für die aktuellen Virus-Varianten?

Politischer Widerstand

Nun regt sich politischer Widerstand aus den Ländern gegen die Ver­längerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. „Wir wissen heute: Die Impfung schließt Ansteckungen nicht aus. Daher bin ich schon der Meinung, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht in der jetzigen Situation nicht mehr das Nonplusultra ist“, poltert NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) auf WDR-Anfrage. Auch aus Brandenburg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bayern, Bremen und Baden-Württemberg ist überdeutlich zu vernehmen, dass eine Verlängerung der Impfpflicht nicht gewünscht wird.

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek schert schon jetzt offiziell von der „realitätsfernen Linie der Bundesregierung“ aus und verzichtet eigenmächtig auf den Nachweis der eigentlichen verpflichtenden dritten Corona-Impfung, die ab 1. Oktober gilt. Mia san mia, halt.