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Gefährdungsbeurteilung an Covid-19 anpassen

Die Gefährdungsbeurteilungen müssen angepasst werden - hierzu zählt auch das vermehrte Lüften.

Die Gefährdungsbeurteilungen müssen angepasst werden - hierzu zählt auch das vermehrte Lüften.

Der erste Schritt zur Gefährdungsbeurteilung ist, den betrieblichen Alltag unter die Lupe zu nehmen. Wo könnten Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten bestehen? Zahnarztpraxen können dabei auf Vorlagen der BGW zurückgreifen.

Zum Beispiel die Online-Gefährdungsbeurteilung: Das BGW-Tool unterstützt dabei, Gefährdungen systematisch durchzugehen und stellt die Dokumentation sicher. So können Tätigkeiten erfasst, Gefährdungen ermittelt und geeignete Maßnahmen gewählt werden.

Gefährdungsbeurteilung müssen aber auch in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben werden. Das ist gerade dann besonders wichtig, wenn neue Gefährdungen hinzukommen – wie aktuell durch die Coronavirus-Pandemie.

An Pandemiesituation anpassen

Die Gefährdungsbeurteilung ist jetzt zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, das besagt auch die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums. Um das Infektionsrisiko im Arbeitsalltag zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung für ihr Unternehmen um spezifische Infektionsschutzmaßnahmen ergänzen. Das kann beispielsweise häufigeres Lüften oder eine Entzerrung der Pausenzeiten sein.

Die Branchenstandards der BGW sind eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes und bieten Hilfestellung, die Gefährdungsbeurteilung individuell anzupassen. Um die unternehmerischen Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 zu erfüllen, sind neue Maßnahmen gefragt. Auch bereits bestehende Schutzmaßnahmen müssen kontrolliert und wenn nötig geändert werden.

Warum eine Gefährdungsbeurteilung?

Wenn Betriebe Sicherheit und Gesundheit im Blick haben, lohnt sich das für alle. Das zentrale Instrument dafür ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie dient dazu, Risiken zu erkennen sowie die nötigen Schutzmaßnahmen zu planen, zu steuern und zu überprüfen.

Eine Gefährdungsbeurteilung müssen laut Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vornehmen, sobald sie eine Person beschäftigen. 

Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung trägt die Unternehmensleitung. Bei der Erstellung sowie der Umsetzung der sich daraus ergebenden notwendigen Schutzmaßnahmen sollte sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen.

Die Arbeitsschutzprofis kennen sich mit Gefährdungen und Maßnahmen aus und helfen dabei, systematisch vorzugehen. Beschäftigte zu befragen, ist ebenfalls sinnvoll, denn sie kennen ihren Arbeitsplatz am besten. 

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