Update
Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen
„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“
Die Bundeszahnärztekammer hatte im Beratungsforum für eine unverminderte Verlängerung der Hygienepauschale geworben.
Drei grundsätzlich möglichen Wegen zur Geltendmachung der gestiegenen Hygienekosten
Die Bundeszahnärztekammer weist darauf hin, dass der Rückgriff auf den Beschluss nur einer von drei grundsätzlich möglichen Wegen zur Geltendmachung der gestiegenen Hygienekosten ist. Für die Berücksichtigung der Corona-bedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialien, administrativer Aufwand etc.) stehen drei alternative Wege zur Verfügung:
1. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ
2. über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ oder
3. unter Berechnung der Geb.-Nr. 3010 analog zum 1,0fachen Satz entsprechend dem Beschluss des Beratungsforums.
Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten, so die BZÄK.
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Die Corona-Pandemie mit ihren jetzt wieder steigenden Infektionszahlen bedeutet für Zahn-/Arztpraxen weiter erhöhte Anforderungen an Hygiene und Patientensicherheit. Zur Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten und um die hochwertige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, hatte der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) mit der Bundeszahnärzte- und Bundesärztekammer bereits im Frühjahr einen Vergütungszuschlag abgestimmt. Diese zwischenzeitlich bis Ende September befristete Corona-Hygienepauschale wird jetzt – zu angepassten Bedingungen – bis zum Jahresende 2020 verlängert.
Erstattung sinkt auf 6,19 Euro
Zahn-/Ärzte können auf dieser Grundlage ab 1. Oktober je Sitzung nunmehr analog Geb.-Nr. 3010 GOZ zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) oder Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz in Anrechnung bringen, das entspricht 6,41 Euro. Privatversicherte, die eine Arztrechnung mit dieser Position bei ihrem Versicherungsunternehmen einreichen, bekommen die Pauschale im versicherten Umfang erstattet.