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Meistbenutzte Beanstandungen 2019

In der Reihe zu dem meistbeanstandeten Analogberechnungden 2019 geht es in diesem Beitrag um: „Dentinadhäsiv geschichteter Kompositaufbau vor Kronenversorgung“


Die beiden meistbenutzten Beanstandungen bei Analogberechnung im Jahr 2019 waren a) die Ablehnung jeglicher Analogberechnung ohne den Versuch irgendeiner Rechtfertigung und b) der Austausch der Analogziffern durch den Erstatter – weil zu hoch, nicht vergleichbar etc. Mehr als 40 Prozent der beanstandeten Analogberechnungen waren einer dieser beiden Kategorien zuzuordnen. Das Thema „Dentinadhäsiv geschichteter Kompositaufbau vor Kronenversorgung“ als Analogberechnung betraf nur 5,4 Prozent der Beanstandungsfälle.

Zutreffend 2180 plus 2197 GOZ?

Die gängige Behauptung der Erstatter gegen die analoge Berechnungsweise argumentiert, dass dem Grunde nach eine Analogberechnung nicht zutreffend sein kann, weil die Leistung in der GOZ beschrieben sei. Das ist vordergründig wohl zutreffend. Die Kombination der Gebührennummer 2180 „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“ und der Gebührennummer 2197 „adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau … etc.)“ stellt berechnungstechnisch die Gesamtleistung „adhäsiv befestigter Kompositaufbau für eine Kronenversorgung“ dar.

Gegenrede der ZÄK Berlin und der Bundeszahnärztekammer: Die Gebührennummern 2180 plus 2197 GOZ stellen die erweiterte Leistung „dentinadhäsiv geschichteter Kompositaufbau für eine Kronenversorgung“ nicht dar. Der „dentinadhäsiv geschichtete Kompositaufbau für eine Kronenversorgung“ sei eine nicht in dem Gebührenverzeichnis der GOZ beschriebene Leistung und müsse daher gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ „analog“ berechnet werden. Behauptungen sind nicht automatisch zutreffende Gründe. Sie müssen näher betrachtet, wenn möglich zahnmedizinisch fachlich gewichtet werden. Zu einer Beurteilung sind die Gerichte berufen.

Argumente:

a)    Die erfolgte Leistung wird mit den Gebührennummern 2180 plus 2197 GOZ nicht abgebildet:

  1. Ein Grund dafür sei, dass das bei der Gebührennummer 2180 GOZ aufgeführte „plastische Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“ (Material von 1988) nicht dem fortentwickelten Material entspreche, welches für einen „dentinadhäsiv mehrfach geschichteten Kompositaufbau für eine Kronenversorgung“ verwendet werde.
  2. Die tatsächlich nötige „adhäsive Befestigung“ (seit 2012) entspreche nicht der in der GOZ aufgeführten adhäsiven Befestigung für plastischen Aufbau, Stift, Inlay, …

b) Die tatsächlich erfolgte Leistung (Material und Methode) sei im gesamten Gebührenverzeichnis nicht enthalten und müsse gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
c) Die tatsächlich erfolgte Leistung „dentinadhäsiv mehrfach geschichteter Kompositaufbau für eine Kronenversorgung“ entspreche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand am besten den Versorgungen nach den Gebührennummer 2190, 2100, 2120, 2150 bis 2170 oder 2220 GOZ.

Wichtig: Aufbaufüllung im Zahn/Zahnstumpf ist kein Aufbau des Kronenstumpfs!

• Die Füllung ist ein Kavitätenverschluss.
• Der Aufbau stellt Anfügen fehlender Zahnteile zur Wieder-/Herstellung eines Kronenstumpfs dar (kavitätenunabhängige Komplettierung durch Formergänzung).

Diese beiden Leistungen unterscheiden sich extrem bezüglich des benötigten durchschnittlichen Zeitaufwands (bis 400 Prozent). Es gibt fließende Übergänge zwischen beiden vorbereitenden Maßnahmen.
Das wird aber weder in der Gebührenordnung noch in vielen Stellungnahmen und Kommentierungen berücksichtigt. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat sich in einem Positionspapier (www.bzaek.de) dazu geäußert. Hier ein Auszug:

Kompensation von Zahnhartsubstanzdefekten vor der Überkronung eines Zahns

„Bei bestimmten klinischen Ausgangsbefunden ist der Ersatz von Zahnhartsubstanz in der Sitzung, in der der Zahn zur Aufnahme einer Krone präpariert wird, gemäß aktuell gültigem zahnärztlichem Standard indiziert. Gestattet die Form der noch vorhandenen Zahnhartsubstanz keine mechanische Verankerung des Aufbaumaterials und/oder würde die großvolumige, einzeitige Applikation von Aufbaumaterial bedingt durch Polymerisationsschrumpfung zu nicht vertretbaren Randspalten führen, wird ein mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung erforderlich.
Diese Leistung entspricht fachlich nicht dem Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ, auch nicht bei zusätzlicher Berechnung der Gebührennummer 2197 GOZ, ebenso ist eine Berechnung nach diesen Gebührennummern, auch unter Heranziehung eines erhöhten Steigerungssatzes, nicht angezeigt.“
Die von der BZÄK genannten Gründe für Analogberechnung einer (möglicherweise) nicht in der GOZ beschriebenen Leistung „mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik“ sind

  • keine ausreichende mechanische Verankerung des Aufbaumaterials erreichbar
  • großvolumige, einzeitige Applikation von Aufbaumaterial führt zu Polymerisationsschrumpfung/Randspaltenbildung

Der ersten Problematik begegnet der Zahnarzt durch fachgerechte Verwendung von speziellem Aufbau-Adhäsivkomposit und mittels „adhäsiver Befestigung“ (Gebührennummer 2197 GOZ) sowie gegebenenfalls mit einer hinzukommenden adhäsiven Stiftverankerung (Gebührennummer 2195 GOZ).
Die zweite Problematik ist speziell für „Kronenstumpf-Aufbauten“ nicht unbedingt eingängig. Diese werden in der Regel nicht Schicht für Schicht aufgebaut und somit auch nicht einzeln je Schicht lichtgehärtet. Aufbaukomposit kann meist in größerer Schichtstärke („bulk-material“) ein- und aufgebracht und ausgehärtet werden. Polymerisationsschrumpfung findet bei Rundumaufbauten bevorzugt in Richtung Zahnstumpf, also hin zu den adhäsiv befestigten Flächen eines Stumpfaufbaus statt, was den Schrumpfungsstress an den Kontaktflächen von Dentin und Komposit deutlich mindert. Randspaltenbildung an Zahnaufbauten stellt wohl ein relativ seltenes Problem dar, denn in der Literatur wird dazu wenig berichtet, im Gegensatz zu Randspaltenbildung bei definitiven Kavitätenfüllungen.

Die Bundeszahnärztekammer beklagt allerdings in ihrem Positionspapier zutreffend die deutlich zu niedrige Vergütung eines „dentinadhäsiv geschichteten Kompositaufbaus für eine Kronenversorgung“:

„Selbst bei Berechnung der Gebührennummern 2180 und 2197 GOZ zum jeweils 3,5-fachen Steigerungssatz […] wird jedoch die Vergütung einer einflächigen Kompositrestauration nach der Gebührennummer 2060 GOZ zum 2,3-fachen Steigerungssatz in Adhäsivtechnik nicht erreicht, obwohl Schwierigkeit und Zeitaufwand der Gebührennummer 2060 GOZ […] deutlich hinter den Anforderungen bei einem mehrschichtigen Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung zurückbleiben. Auch in Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes ist also eine angemessene Vergütung nicht darstellbar.“
Das ist ohne Zweifel richtig (Differenz: 13,05 Euro), aber eine Vereinbarung der Gebührenhöhe jenseits des 3,5-fachen Satzes würde das Problem in besonderen Fällen verordnungskonform lösen können. Allerdings hinkt der Vergleich einer einflächigen Kompositrestauration mit einem weitgehenden, also stets drei-/mehrflächigen Kronenstumpfaufbau gewaltig.

Die Bundeszahnärztekammer führt dazu ein Urteil des Bundesgerichtshofs an: „Der BGH hatte bereits am 13. Mai 2004 (Az.: III ZR 344/03) entschieden, dass, wenn durch medizinische Weiterentwicklung eine angemessene Vergütung nicht mehr gewährleistet ist, die Aufgabe des Steigerungssatzes nicht darin besteht, einen diesbezüglichen Ausgleich zu schaffen beziehungsweise dem Arzt nicht angesonnen werden kann, eine abweichende Vereinbarung über die Vergütungshöhe zu treffen, sondern eine analoge Bewertung vorzunehmen ist.
Das ist ein zunächst eingängiges Argument, jedoch hat „medizinische Weiterentwicklung“ bezüglich der Gebührennummer 2180 GOZ unlängst bei der Novellierung zum 1. Januar 2012 eine gewisse Anerkennung erfahren durch die hinzu gekommene Gebührennummer 2197 GOZ „adhäsive Befestigung“.

Analogberechnung gemäß ­Stellungnahme der ZÄK Berlin

„Die Leistung ‚mehrfach geschichtete Aufbaufüllungen oder Stumpfaufbau aus plastischem Material mit adhäsiver Befestigung‘ wird durch die Kombination der Gebührennummer 2180 mit der Gebührennummer 2197 GOZ für adhäsives Befestigen nicht vollständig abgebildet, da die Anwendung der Mehrschichttechnik und die Verwendung der höherwertigen Kompositmaterialien unberücksichtigt bleibt.“ Dazu ist zu sagen: Nicht eingängig ist, die Analogberechnung der Aufbaufüllung auf „höherwertigen (?) Kompositmaterialien“ abzustützen, angesichts der umfassenden Neutralbezeichnung „plastisches Aufbaumaterial“ in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 2180. Darunter fällt jedes zunächst plastische – später aushärtende – Material, auch Komposit-Kunststoff.
Die zusätzliche „Mehrschichttechnik“ bei dentinadhäsiven Kompositaufbauten als Hauptargument heranzuziehen ist unter Anderem angesichts der ausdrücklichen Abgeltungshinweise in den „amtlichen Begründungen von BuReg/BMG zur GOZ-Novelle“ (Mehrschichttechnik abgegolten bei den Komposit-Gebührennummern 2060 ff.) nicht wirklich überzeugend (minderes Leistungskriterium).

Vertretbare Analogberechnung im Jahr 2020

Es verbleibt beim fachlichen Wägen der Argumente die Feststellung, dass die tatsächlich geforderte Leistungsausprägung so untervergütet ist, dass eine Anpassung durch Analogberechnung unumgänglich erscheint.

Im nächsten Beitrag geht es um Argumente der Erstatter gegen das Bemessen und Begründen.