Nach der bereits kürzlich erfolgten Festlegung neuer Pauschalen für die Ausstattung der Zahnarztpraxen für den Aufbau der Telematikinfrastruktur (TI) sind jetzt auch die entsprechenden bundesmantelvertraglichen Grundlagen (Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und Pauschalen-Vereinbarung) veröffentlicht worden. Die zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und GKV-Spitzenverband ausgehandelte Übereinkunft sieht – neben den neuen Konnektor-Pauschalen – auch weitere Verbesserungen für Praxen bei der Ausstattung mit der TI-Technik vor. Dazu zählt unter anderem die Umstellung der Finanzierung der elektronischen Praxisausweise (Security Module Card Typ B (SMC-B)) auf eine kumulierte Einmalzahlung für fünf Jahre zu Beginn der Laufzeit der Zertifikate sowie auch die Ausweitung der Finanzierung der mobilen Kartenterminals.
Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Zusätzlich zu den neuen Pauschalen konnten wir in den Verhandlungen auch in weiteren wichtigen Bereichen gute Ergebnisse erzielen. Insbesondere bietet die geänderte Grundsatzfinanzierungsvereinbarung jetzt zusätzlich klare Vorteile für Praxen wie etwa die Umstellung des Finanzierungsmodells der SMC-B. Das stellt sicher, dass Zahnarztpraxen nicht mehr in Vorleistung bei der Anschaffung des elektronischen Praxisausweises treten müssen. Auch kann unter gewissen Voraussetzungen mehr als ein mobiles Kartenterminal je Standort beansprucht werden, was die Abwicklung von Besuchen zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen zusätzlich erleichtern dürfte.“ Derzeit sind nach Angaben der KZBV zum Ende des 2. Quartals 2018 bereits etwa 6.000 von insgesamt mehr als 44.000 Praxen an die TI angeschlossen. Eine flächendeckende Ausstattung bis zum Ende der gesetzlich vorgegebenen Frist 31. Dezember 2018 ist damit aus Sicht der KZBV ausgeschlossen – auch wenn kürzlich ein zweiter Anbieter von der Gematik zugelassen wurde. Die Vertreterversammlung der KZBV hat daher im Juni erneut das Bundesministerium für Gesundheit aufgefordert, die entsprechende Frist um zwölf Monate zu verlängern.