Urteil mit erheblicher Schieflage
Das VG Stuttgart hatte vor Jahren geurteilt, dass ein „präendodontischer Aufbau eines Zahns“ nicht GOZ-Nr. 2120, einer definitiven Kompositrestauration in Adhäsivtechnik entspräche.
Dieses Urteil vereint so ziemlich alle Fehlansichten zum präendodontischen Aufbau in sich, sowohl in der Klageabweisungsschrift wie auch im Urteil und in der Begründung. Beharrliches Verwechseln von tatsächlich erfolgter Leistung und der in der GOZ enthaltenen Vergleichsleistung seitens des Beklagten, auf der anderen Seite apathisches Desinteresse des Klägers oder seines Rechtsvertreters, führten zu einem Urteil mit erheblicher Schieflage.
Präendodontischer Aufbau ist kein postendodontischer
Seit Jahren wird das Ziel des präendodontischen Aufbaus aus fehlender Kenntnis zum Ablauf einer Wurzelkanalbehandlung verwechselt mit dem restaurativen Aufbau des Restzahns zur nachfolgenden Kronenversorgung. Der Streit um die Berechnung von Überkronungsaufbauten (zutreffend 2180 GOZ oder 2100/2120 analog) hat den Blick verstellt auf die Tatsache, dass der präendodontische Aufbau kein postendodontischer und auch kein präprothetischer ist.
Der Aufbau vor Beginn der absoluten Trockenlegung und auch der Kanalaufbereitung dient der hermetischen Abdichtung des Kanalinneren mittels Kofferdam: Wenn stellenweise zu wenig Zahnsubstanz zum sicheren, zirkulär dichten Anlegen des Kofferdams vorhanden ist, dann muss mit adhäsiver Restaurationstechnik der Zahn oder Restzahn soweit ergänzt werden, dass fachgerecht Kofferdam angelegt werden kann. Wenn das erreicht ist, kann dieser besondere Zahnaufbau fachgerecht trepaniert werden oder der bereits vorliegende Kavumzugang unter aseptischen Voraussetzungen ohne weiteren Keimeintrag zur Kanalaufbereitung genutzt werden.
Fazit: Der präendodontische Aufbau behält so lange einen offenen oder temporär verschließbaren Zugang zum Wurzelkanal, bis die Wurzelkanalbehandlung erfolgreich abgeschlossen ist. Durch diese kanalförmige Zugangsöffnung unterscheidet sich der präendodontische Aufbau im Kern vom zweiten Aufbau, dem postendodontisch-restaurativen oder -präprothetischen.
Ob der betreffende Zahn dann tatsächlich mit einer Krone versorgt wird oder werden kann, hängt vom Erfolg der Wurzelkanalbehandlung ab. Die erst zu diesem Zeitpunkt mögliche Entscheidung, ob der betreffende Zahn nun vor der Überkronung einen ganz neuen Aufbau benötigt (2180 plus 2197 oder 2120 analog als „dentinadhäsiv geschichteter“) hängt unter Anderem vom Erhaltungszustand und der Weiterverwendbarkeit des präendodontischen Aufbaus ab.
Denkbar ist auch, dass am Ende nur die Zugangsöffnung des Erstaufbaus mit Komposit verschlossen werden muss. Dann sind dafür zutreffend 2060 oder 2080 GOZ ansetzbar.
Der präendodontische Aufbau hat eine Kavum-/Kanalzugangsöffnung mit dem Ziel einer fachgerechten Wurzelkanalbehandlung, der postendodontische hat keine Kanalzugangsöffnung und andererseits das Ziel, Träger einer restaurativen oder prothetischen Krone dazustellen.
Keine GKV-Wurzelkanalbehandlung – Aufbau?
In der vertragszahnärztlichen Versorgung ist genau zu prüfen, ob die vorgesehene Wurzelkanalbehandlung grundsätzlich eine GKV-Leistung darstellt. Dies ist etwa nicht der Fall, wenn der betreffende Zahn ein Molar ist und an eine vorhandene Schaltlücke oder Freiendsituation grenzt oder diese Situation im selben Kiefer vorliegt.
In diesen Beispielfällen ist der gesamte Komplex der „Wurzelbehandlung“ gemäß den GKV-Richtlinien (Ziffern 9 und 10) keine vertragszahnärztliche Leistung. In diesem Fall kann mit dem Patienten eine Wurzelbehandlung betriebswirtschaftlich kalkuliert und privat vereinbart werden nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z. Dazu nötige präendodontische SDA-Kompositaufbauten sind nicht in der GOZ enthalten und müssen daher gemäß Paragraf 6 (1) GOZ mittels Vergleichsmethode – „in Analogie“ – berechnet werden. Als Gebührenansatz kommt dafür unter Anderem die 2190a (Schraubenaufbau) plausibel in Frage: Bei der Analogiekalkulation ist zu beachten, dass zu den in der GOZ nicht enthaltenen Leistungen folgerichtig dort auch keine zugehörige Materialberechnung gemäß Paragraf 4 (3) GOZ aufgeführt sein kann. Das bedeutet Kalkulationseinschluss des spezifischen Verbrauchsmaterials (etwa Glasfaserstift).