Sobald ein Corona-Impfstoff zugelassen ist, beginnt auch in Deutschland eine nie da gewesene Impfkampagne. Ziel ist es, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Menschen zu impfen. Welchen Anteil die Zahnärzteschaft leisten kann oder leisten sollte, ist äußerst umstritten. So hat die Landesärztekammer in Hessen dem Impfen durch Zahnärzte eine klare Absage erteilt, was umgehend den Präsidenten der Landeszahnärztekammer Hessen, Dr. Michael Frank, auf den Plan rief. „Wir sehen uns als Zahnärztinnen und Zahnärzte absolut in der Lage, in enger Zusammenarbeit mit den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, bei diesem Mammutprojekt Unterstützung zu leisten“, so Frank.
Die dzw hat dazu die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung um eine Stellungnahme gebeten. Sie haben gemeinsam auf unsere Fragen geantwortet.
BZÄK und KZBV beziehen Stellung
Sollen Zahnärzte hier mitwirken und impfen dürfen? Wie positionieren sich BZÄK/KZBV zu diesem Thema?
BZÄK/KZBV: Die Zahnärzteschaft hat als medizinischer Berufsstand mit seiner Expertise und Fachkompetenz bereits vor Monaten im Krisenstab des Bundesministeriums für Gesundheit seine Unterstützung bei Test- und Impfmaßnahmen der Bevölkerung angeboten. Dieses Angebot gilt auch für den weiteren Verlauf der Pandemie. Gerade im Hinblick auf eine schnelle und möglichst flächendeckende Impfung der Bevölkerung gilt es, die dafür notwendigen, auch personellen Ressourcen bereitzustellen, um diese große Herausforderung so schnell wie möglich zu bewältigen.
Wie könnte eine Mitwirkung der Zahnärzteschaft aussehen? Unterstützung in Impfzentren? Wäre ein Impfen in der Zahnarztpraxis denkbar?
BZÄK/KZBV: Als approbierte Ärztinnen und Ärzte sind Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich dazu befähigt, Impfungen durchzuführen. In der ersten Phase ist eine Impfung der Bevölkerung gegen das Coronavirus primär in Impfzentren sowie mit mobilen Teams vorgesehen. Angesichts dieser von den Bundesländern umzusetzenden Impfstrategie ist – im Fall der Erschöpfung ärztlicher Impfkapazitäten – eine gezielte Unterstützung von ärztlichen Kolleginnen und Kollegen in Impfzentren durch Zahnärztinnen und Zahnärzte denkbar.
Der Präsident der Landesärztekammer Hessen, Dr. Edgar Pinkowski, hat dem Impfen durch Zahnärzte bereits eine klare Absage erteilt. Impfen sei wegen möglichen Nebenwirkungen des Impfstoffes eine rein ärztliche Aufgabe. Wie bewerten BZÄK/KZBV diese Aussage?
BZÄK/KZBV: Impfungen sollten auch künftig grundsätzlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sein. Es muss jetzt vielmehr zunächst von der Politik geklärt werden, an welcher Stelle der mögliche Einsatz von Zahnärztinnen und Zahnärzten bei Impfungen in Pandemie-Zeiten sinnvoll sein kann und in welchem Umfang dieser tatsächlich benötigt wird. Dabei muss auch in jedem Fall die nötige Rechtssicherheit für impfende Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie für Patientinnen und Patienten hergestellt werden. So muss etwa bei akut eintretenden Reaktionen auf die Impfung ärztliche Kompetenz unmittelbar verfügbar sein und eingreifen können. Im Hinblick auf eventuell verzögert auftretende Nebenwirkungen einer Impfung könnten ohnehin nur Ärztinnen und Ärzte aufgesucht werden, was Patientinnen und Patienten, die sich impfen lassen, auch mitgeteilt werden müsste.
Die Zahnärztekammer Berlin und die Landeszahnärztekammer Hessen haben bereits ihre Unterstützungsbereitschaft signalisiert. Sollte hier eine bundesweite Regelung für die
Zahnärzteschaft gelten?
BZÄK/KZBV: Bundeseinheitliche Regelungen sind aus Sicht der Zahnärzteschaft zu begrüßen, soweit diese möglich und sinnvoll sind. Nach der „Nationalen Impfstrategie COVID-19“ sind aber zunächst die Bundesländer für die Organisation und Durchführung der Impfungen zuständig.
Sollten Impfungen in Zahnarztpraxen auch in anderen Bereichen, vergleichbar mit der Grippeimpfung in der Apotheke, ermöglicht werden?
BZÄK/KZBV: Im Moment sollte der Fokus primär auf die zielgerichtete und effektive Bekämpfung der Corona-Pandemie gerichtet sein. Weitere Maßnahmen und darüber hinaus gehende Überlegungen zu Impfungen sind abhängig von der konkreten Notwendigkeit und bestehender Rechtssicherheit.