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PZR: Delegierbare Leistung?

PZR

PZR: Der oralprophylaktische Nutzen – insbesondere im Kampf gegen die Volkskrankheit Parodontitis – ist schon lange wissenschaftlich anerkannt.

Durch die intensive Betreuung ihrer Kunden werden oftmals Fragen an unsere Abrechnungsexperten herangetragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Abrechnung stehen. Eine dieser Fragen bezieht sich auf die Delegierbarkeit der professionellen Zahnreinigung. Wir fassen für Sie alles Wesentliche zusammen.

Wo wird die Delegierbarkeit von Leistungen geregelt?

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Im Zahnheilkundegesetz wird dem Zahnarzt die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte zahnärztliche Tätigkeiten zu delegieren. Voraussetzung ist die spezielle Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals.

Diese endbindet den Zahnarzt jedoch nicht vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Das ZHG sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (§611 ,613), das SGB V §15, die Zulassungsordnung §32 Abs. 1, der Bundesmantelvertrag §4 Abs. 1 sowie die GOZ §4 Abs. 2, beim privat versicherten Patienten lassen hier keine andere Auslegung der Leistungserbringung zu.

Delegationsrahmen

Der Delegationsrahmen ist als zusätzlicher Kommentar zum Zahnheilkundegesetz §1 Abs. 5,6 des Zahnheilkundegesetzes zu verstehen. Hierin heißt es, dass approbierte Zahnärzte besondere Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe–Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren können.

Anmerkung: von einigen Landeszahnärztekammern gibt es ergänzende Delegationstabellen. Bitte nehmen sie hier Kontakt mit ihrer zuständigen LZK auf.

Welche Voraussetzungen gelten für die Delegation einer Leistung?

  • Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach §1 Abs. 5,6 ZHG
  • Höchstpersönliches Handeln des Zahnarztes ist zur Leistungserbringung nicht zwingend notwendig
  • Die Einschätzung der Leistung erfolgt durch den Behandler
  • Eine Qualifikation der Mitarbeiterin liegt vor
  • Die Leistung wird angeordnet
  • Die fachliche Weisung durch den Behandler ist erfolgt
  • Die Möglichkeit der Überwachung und Kontrolle durch den Zahnarzt ist gegeben
  • Der Patient weiß, dass die Leistung delegiert wurde
  • Die persönliche Haftung des Zahnarztes bleibt bestehen

Welche Leistungen sind im speziellen im Rahmen der PZR delegierbar?

Wichtig ist hierbei, dass nur der Zahnarzt die Notwendigkeit einer PZR feststellen kann. Die Beurteilung, die Diagnosestellung und die entsprechende Aufklärung sind nicht an das Fachpersonal zu übertragen. Grundsätzlich sind nur solche Leistungen an Hilfspersonen delegationsfähig, die nicht von vornherein wegen ihrer Schwierigkeit oder Gefährlichkeit besonderes zahnärztliches Fachwissen voraussetzen.

Delegierbare Leistungsinhalte der PZR ( GOZ Nr. 1040)

  • Entfernen der supragingivalen und gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
  • Reinigen der Zahnzwischenräume
  • Entfernen des Biofilms
  • Polieren der gereinigten Flächen
  • Geeignete Fluoridierungsmaßnahmen

Zusätzlich delegierbare Leistungen in Zusammenhang oder in Folge der PZR

  • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (GOZ Nr. 2010)
  • Mundhygienestatus und Kontrolle des Übungserfolges ( GOZ Nr. 1000/1010)
  • Kontrolle/Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration (GOZ Nr. 2130)
  • Zungen- und Wangenreinigung (analog §6 Abs. 1 GOZ)
  • Reinigung prothetischer Teile, die im Mund verankert sind (analog §6 Abs. 1 GOZ)
  • Taschenspülung (GOZ Nr. 4020)
  • Subgingivale Applikation antikbakteriell wirkender Medikamente (GOZ Nr. 4025)

Unbedingt beachten

Für alle Mitarbeiter wird ein spezieller Einsatzrahmen vom Behandler festgelegt und dokumentiert. Der Zahnarzt muss, auch wenn er die Leistung delegiert, jederzeit für Rückfragen, Korrekturen und selbstverständlich im Falle von Komplikationen zur Verfügung stehen.

Unsere Empfehlung

Es empfiehlt sich, die Anweisung zur PZR in der Karteikarte des Pateinten festzuhalten. Die abschließende Kontrolle der delegierten Leistung schließt die Behandlung ab. Diese ist nicht zwingend in jedem Falle notwendig, sollte aber im konkreten Einzelfall durchgeführt und in der Karteikarte dokumentiert werden.

Bei dieser Vorgehensweise gibt es keinen Spielraum, der die medizinische Notwendigkeit der Leistung in Fragestellen könnte.

Anke Ißle

Die Autorin

Anke Ißle
ZMV+ (GL)
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Tel: 08034 90978 10

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