Der Bundestag hat am 10. Dezember 2021 mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ beschlossen, die am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Verabschiedet wurde insbesondere eine einrichtungsbezogene Impfplicht für Gesundheitseinrichtungen, welche auch Zahnarztarztpraxen umfasst. Weiterhin beschlossen wurde die Möglichkeit der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie eine Entschärfung der Testverpflichtung für immunisierte Praxismitarbeiter. Die KZV Land Brandenburg hat die geltenden Regelungen für Zahnarztpraxen zusammengefasst:
Einrichtungsbezogene Impflicht in Zahnarztpraxen ab 15. März 2022
Ab dem 15. März 2022 müssen alle Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind (Praxisinhaber, Angestellte, Leiharbeitnehmer etc.) einen Immunitätsnachweis vorweisen. Als Immunitätsnachweise zählen:
- Ein Impfnachweis, mithin ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
- Ein Genesenennachweis, mithin ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
- Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV2 geimpft werden kann.
Der Immunitätsnachweis muss bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Zahnarztpraxis vorgelegt werden. Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung der Zahnarztpraxis unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Soweit ein Immunitätsnachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund von Zeitablauf verliert, muss dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit ein neuer Nachweis vorgelegt werden.
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durch Zahnärzte
Bisher fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung von Impfungen durch Zahnärzte, diese hat der Gesetzgeber in Paragraf 20b IFSG nunmehr geschaffen. Hiernach sind Zahnärzte zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn sie ärztlich geschult wurden und die erfolgreiche Teilnahmen bestätigt wurde und eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist oder Zahnärzte in andere geeignete Strukturen, insbesondere mobile Impfteams, eingebunden sind.
Nachweis der Teilnahme an einer ärztlichen Schulung
Der Gesetzgeber verpflichtet impfwillige Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Teilnahme an einer ärztlichen Schulung, in der die folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden sollen:
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur Aufklärung, Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, weiteren Impfberatung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
- Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
- Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Die Bundeszahnärztekammer wird bis zum 31. Dezember 2021 gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Muster-Curriculum für diese ärztliche Schulung vorlegen.
Über die erfolgreiche Teilnahme an der ärztlichen Schulung wird ein Nachweis ausgestellt. Erst der Erwerb dieses Nachweises berechtigt zur Impfung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Geeignete Räumlichkeiten oder Einbindung in geeignete Strukturen
Notwendig ist das Vorhandensein „geeigneter Räumlichkeiten mit der Ausstattung …, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist“.
Konkrete Vorgaben zur Infrastruktur der Zahnarztpraxen macht das Infektionsschutzgesetz nicht. Hier werden grundsätzlich zahnärztliche Behandlungsräume ausreichen, da erforderliche medizinische Handschuhe, Hände-/Hautdesinfektionsmittel etc. in den Praxen vorhanden sein werden und das Verbrauchsmaterial über die Apotheke mitgeliefert wird.
Hinweis: Derzeit fehlen die entsprechenden Voraussetzungen, um Impfungen in der Zahnarztpraxis durchzuführen (etwa Bereitstellen von Beratungsunterlagen, Erstellen von QR-Codes für Impfzertifikate, Meldung über Impfungen an das RKI).
Alternativ zur Impfung in Zahnarztpraxen kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt in geeignete Strukturen eingebunden werden, etwa in mobile Impfteams.
Haftpflichtversicherung
Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sind über ihre Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche, keine zahnärztliche Tätigkeit. Eine Reihe von Versicherungsunternehmen hat bereits bestätigt, dass mit der Einführung einer gesetzlichen Grundlage die Impfung zu einer beruflichen Tätigkeit der Zahnärzte macht. Ob sämtliche Versicherungsunternehmen diese Auslegung teilen, ist nicht bekannt. Um mögliche Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden ist daher anzuraten, vor Aufnahme der Impftätigkeit von der Versicherung eine schriftliche Bestätigung darüber einzufordern, dass der bestehende Versicherungsschutz auch eine Impftätigkeit umfasst.
Vergütung und Impfsurveillance
Regelungen zur Vergütung und Abrechnung beziehungsweise Abrechnungswegen der Impfleistungen hat der Gesetzgeber noch nicht getroffen. Weitere Voraussetzungen wie etwa Software-Tools fehlen ebenfalls noch.
Voraussetzung für das Impfen ist die Teilnahme an der „Impf-Surveillance“. Erforderlich ist die tägliche Information des RKI über die Anzahl der Impfungen, die Impfstoffe und die Altersgruppen. Hierzu fehlen bislang noch Regelungen für zahnärztliche Praxen.
Testpflicht und Übermittlung an das Gesundheitsamt
Der Gesetzgeber hat die seit dem 24. November 2021 geltende Testpflicht für immunisierte Praxismitarbeiter etwas entschärft. Die ursprüngliche erforderliche arbeitstägliche Testung auch der geimpften und genesenen Praxismitarbeiter wurde auf Drängen der KZVLB und LZKB im Land Brandenburg in der Praxis nicht umgesetzt, das brandenburgische Gesundheitsministerium hatte die entsprechende Übermittlungsverpflichtung an die Gesundheitsämter ausdrücklich ausgesetzt.
Durch die Neuregelung wird nunmehr auch die gesetzliche Regelung Paragraf 28b Abs. 2 IFSG an diese Praxis angepasst:
- Für geimpfte und genesene Praxismitarbeiter gilt nunmehr, dass eine Schnelltestung zweimal pro Woche ausreichend ist. Die Testung kann auch zur Eigenanwendung ohne Aufsicht erfolgen.
- Zahnarztpraxen müssen nicht mehr alle zwei Wochen dem Gesundheitsamt Angaben zum Anteil geimpfter Beschäftigter und Patienten übermitteln. Eine Übermittlung hat nunmehr nur noch auf Anforderung durch das Gesundheitsamt zu erfolgen. In anonymisierter Form übermittelt werden müssen auch nur noch Angaben zum Anteil der geimpften Personen, die in der Praxis beschäftigt sind. Angaben zu behandelten Personen sind nicht zu übermitteln.
- Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Begleitpersonen (Eltern, Betreuungspersonal, Dolmetscher etc.), die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, nicht als Besucher gelten und daher keiner Testpflicht unterliegen.