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Keine Betretungsverbote ab 16. März in Bayern

Klaus Holetschek, Bayerns Gesundheitsminister

Klaus Holetschek, Bayerns Gesundheitsminister

Ungeimpfte Zahnärzte und Praxismitarbeiter dürfen ihren Beruf auch nach dem 15. März ausüben. Sanktionen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht werden in Bayern nicht sofort vollzogen. Auch Betretungsverbote, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht, werden von den bayerischen Gesundheitsämtern bis auf Weiteres nicht ausgesprochen. Das ist das Ergebnis einer Schaltkonferenz mit dem bayerischen Gesundheitsminister Klaus Holetschek, an der KZVB und BLZK teilgenommen haben.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Argumente der Selbstverwaltung überzeugen Holetschek

Holetschek erklärte im Anschluss: „Die einrichtungsbezogene Impfpflicht darf kein Sonderopfer für die Beschäftigten im Gesundheitswesen sein. Deshalb brauchen wir von der Bundesregierung ein klares Bekenntnis und einen Vorschlag zur allgemeinen Impfpflicht – und das jetzt schnell. Wenn der Bund die Vollzugsfrage auf die Gesundheitsämter abwälzt, droht ein Flickenteppich, der unsere Einrichtungen in eine chaotische Lage bringen kann. Wir müssen daher bei der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht angemessene Umsetzungsfristen prüfen. Sollte der Bund dazu nicht in der Lage sein, werden wir in Bayern auf jeden Fall eine praktikable und vernünftige Lösung entwickeln.“
Für den KZVB-Vorsitzenden und BLZK-Präsidenten Christian Berger, der sich bei der Schaltkonferenz erneut für die Aussetzung der Betretungsverbote ausgesprochen hat, ist das Ergebnis ein guter Kompromiss: „Eine einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht kann aus unserer Sicht nur durchgesetzt werden, wenn der Bundestag über eine allgemeine Impfpflicht entschieden hat. Sonst laufen wir Gefahr, dass wir Mitarbeiter, die im Gesundheitswesen dringend gebraucht werden, an andere Branchen verlieren. Die Personalsituation ist in den bayerischen Zahnarztpraxen bereits jetzt angespannt. Jede zahnmedizinische Fachangestellte, die wegen der Impfpflicht den Beruf wechselt, ist eine zu viel. Wir haben bewiesen, dass unsere Schutz- und Hygienemaßnahmen auch unter Pandemiebedingungen greifen. In Bayern ist bis heute kein Fall einer Infektionsweitergabe von einem Zahnarzt auf den Patienten dokumentiert. Infektionen finden überwiegend im privaten Bereich statt.“

So ist die aktuelle Rechtslage

  • Beschäftigte in Zahnarztpraxen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.
  • Ein Genesenen-Nachweis gilt in Bayern derzeit drei Monate, eine Zweitimpfung voraussichtlich neun Monate, eine Drittimpfung voraussichtlich zwölf Monate. Die Corona-Warn-App und die CovPass-App zeigen die Gültigkeit der jeweiligen Zertifikate an. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit seines Zertifikats einen neuen Nachweis vorzulegen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn der geforderte Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen. Es besteht also eine Meldepflicht nur für fehlende Nachweise. Diese Mitteilung hat schriftlich mit Nennung von Namen und Adresse der betroffenen Mitarbeiter zu erfolgen. Wenn der Praxisinhaber selbst nicht geimpft ist, muss er dies ebenfalls dem Gesundheitsamt melden. Sind alle in der Praxis Beschäftigten vollständig geimpft/genesen/mit Attest ist nichts weiter zu veranlassen.
  • Nach der Meldung an das Gesundheitsamt müssen die Praxisinhaber keine weiteren Schritte unternehmen. Sie warten ab, bis sich das Gesundheitsamt meldet und über das weitere Vorgehen informiert.
  • Bei Neueinstellungen ab dem 16. März 2022 gilt jedoch weiterhin: Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht angestellt/beschäftigt werden.