Die Kinderzahnheilkunde unterscheidet sich erheblich von der Behandlung der Erwachsenen. Viele Kinder scheuen sich vor dem Zahnarztbesuch, darum steht hier die psychologische Betreuung neben der zahnmedizinischen Behandlung im Blickpunkt. Eltern können viel tun, um den Nachwuchs auf die Untersuchung oder Behandlung in der Zahnarztpraxis vorzubereiten.
Keine langen Wartezeiten, kein Stress
Aber auch die Praxis sollte entsprechend organisiert sein. Gibt es Ablenkungs- und Spielmöglichkeiten im Wartezimmer? Ist genügend Zeit eingeplant, damit der Behandler und die Mitarbeiterinnen die Chance haben, das Vertrauen des Kindes zu gewinnen? Besteht die Möglichkeit, dass die kleinen Patienten bei einer Untersuchung oder einfachen Behandlung von Eltern oder Geschwistern zusehen können?
Lange Wartezeiten, Stress und Hektik sollten im Idealfall vermieden werden. Die direkte Anwesenheit einer Bezugsperson ist sinnvoll, vielleicht ist die Behandlung auf dem Schoß der Begleitung möglich. Wichtig ist ein positiver Kontakt zum Behandler. Ehrlichkeit und die direkte Ansprache des Kindes fördern das Vertrauensverhältnis.
Ein mehrfacher Besuch in der Praxis im Vorfeld der Behandlung oder die Begleitung von Familienmitgliedern bietet sich dazu an. Kleine Rollenspiele zu Hause im gewohnten Umfeld sowie das Betrachten von entsprechenden Bilderbüchern erleichtern den Kindern den ersten Schritt in die Praxis.
Bloß keine Rechnungsstellung an Minderjährige
Die meisten Eltern kommen bei der ersten Beratung oder Untersuchung des Kindes mit in die Sprechstunde – dann sollten die einzelnen Behandlungsschritte ausführlich besprochen werden. Häufig kommen Kinder zu den Folgeterminen allein oder mit älteren Geschwistern, daher sollte im Vorfeld genau geklärt sein, welchen Behandlungen die Eltern zustimmen und vor allem auch, welche Kosten getragen werden.
Sorgerecht abklären und bestätigen lassen
Lassen Sie sich von den Eltern oder Erziehungsberechtigten das Einverständnis zur Behandlung stets schriftlich bestätigen. Unterschriften von beiden Elternteilen sind empfehlenswert, da in der Praxis oft nicht bekannt ist, wer tatsächlich das Sorgerecht hat. Eine Rechnungsstellung an Minderjährige sollte unbedingt vermieden werden.
Eine regelmäßige Aktualisierung von Adress- und Telefondaten klärt, wer für die Kinderbehandlung der Ansprechpartner und/oder wer der Vertragspartner ist. Eine sorgfältige Dokumentation in der Karteikarte oder der Praxissoftware sichert Ihren Honoraranspruch und vermeidet Streitigkeiten im Nachgang.
Wird die Leistung nach der GOZ-Nr. 0010 erbracht und berechnet, besteht hierfür keine Einhaltung gesetzlicher Fristen. Diese Leistung kann je nach Notwendigkeit angesetzt werden – Achtung: nicht neben den Untersuchungen Ä5 oder Ä6. Da die Untersuchung nach der GOZ-Nr. 0010 keine Beratung des Patienten enthält, ist diese je nach Aufwand durch die Nummern Ä1 oder Ä3 zusätzlich in Ansatz zu bringen – Achtung: Wird die Ä3 neben der Untersuchung berechnet, sind weitere Leistungen aus GOZ oder GOÄ in derselben Sitzung nicht mehr ansatzfähig.
Was bis zum 4. Lebensjahr angesetzt werden kann
Neben den Untersuchungen der kleinen Kinder nach GOÄ 5 oder 6 kann zusätzlich der Zuschlag K1 bis zum vollendeten 4. Lebensjahr angesetzt werden. Bei der weiteren Beratung und Unterweisung eines Elternteils oder der Begleitperson ist die Berechnung der GOÄ-Nr. 4 für die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) möglich. In der Patientenkartei empfiehlt sich eine ausführliche Dokumentation, wer unterwiesen oder beraten wurde, und die Aufzeichnung des Gesprächsinhalts. Ein erhöhter zeitlicher Aufwand bei der Behandlung von Kindern kann über die Steigerung der Berechnungsfaktoren abgegolten werden.