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Fast ist es unbemerkt geblieben. Nur das „Bayerische Zahnärzteblatt“ 3/2024 hat auf den Seiten 26 bis 27 eine kurze juristische Zusammenfassung gebracht.

Rechtsstudie: Ist die PAR-Budgetierung verfassungskonform?

Prof. Dr. Helge Sodan, Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht sowie Sozialrecht an der Freien Universität Berlin, gern gesehener und viel beschäftigter Jurist, hat sich das GKV-FinStG sehr spezifisch genauer angeschaut und dazu etwas verfasst: „Verfassungsrechtliche Probleme der Budgetierung der Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen. Eine Studie zu der durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vorgenommenen Mittelbegrenzung der Parodontitistherapie“. Nun würde man, frau, divers (darf man das in Bayern noch so schreiben?) meinen, vermuten, annehmen, die Studie eines so renommierten Verfassungsrechtlers zugunsten einer Entbudgetierung der 2021 eingeführten und 2023 durch das GKV-FinStG rüde abgewürgten neuen präventionsorientierten Parodontitistherapie sei ein gefundenes Fressen für die nicht müde werdend mahnende Standespolitik, diesen Präventionshinderungswahnsinn endlich zu beenden. Aber man blickt überrascht, verwundert, vielleicht sogar offenmundig.

Kein standespolitischer Kopf schaut hinter dem Baum hervor, aus dessen Holz das Papier für die Seiten der Studie gemacht wurde.

Grundrecht auf Berufsfreiheit

Schauen wir uns die Studie, als Nicht-Jurist, aber interessierter Laie einmal genauer an. Äußere Merkmale: 45 Seiten, kein Auftraggeber, entstanden „im Januar 2024“, Aufbau – klassische griechische Tragödie plus Zusammenfassung.

Die Studie geht der Frage nach, „ob die für den vertragszahnärztlichen Bereich durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vorgenommenen Vergütungsbegrenzungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten.“ Und kommt dann sehr schnell zur Aussage, „dass die durch die Mittelbegrenzung vorgenommen Eingriffe vor dem Hintergrund der im Jahr 2021 neu in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommenen umfassenden Parodontitisbehandlung – ohne eine einschränkende Auslegung – sich nicht rechtfertigen lassen.“

Klatsch, dass sitzt schon auf Seite 4, da hat der Text noch kein Paragrafenzeichen gesehen. Da weiß jemand, wo er hin will. Zuerst arbeitet sich Sodan am Grundrecht der Berufsfreiheit, also Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz, ab. Er sieht in der „Einführung der strikten Budgetierung der Gesamtvergütungen für vertragszahnärztliche Leistungen aufgrund der nicht hinreichenden Berücksichtigung der im Jahr 2021 eingeführten PAR-Richtlinie in wirtschaftlicher Hinsicht einen besonders schwerwiegenden Eingriff“.

Denn in der auf bis zu drei Jahren andauernden Behandlung fielen „im Durchschnitt 40 Prozent der Vergütung für Behandlung im ersten Jahr an; der Rest entfällt auf die Nachsorge in den Folgejahren.“ Und schlussfolgert, dass damit das im Jahr 2022 erbrachte Inanspruchnahmeniveau keine geeignete Bezugsgröße für die Berechnung der Gesamtvergütung für 2023 und 2024 sein könne.

„Angesichts der durch die Vergütungsbegrenzungen einhergehenden faktischen Rationierung der Parodontitistherapie und der dadurch nur eingeschränkten Versorgung der Versicherten mit dieser neuen Behandlung dürften zudem die langfristigen Kosten der Reform die kurzfristigen Einsparungen übersteigen, da nicht behandelte Parodontitis in Verbindung mit schweren Erkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall steht, welche hohe Behandlungskosten auslösen.

Damit verstoßen Paragraf 85 Absatz 2d und Absatz 3a SGB V ohne eine im Hinblick auf die im Jahr 2021 neu in den Leistungskatalog aufgenommene Parodontitistherapie einschränkende Auslegung gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit niedergelassener Vertragszahnärzte“, so Sodans Darlegungen. Dann eröffnet Sodan – neben zahlreichen weiteren – noch einen interessanten Argumentationsstrang.

Schutzpflicht des Gesetzgebers

Er wechselt in die Perspektive der GKV-Versicherten, die ja nach Einführung der neuen PAR-Richtlinie nun „ein Recht auf eine Parodontitistherapie haben“. Mit der Budgetierung der vertragszahnärztlichen Leistungen ginge faktisch auch eingeschränkter Zugang gesetzlich Versicherter zur Parodontitistherapie einher, da ein Vertragszahnarzt zwar grundsätzlich verpflichtet sei, notwendige Leistungen auch unabhängig von der Vergütung zu erbringen, doch gelte auch für ein Unternehmen Zahnarztpraxis die Notwendigkeit, die eigene Wirtschaftlichkeit im Blick zu behalten, um die eigene Existenz nicht zu gefährden.

Und da Parodontitis kein akuter Herzinfarkt ist, werden im Rahmen des Verantwortbaren Parodontitisbehandlungen zeitlich geschoben, sodass sie auch abgerechnet werden können. Das zeigen auch die Zahlen der KZBV. Lagen die monatlichen PAR-Neubehandlungen vor Einführung der PAR-Richtlinie bei rund 100.000 Fällen im GKV-Bereich, stiegen sie nach der Einführung bis Dezember 2022 auf monatlich rund 170.000 Fälle. Im Juli 2023, nach Inkrafttreten des GKV-FinStG, fielen die PAR-Neubehandlungen auf ein Niveau von 92. 380 Fällen. Sänke die Zahl der Neubehandlungsfälle im Jahr 2024 weiter deutlich unter das als unzureichend angesehene Niveau vor der Einführung der PAR-Richtlinie, so Sodan, „wirft das die Frage auf, ob der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz gerecht geworden ist.“

Sachverstand vs. Budgetierung

Der schreibende Nicht-Jurist mag sich nicht anmaßen, die Stichhaltigkeit der Studie von Sodan zu bewerten. Und juristischen Einschätzungen wird auch immer gerne durch entsprechende gegenläufige Darstellungen widersprochen.

Doch verwundert, dass diese Studie weder durch zahnärztliche Standesvertreter wie die KZBV veranlasst wurde, noch im Nachklang für die eigene politische Arbeit genutzt wird. Wurde das Sodan-Rechtsgutachten zu den investorgetragenen MVZ noch wie eine juristische Monstranz von der KZBV in die Politik getragen, verweist die frisch überarbeitete Kampagnenseite „ZähneZeigen.info“ der KZBV zu den negativen Auswirkungen des GKV-FinStG auf die präventionsorientierten Parodontitistherapie mit keiner Silbe auf die aktuelle Studie von Sodan.

Das könnte sich als Fehler erweisen. Zwar zielt das GKV-FinStG nur auf die Jahre 2023 und 2024 – ein Gang zum Bundesverfassungsgericht käme also sowieso zu spät – aber wer weiß, ob das von der Politik wieder lieb gewordene Steuerungsinstrument „Budgetierung“ bei den absehbar auch in den Folgejahren angespannten GKV-Finanzen nicht wieder aus der Mottenkiste geholt wird. Und dagegen sollten alle nur möglichen Register gezogen werden.

Denken wir an die Schaumweinsteuer: 1902 zur Finanzierung der kaiserlichen Flotte eingeführt, gilt sie variiert bis heute.

Titelbild: NHDesign – stock.adobe.com

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