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Fragen und Antworten zur neuen PAR-Richtlinie – FAQ Teil 9
Zufriedener Zahnarzt

Aus der Praxis für die Praxis: Zeit für ein kurzes Resümee

Seit dem 1. Juli 2021 ist die neue PAR-Richtlinie für GKV-Patienten nun bereits in Kraft. Zeit für ein kurzes Resümee. Unsere mehrteilige FAQ-Serie „Fragen und Antworten zur neuen PAR-Richtlinie“ hat sich in den vorangegangenen Artikeln mit den Fragen zu den einzelnen Behandlungsschritten und den Abrechnungspositionen beschäftigt. In den beiden abschließenden Teilen beleuchten wir die Themen Abrechnung, Behandlungsabbruch und PAR-Therapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten im Sinne von Paragraf 22a SGB V.   

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Fragen zur neuen PAR-Richtlinie

1. Wie werden die Nachbehandlungen nach AIT abgerechnet?

Für Nachbehandlungen im Rahmen der PAR-Therapie sieht der Bema die Nr. 111 vor. Sie ist je Sitzung einmal berechenbar und wird im Rahmen der AIT zusammen mit den Leistungen Bema-Nr. 4, ATG, MHU, AIT und, sofern erbracht, Bema-Nr. 108 über den PAR-Plan mit der zuständigen KZV abgerechnet.

2. Wie erfolgt die Abrechnung der Nachbehandlungen nach der chirurgischen Therapie?

Die Abrechnung der Nachbehandlungen nach der CPT erfolgen ebenfalls über die Bema-Nr. 111. Für alle Leistungen, die nach der AIT anfallen, sieht die neue PAR-Richtlinie die monatliche Abrechnung vor. Spezielle Formulare sind hierfür nicht vorgesehen.

3. Wie sind die Begriffe „während oder unmittelbar danach“ bei den Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. 105, 107 und 107a neben der AIT zu verstehen? Wann dürfen diese Positionen wieder abgerechnet werden?

Werden AIT-Leistungen oder Nachbehandlungen nach erfolgter PAR-Therapie nach der Bema-Nr. 111 erbracht, darf in diesen Sitzungen keine Bema-Nr. 105, 107 und 107a erbracht werden, da sich die Leistungsinhalte überschneiden.

4. Wie viel Zeit muss nach der letzten Bema-Nr. 111 vergangen sein, damit eine der Bema-Nrn. 105, 107 oder 107a berechnet werden kann?

Hier gibt es keine festgelegte Frist. Besteht die medizinische Notwendigkeit zur Erbringung der Leistungen, und die letzte Nachbehandlung nach Bema-Nr. 111 ist erfolgt, können die Bema-Nrn. 105, 107 und 107a berechnet werden. Vor allem bei kurzen zeitlichen Abständen zur vorherigen Bema-Nr. 111 sollte auf eine gute Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit geachtet werden, um Regresse zu vermeiden.

5. Wir haben bei einem Patienten nur für den Unterkiefer PAR-Leistungen beantragt. Warum können wir die Bema-Nr. 107 nicht für den Oberkiefer neben der AIT im Unterkiefer berechnen?

Die Leistungen nach Bema-Nrn. 107 und 107a werden einmal je Sitzung berechnet, und deshalb kommt es hier zu einer Leistungsüberschneidung. Eine Aufteilung auf die Abrechnung im Oberkiefer ist somit nicht möglich. Möglich wäre in diesem Fall, die Reinigung der Zähne im Oberkiefer privat nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren, denn die GOZ-Nrn. 4050, 4055 beziehungsweise 1040 werden zahnbezogen berechnet.
 
6. Gibt es eine Vorgabe, wie oft die Bema-Nr. 111 abgerechnet werden kann?

Leistungen nach Bema-Nr. 111 können so oft abgerechnet werden, wie sie im individuellen Behandlungsfall medizinisch notwendig sind. Zu beachten ist jedoch, dass auch PAR-Behandlungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen. Eine häufigere Berechnung der Bema-Nr. 111 sollte unbedingt gut dokumentiert werden.

7. Kann eine chirurgische Therapie im Sinne einer CPT auch während des zweijährigen UPT-Zeitraums begonnen werden?

Die Entscheidung, ob eine CPT notwendig ist, wird im Rahmen der BEV a getroffen. Während der Laufzeit der UPT-Maßnahmen kann ein chirurgisches/offenes Vorgehen nicht mehr erfolgen. Eine subgingivale Instrumentierung ist jedoch bei Sondierungstiefen von 4 mm und Sondierungsbluten beziehungsweise bei allen Zähnen mit Sondierungstiefen von 5 mm und mehr nach den Bema-Nrn. UPT e und f möglich.

Unsere Empfehlung

Auch nach Wochen sind viele Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen PAR-Richtlinie noch nicht abschließend geklärt, und viele Praxissoftwareprogramme bieten noch nicht alle Dokumentations- und Abrechnungsmöglichkeiten zur Umsetzung der Änderungen an. Auch wenn der Start der neuen Richtlinie etwas holprig war, bieten sich für die Praxis viele Chancen.

Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Dokumentation der Befunde und erbrachten Leistungen gelegt werden, um eine Abgrenzung von GKV-Leistungen und privaten Zusatzleistungen zu ermöglichen. Dokumentationsblöcke, individuell entworfene Formulare und Ablaufdiagramme können den Praxisalltag erleichtern und tragen dazu bei, dass alle erbrachten Leistungen auch zur Abrechnung gelangen. Eine strukturierte Dokumentation erleichtert das Vergleichen von Ausgangsbefund, BEV, UPT d und UPT g und schützt sie vor Honorarrückforderungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressen.

Birgit Enßlin

Den letzten Teil der Serie finden Sie hier.

Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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