Umsatzsteuerfalle Praxiskauf
Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2009 entschieden, dass als sonstige Leistung, insbesondere Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter, wie etwa Firmenwert und Kundenstamm, in Betracht kommen. Diese auf den ersten Blick recht unscheinbare Entscheidung kann für einen geplanten Praxiskauf oder -verkauf gegebenenfalls weitreichende Folgen haben.