Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zieht erneut Konsequenzen aus wissenschaftlichem Fehlverhalten eines Antragstellers. Der Hauptausschuss der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungseinrichtung der Wissenschaft in Deutschland beschloss jetzt auf seiner Sitzung auf Empfehlung des Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine „schriftliche Rüge“ gegen einen Wissenschaftler.
Dieser hatte einen Förderantrag bei der DFG eingereicht, in dem im Rahmen der Begutachtung wörtliche Übernahmen aus Publikationen Dritter ohne korrekte Nennung der Quellen auffielen. In der Anhörung vor dem Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens hatte er die Verantwortung hierfür übernommen. Er habe vor Einreichung den Antragstext nicht mehr kontrolliert, obgleich dies als Antragsteller zu seinen Pflichten gehörte.
Der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens bewertete dies als Plagiat und damit als ein wissenschaftliches Fehlverhalten gemäß der DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Der Antragsteller habe zumindest grob fahrlässig gehandelt; er hätte seinen Antrag korrekt formulieren und auf Fremdzitate hinweisen müssen. Dies sei ein elementarer Grundsatz wissenschaftlichen Arbeitens. An dem Erfordernis korrekten Zitierens ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass es sich bei den betroffenen Passagen um den „Stand der Forschung“ gehandelt habe.
Als geeignete und angemessene Maßnahme gemäß der Verfahrensordnung erachtete der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine „schriftliche Rüge“ gegen den Wissenschaftler. Dem schloss sich der Hauptausschuss nun an.